Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlenden Hinweises nach §265 Abs.1 StPO bei geänderter Tatwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 194/59
- Datum
- 30.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt das Gericht in der Hauptverhandlung einen gegenüber der Anklage oder bisherigen Wertung geänderten rechtlichen Gesichtspunkt an, hat es den Angeklagten hierauf ausdrücklich hinzuweisen (§ 265 Abs.1 StPO).
Unterbleibt der erforderliche Hinweis, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte oder sein Verteidiger ihre Verteidigungsstrategie anders gestaltet oder weitere Beweisanträge gestellt hätte; dies kann das Urteil beeinträchtigen.
Ein umfassendes Geständnis schließt die Bedeutung eines nach § 265 Abs.1 StPO gebotenen Hinweises nicht aus; auch dann kann ein unterlassener Hinweis ursächlich für die Aufhebung des Urteils sein.
Das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes durch Unterlassen des Hinweises rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, sofern die Möglichkeit besteht, dass die verfahrensrechtliche Pflichtverletzung das Ergebnis beeinflusst haben könnte.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 24. Februar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bundesbahn-Leitungsmeister August ██ aus ██ █ dort geboren am ███████ 1910, wegen Unzucht mit Kindern hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 24. Februar 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gegen den Angeklagten ist das Verfahren wegen des Verdachtes eröffnet worden, in Oldenburg ab Mitte bis Ende 1958 fortgesetzt handelnd mit der noch nicht 14 Jahre alten Schülerin Christiane S[REDACTED] unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in drei Fällen verurteilt. Auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts, nämlich die Annahme von drei Einzelhandlungen anstelle nur einer (fortgesetzten) Handlung, ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht hingewiesen worden. Das wäre jedoch nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlich gewesen. Dass es nicht geschehen ist, beanstandet die Revision des Angeklagten mit Recht.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte sich anders, als geschehen, auf die Anklage eingelassen hätte, wenn ihm klar gewesen wäre, dass er unter Umständen wegen dreier Taten verurteilt werden könnte und nicht nur wegen einer Tat. Außerdem hätte der Verteidiger des Angeklagten – wie die Revision auch behauptet – den Hinweis nach § 265 StPO zum Anlass nehmen können, weitere Fragen an den Angeklagten zu richten oder Beweisanträge stellen können. Nach alledem kann das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen, obwohl es auch hinsichtlich der Annahme von drei Einzeltaten auf der Einlassung des Angeklagten beruht, der ein umfassendes Geständnis abgelegt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |