Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch modifiziert (Bedrohung, versuchte Erpressung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 194/84
Datum
17.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg wegen diverser Straftaten ein. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, ändert jedoch den Schuldspruch insoweit, dass bestimmte Delikte (u. a. Bedrohung, versuchte Erpressung, fahrlässige KV) verurteilt werden. Die Änderung war erforderlich, weil eine frühere Verurteilung nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils war und rechtskräftig war; die Gesamtstrafe bleibt unberührt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn keine wesentlichen Rechtsfehler vorliegen, die die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch ändern, soweit dies zur klaren rechtlichen Darstellung der erfassten Taten erforderlich ist und die Änderung die Gesamtstrafenfolge nicht beeinflusst.

3

Eine bereits rechtskräftige Verurteilung darf nicht erneut als Gegenstand eines späteren Schuldspruchs behandelt werden; dies kann eine Berichtigung oder Änderung des Schuldspruchs erforderlich machen.

4

Bei Verwerfung der Revision werden dem Beschwerdeführer in der Regel die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Mahmoud ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1946 in █, zur Zeit in Haft, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. April 1984 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. November 1983 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch des angefochtenen Urteils (in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts vom 31. Januar 1984) dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Bedrohung, versuchter Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Änderung des Schuldspruchs, die keinen Einfluss auf die rechtlich einwandfreie Gesamtstrafe hat, war notwendig, weil der Schuldspruch wegen der im Februar 1982 begangenen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung (UA S. 5) nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils war; die Verurteilung wegen dieser Tat war rechtskräftig, als das mit der Revision angefochtene Urteil erging (UA S. 5; Protokollband in der Sache 170 Js 108/82, Bl. 73; Sonderband II 141 251/83 [AG Hamburg], in der Sache 170 Js 5/82 = Bl. 273, 278 Rücks.).

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannHorstkotte