Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen fehlender Vorstrafenfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 194/79
- Datum
- 08.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten vor der neuen Tat bereits zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.
Gesamtstrafen sind nur dann als Vorstrafen im Sinne des § 66 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen, wenn in der Gesamtstrafe mindestens eine Einzelstrafe von wenigstens einem Jahr enthalten ist; hierfür sind die den Gesamtstrafen zugrunde liegenden Einzelstrafen festzustellen.
Ergeben die Feststellungen des Urteils nicht, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB vorliegen, kann die Sicherungsverwahrung nicht auf diese Vorschrift gestützt werden.
Nach § 66 Abs. 2 StGB kann Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilungen nach Abs. 1 angeordnet werden; diese Regelung ist vom Tatrichter pflichtgemäß auszuüben (Ermessensausübung) und bedarf eigener überzeugender Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 22. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Paul ███ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1935 in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Mai 1979 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht stützt die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 1 StGB. Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift ergeben sich aus dem Urteil nicht. Danach muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Vorverurteilungen zu einer Gesamtstrafe zählen nur mit, wenn in der Gesamtstrafe mindestens eine Einzelstrafe von wenigstens einem Jahr enthalten ist. Nach den bisherigen Feststellungen kann allein das Urteil des Schöffengerichts in Oldenburg vom 22. Januar 1974 (11 Ls 117/73) als eine solche Vorverurteilung herangezogen werden. Ob noch eine zweite Einzelbestrafung in der erforderlichen Höhe vorliegt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, weil die den Gesamtstrafen zugrunde liegenden Einzelstrafen nicht mitgeteilt werden.
Die Sicherungsverwahrung kann allerdings unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB auch ohne frühere Verurteilungen im Sinne des § 66 Abs. 1 StGB angeordnet werden. Das steht aber im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Da das Landgericht davon ausgegangen ist, dass es die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB anordnen musste, hat es von diesem Ermessen keinen Gebrauch gemacht.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Ulsamer |