Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum Umfang fortgesetzter Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 194/67
Datum
10.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Berlin auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Grund war das Fehlen konkreter Feststellungen zur Zahl der einzelnen Unzuchtsvorfälle bei einer über mehr als zehn Jahre erstreckten Tatzeit; dadurch blieb der Schuldumfang unklar. Ferner weist der Senat darauf hin, dass längere Urkunden (z. B. Tagebücher) gemäß §§ 245, 249 StPO vollständig zu verlesen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Behandelt ein Gericht eine über einen längeren Zeitraum begangene Tat als fortgesetzte Handlung, muss es zur Bestimmung des Schuldumfangs die festgestellte oder für erwiesen gehaltene Mindestanzahl der Einzeltaten angeben.

2

Fehlen notwendige Feststellungen zum Umfang einer als fortgesetzt gewürdigten Tat, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung rechtfertigt.

3

Längere Urkunden, wie Tagebücher, sind im Ermittlungsverfahren als Urkundenbeweis nicht lediglich als Gegenstand vorzulegen, sondern in der Hauptverhandlung gemäß §§ 245, 249 StPO vollständig zu verlesen.

4

Die Klarheit des Schuldumfangs ist für die Begründung des Strafmaßes und der rechtlichen Würdigung unerlässlich; unklare Feststellungen können die Rechtsfolgenentscheidung beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Betriebsschlosser Helmut ███ aus ██, geboren ████████████ 1911 in [REDACTED] (Ostpreußen), wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. April 1967 einstimmig nach § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat wie folgt zu der Revision Stellung genommen:

„Die Sachrüge ist offensichtlich begründet. Das Landgericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes in der Zeit von etwa 1954 bis zum Oktober 1964 in unregelmäßigen Abständen an seiner minderjährigen Tochter Vera von deren 6. bis zum 16. Lebensjahr unzüchtige Handlungen vorgenommen habe. In den Urteilsgründen wird aber weder die festgestellte Zahl der Unzuchtsvorfälle angegeben, noch mitgeteilt, welche Mindestanzahl der Tatrichter für erwiesen hält. Angaben darüber waren jedoch bei der außergewöhnlich langen Tatzeit von mehr als 10 Jahren unentbehrlich. Durch ihr Fehlen bleibt der Schuldumfang der als fortgesetzte Handlung gewürdigten Tat unklar. Da das Urteil schon wegen dieses sachlich-rechtlichen Mangels nicht bestehen bleiben kann, kommt es auf die weiteren Revisionsangriffe nicht mehr an.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Wenn eine längere Urkunde (Tagebuch) als Beweismittel herbeigeschafft ist, genügt es nach dem Gesetz nicht, sie zum „Gegenstand der Hauptverhandlung“ zu machen. Vielmehr ist eine solche Urkunde gemäß §§ 245, 249 StPO vollständig zu verlesen.

SchmittSiemerKersting
SarstedtBorker