Revision wegen Steuerhinterziehung: Schuldspruch geändert, Strafauspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 194/92
- Datum
- 02.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch im Umfang ändern und den Strafauspruch aufheben, wenn die Revision in diesem Punkt Erfolg hat und eine neue Entscheidung erforderlich ist.
Bei einvernehmlicher Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte ist bei der Berechnung der verkürzten Lohnsteuer zunächst von Steuerklasse VI und dem dafür maßgeblichen Eingangssteuersatz auszugehen (§ 39c Abs. 1 EStG).
Nach Ablauf des Kalenderjahres sind zur Ermittlung der dauerhaft hinterzogenen Lohnsteuern die tatsächlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen; ist eine genaue Berechnung nicht möglich, können geschätzte Durchschnittssätze verwendet werden.
Ein vermindertes Maß der hinterzogenen Lohnsteuer reduziert den Schuldumfang und ist bei der erneuten Strafzumessung vom Tatrichter zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 19. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Juni 1992 in der Strafsache gegen ███ Werner geboren am ███ 1940 in ████ wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Dezember 1991 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung sowie des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt schuldig ist; b) im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen, wegen Lohnsteuerhinterziehung in vierzehn Fällen und wegen Betruges in vierzehn Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschwerdeführers hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Wegen der Änderung des Schuldspruchs wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. Mai 1992 verwiesen (vgl. auch BGHSt 38, 165 sowie BGH wistra 1992, 141). Die Berichtigung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafaussprachs.
Bei der erneuten Strafzumessung wird der nunmehr berufene Tatrichter zum einen den verringerten Schuldumfang bei § 266a StGB zu berücksichtigen haben. Zum anderen weist der Senat auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Umfang der hinterzogenen Lohnsteuern bei Schwarzlohnvereinbarungen hin (BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 – 5 StR 38/92, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; vgl. auch BFH, Urteil vom 21. Februar 1992 – VI R 41/88, wistra 1992, 196). Danach ist abweichend von BGHSt 34, 166 bei der Berechnung der verkürzten Lohnsteuer in Fällen, in denen dem Arbeitgeber einvernehmlich keine Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist, zunächst von der Lohnsteuerklasse VI und dem entsprechenden Eingangssteuersatz von 22 % für das jeweilige Kalenderjahr auszugehen (§ 39c Abs. 1 EStG). Nach Ablauf des Kalenderjahres sind bei der Ermittlung der auf Dauer hinterzogenen Lohnsteuern jedoch die tatsächlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Dabei kann von geschätzten Durchschnittssätzen ausgegangen werden, wenn eine genaue Berechnung der geschuldeten Lohnsteuern nicht möglich ist. Der somit verringerte Schuldumfang ist bei der Strafzumessung zu beachten.
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