Revisionen gegen Urteil wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 194/94
- Datum
- 10.05.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn das Revisionsgericht keine für eine Aufhebung des Urteils tragfähigen Rechtsfehler feststellt.
Sind Revisionen erfolglos, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels entbindet den Zurücknehmenden nicht zwangsläufig von der Verpflichtung zur Tragung der Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels; das Gericht kann Kosten auferlegen.
Eine nachträgliche, grundsätzliche Entscheidung des Großen Senats (z. B. zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs) begründet nicht ohne Weiteres einen Beschwerdegrund gegen bereits entschiedene Revisionen, soweit sie die konkrete Entscheidung nicht berührt.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 28. Oktober 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Mai 1994 in der Strafsache gegen
█████ ████ Remo, geboren am ██ ██ 1970 in ████, Br ██, aus ███,
Christian, geboren am ███ ██ █████, aus ███,
Dirk, geboren ██ ███ ███ 1973 in ███,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1994
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███ und █████ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 28. Oktober 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang (dazu: BGH Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 3. Mai 1994 – GSSt 2 und 3/93 –) beschwert hier nicht.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Beschwerdeführer Meier trägt die Kosten seines mit Schreiben vom 8. März 1994 zurückgenommenen Rechtsmittels.
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