Revision: Ablehnung eines weiteren Sachverständigen mangels Urteilsbegründung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 194/78
- Datum
- 27.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist nur zulässig, wenn das frühere Gutachten bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache beweist oder das Gericht die erforderliche Sachkunde besitzt.
Wenn das Gericht sich eigene Sachkunde zur Entscheidungsfindung zuschreibt, müssen die Urteilsgründe hinreichend darlegen, aus welchen Erwägungen sich diese genügende Sachkunde ergibt.
Die Urteilsgründe haben darzulegen, wie der vernommene Sachverständige sich zu der streitigen Tatsachenfrage geäußert hat; ohne solche Ausführungen ist die Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht beeinträchtigt.
Bestehen Anhaltspunkte, dass ein vorhandenes Gutachten die für die Würdigung notwendige Fragestellung nicht erschöpfend behandelt, kann die Vernehmung eines weiteren fachlich geeigneten Sachverständigen geboten sein.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Günter ███ aus ████, dort geboren am █████ 1918, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 1977 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verteidigerin hatte beantragt, einen weiteren Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte nach seiner Herzoperation nicht mehr in der Lage sei, in der von Monika ██████ beschriebenen Weise den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Sachverständige Prof. ██████████ habe sich zum Beweisthema geäußert, seine Sachkunde sei nicht zweifelhaft, sein Gutachten gehe nicht von falschen Voraussetzungen aus und sei nicht widersprüchlich; auch sei weder dargetan noch anzunehmen, dass ein Sachverständiger aus einer anderen medizinischen Disziplin über Forschungsmittel verfüge, die denen des gehörten Sachverständigen überlegen erscheinen.
Die Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht.
Zwar darf ein Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht nur dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Ablehnung ist auch zulässig, wenn das Gericht – ohne oder mit Hilfe des vernommenen Sachverständigen – selbst die erforderliche Sachkunde besitzt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Jedoch muss das Revisionsgericht nachprüfen können, ob der Tatrichter sich diese Sachkunde etwa zu Unrecht zugetraut hat. Die Urteilsgründe müssen daher Ausführungen enthalten, aus denen sich die genügende Sachkenntnis des Gerichts ergibt (BGHSt 12, 18, 20). Daran fehlt es hier. Das Landgericht setzt sich nicht mit der Beweisfrage auseinander und teilt nicht einmal mit, wie der vernommene Sachverständige sich dazu geäußert hat. Das wäre hier aber geboten gewesen.
Der Angeklagte hatte sich eingelassen, es sei ihm wegen seines Herzleidens völlig unmöglich, noch Geschlechtsverkehr auszuüben (UA S. 12). Der Sachverständige ███████████████ hatte ausgeführt, die starke Herzkrankheit des Angeklagten könne zu einem vorzeitigen Altersabbau mit cerebralen Veränderungen geführt haben (UA S. 17). Das Landgericht nimmt in den Strafzumessungsgründen an, dass der Angeklagte „offensichtlich aus körperlichen und seelischen Gründen nicht mehr in der Lage ist, mit erwachsenen Frauen normale sexuelle Beziehungen aufzunehmen“ (UA S. 18). Wenn das so ist, drängt sich die Frage auf, ob er gleichwohl noch mit jungen Mädchen den Beischlaf vollziehen kann. Das Landgericht geht darauf nicht ein. Es stellt ohne weitere Erörterung fest, der Angeklagte habe – ersichtlich ohne Schwierigkeiten – mit der 12-jährigen Monika ███ „den vollendeten Geschlechtsverkehr“ ausgeübt (UA S. 8). Da hiernach zweifelhaft ist, ob der Tatrichter wirklich die erforderliche Sachkunde hatte, greift die Verfahrensbeschwerde durch.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
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