Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 194/73 (alt: 5 StR 505/71; 5 StR 398/70)
Datum
08.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht für den Strafausspruch auf Feststellungen eines früheren Urteils Bezug nahm, die zuvor aufgehoben worden waren. Die Verweisung und pauschale Erklärung, diese Feststellungen seien erneut festgestellt worden, genügt nicht. Das Gericht muss eigene, vollständige und widerspruchsfreie Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen darlegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf für den Strafausspruch nicht auf Feststellungen eines früheren Urteils abstellen, soweit diese Feststellungen durch ein Rechtsmittel aufgehoben worden sind; es hat in diesem Umfang eigene vollständige Feststellungen zu treffen und in den Urteilsgründen darzulegen.

2

Die bloße Bezugnahme auf die Gründe eines früheren Urteils und die pauschale Erklärung, diese seien verlesen und erneut festgestellt worden, ersetzt keine neuen, im Urteil niedergelegten Feststellungen.

3

Neue Feststellungen zur Strafzumessung und zu Maẞregelanordnungen müssen mit den aufrechterhaltenen Feststellungen eines früheren Urteils ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden.

4

Beruht der Strafausspruch oder die Anordnung von Maẞregeln teilweise auf nicht mehr bestehenden Feststellungen, liegt hierin eine den Angeklagten belastende Rechtsverletzung, die die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 17. Juli 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Heinrich ███ aus █████, geboren am ████ 1934 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Mai 1973 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17. Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Sachrüge dringt durch. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag, die angefochtene Entscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben, ausgeführt:

„In dem angefochtenen, nurmehr den Strafausspruch betreffenden Urteil hat das Landgericht teilweise keine eigenen Feststellungen getroffen. Lediglich ‘ergänzend’ hat es einige Tatsachen ‘zum persönlichen Werdegang des Angeklagten nach seiner Strafverbüßung am 20. Januar 1966 ... festgestellt’ (UA S. 6/7). Im Übrigen hat es ‘zur Vermeidung von Wiederholungen’ wegen ‘der Feststellungen zum Werdegang auf die in der Hauptverhandlung erneut festgestellten, verlesenen Gründe des Urteils der 1. Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 21. November 1969 Bezug genommen’ (UA S. 5).

Die in den Gründen des damaligen Urteils enthaltenen ‘Feststellungen zum Werdegang’ des Angeklagten umfassen seine persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wie auch die Einzelheiten seiner kriminellen Entwicklung einchließlich der seinen Vorstrafen zugrundeliegenden früheren Taten (UA S. 5 i. Verb. m. S. 3–24, 24–71, 72–73 UA vom 21.11.1969 LG Lüneburg). Da jene früheren Feststellungen allein zum Strafausspruch bzw. zu den Maßregelanordnungen gehörten und durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. September 1970 aufgehoben worden sind (Bd. IVa Bl. 310 d. A.), konnten sie für das angefochtene Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme herangezogen werden. Das durfte auch nicht in der hier gehandhabten Weise geschehen, dass das Landgericht eine Bezugnahme auf die Gründe des insoweit aufgehobenen ersten Urteils mit der pauschalen Erklärung verband, jene früheren Gründe in der jetzigen Hauptverhandlung verlesen und erneut festgestellt zu haben (UA S. 5). Vielmehr hatte die erkennende Strafkammer insoweit nicht nur ergänzend, sondern umfassend eigene Feststellungen treffen und diese in den Urteilsgründen auch mitteilen müssen. Dabei hatten ihre neuen Feststellungen mit den aufrechterhaltenen, (nur oder auch) den Schuldspruch betreffenden Feststellungen aus dem früheren Urteil ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen (BGHSt 24, 274).

Diesen Erfordernissen läuft die im angefochtenen Urteil enthaltene Bezugnahme zuwider. Ihretwegen beruhen der neue Strafausspruch und die Maßregelanordnungen teilweise auf nicht mehr bestehenden Feststellungen. Darin liegt eine den Angeklagten beschwerende Verletzung des sachlichen Rechts. Dieser Mangel, den die Revision in Ergänzung der rechtzeitig erhobenen Sachrüge nachträglich unter Hinweis auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich beanstandet, nötigt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache abermals zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen.“

Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

SarstedtSchmittHerrmann
SiemerFleischmann