Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch wegen fehlerhafter Tatsachenwürdigung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 194/86
- Datum
- 10.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatsächliche Feststellungen der Strafkammer zum Schuldspruch sind für das Revisionsgericht bindend, sofern sie keinen Rechtsfehler aufweisen.
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafzumessung auf einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung beruht, die geeignet ist, die Strafhöhe maßgeblich zu beeinflussen.
Weichen die in der Urteilsbegründung für die Strafzumessung herangezogenen Umstände von den festgestellten Tatbeständen ab, ist der Strafausspruch insoweit zu beseitigen.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, kann das Revisionsgericht die Sache zur erneuten Festsetzung der Strafe an die erste Instanz, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen ██████ Thomas dort geboren am 1964, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Puhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizamtsinspektor v. C.
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. November 1985 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen -
1. Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die tatsächlichen Feststellungen sind insoweit für das Revisionsgericht bindend.
2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Tatrichter wirft dem Angeklagten bei der Strafzumessung eine intensive Gewaltanwendung vor, die er darin erblickt, dass der Angeklagte dem Opfer mehrere massive Schläge mit einer Eisenstange verabreicht habe (UA S. 27). Nach den Feststellungen zum Schuldspruch (UA S. 6) handelte es sich aber lediglich um ein Eisenrohr.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Fleischmann | Puhrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Horstkotte |