Treffer
BGH Urteil

Revision: Urteil wegen Unzucht mit Kindern aufgehoben – mangelhafte Glaubwürdigkeitsprüfung der Kinderzeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 194/54
Datum
01.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Unzucht mit Kindern; das Revisionsgericht hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Zentrales Problem war die allein auf kindliche Zeugenaussagen gestützte Tatfeststellung bei unzureichender sachverständiger Aufklärung. Zwei widersprüchliche Gutachten blieben ohne Würdigung, das Gericht durfte sich nicht allein auf eigene, nicht fachliche Sachkunde stützen. Es bestand eine amtswegige Pflicht, weitere kinderpsychologische Sachverständige heranzuziehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei allein auf kindlichen Zeugenaussagen beruhenden Belastungsfeststellungen ist zur verlässlichen Glaubwürdigkeitsprüfung grundsätzlich die Einholung einer fachkundigen, möglichst kinderpsychologisch-medizinisch geschulten Sachverständigenmeinung geboten.

2

Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung; zieht das Gericht deren Sachkunde oder Folgerungen nicht heran, entfällt deren Beweiswert und es kann nicht ohne weiteres auf eigene nicht fachliche Sachkunde abgestellt werden.

3

Ergeben sich Anhaltspunkte für Beeinflussung, Vorbefragung, enge Beziehung der Kinder zueinander oder entwicklungsbedingte Unzuverlässigkeit (z.B. beginnende Pubertät), verpflichtet dies das Gericht zu weitergehender, amtswegiger Aufklärung und ggf. Hinzuziehung weiterer Sachverständiger.

4

Widersprüchliche Gutachten sind vom Tatrichter in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen; unterbleibt eine solche Auseinandersetzung und wird beiden Gutachten kein Beweiswert beigemessen, sind die zugrundeliegenden Feststellungen mangelhaft und können die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 5. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlossermeister Heinrich █████ aus ███, geboren ██ ███████ ███ in ███, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht in Celle vom 5. Februar 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist „wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr“ verurteilt worden. Die Strafkammer hat als erwiesen angesehen, dass er der zur Tatzeit 11-jährigen Zeugin Heide Sch[REDACTED] und der damals 9-jährigen Zeugin Brigitte T[REDACTED] jeweils mehrfach an ihre bloßen Geschlechtsteile gefasst und daran gespielt hat.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit verfahrensrechtlichen und mit sachlich-rechtlichen Rügen.

Die auf die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.

1.) Die belastenden Urteilsfeststellungen beruhen allein auf den Aussagen der beiden Kinder; weitere Tatzeugen standen der Strafkammer nicht zur Verfügung. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen konnte sich der Tatrichter nur auf den persönlichen Eindruck von den Zeuginnen stützen, ohne dass seine Meinungsbildung insoweit durch andere, unabhängige Beweisanzeichen gefördert wurde.

In Fällen dieser Art ist es aber grundsätzlich geboten, die Ansicht eines erfahrenen, nach Möglichkeit medizinisch geschulten Kinderpsychologen über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen zu hören. Denn Kinder erliegen bisweilen dem Irrtum und der Versuchung zum Lügen aus Gründen, die dem Verständnis eines auf diesem Gebiet nicht besonders ausgebildeten Erwachsenen zumeist entzogen sind. Hinzu kommt, dass sich gerade Kinder in der Hauptverhandlung mitunter nicht richtig offenbaren werden – und zwar auch nicht einem in Jugendschutzsachen erfahrenen Richter –, weil sie den Eindrücken der Umgebung in besonderem Maße unterliegen. Aus diesem Grunde besteht ja auch der Wert des Sachverständigengutachtens mit darin, dass dieser vor der Hauptverhandlung Gelegenheit hat, mit den Kindern unter vier Augen zu sprechen.

2.) Die Strafkammer hat nun im vorliegenden Falle zwei Sachverständige über die Glaubwürdigkeit der Kinder gehört.

a) Über den Inhalt der gutachtlichen Äußerungen enthält das angefochtene Urteil folgendes: „Die beiden hierzu gehörten Sachverständigen widersprechen sich allerdings.“ Eine Auseinandersetzung mit den Gutachten fehlt in den Urteilsgründen. Offensichtlich hat die Strafkammer beiden Gutachten keinen Beweiswert beigemessen. Denn das Urteil führt in unmittelbarem Anschluss an den vorerwähnten Satz fort: „Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Kammer von den beiden Zeuginnen gewonnen hat, hält die Kammer aber deren Bekundungen für glaubhaft.“

b) Nun unterliegen zwar Sachverständigengutachten, wie alle anderen Beweismittel auch, der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Meinung des Gutachters soll nur die Sachkunde des Gerichts fördern, ohne dieses im Ergebnis an die Folgerungen des Sachverständigen zu binden. Wenn der Tatrichter jedoch an der Sachkunde des Gutachters zweifelt, so entfällt der Beweiswert des Gutachtens schlechthin. Das Gericht ist dann nicht anders gestellt, als hätte es sich dieses Beweismittels überhaupt nicht bedient. Entsprechend beurteilt sich die Rechtslage im vorliegenden Falle. Wenn auch die Strafkammer die Sachkunde der Gutachter nicht ausdrücklich in Zweifel zieht, so gibt sie doch klar zu erkennen, dass beiden Gutachten kein Beweiswert beizumessen und das Gericht daher nur auf seine eigene Sachkunde angewiesen gewesen sei.

Aus den oben dargelegten Gründen durfte sich das Landgericht aber hier nicht allein auf seine eigene Sachkunde verlassen.

3.) Dies umso weniger, als im vorliegenden Falle noch weitere, besondere Umstände zu eingehenderer Erforschung der Glaubwürdigkeit beider Kinder drängten.

a) Nach den Bekundungen der Zeugin Schumacher, die zur Tatzeit die Aufsicht über Heide Sch[REDACTED] führte und die die Anzeige gegen den Angeklagten mitveranlasst hatte, war das Kind von ihr beobachtet worden, als es an seinem Geschlechtsteil gerieben hatte. Heide befand sich mithin ihrer Entwicklung nach im Beginn geschlechtlicher Reife. Mädchen kurz vor und während der Pubertät sind aber nur selten zuverlässige Zeuginnen, soweit es sich um geschlechtliche Vorgänge handelt.

Diesen Gesichtspunkt hat die Strafkammer im Übrigen bei ihrer Beweiswürdigung völlig unberücksichtigt gelassen. Sie setzt sich nur mit dem „geringen Alter“ und der „jugendlichen Phantasie“ der Zeuginnen auseinander. Insoweit greift daher auch die Sachrüge durch.

b) Nach den Urteilsfeststellungen hat Heide Sch[REDACTED] erst auf Befragen der Zeugin Schumacher mitgeteilt, was sich zugetragen haben soll. Dieser – im Urteil ebenfalls unberücksichtigt gebliebene – Umstand müsste den Tatrichter zu besonderer Vorsicht bei der Würdigung der Kinderaussage drängen. Denn die Zeugin Schumacher ist offenbar in psychologischer Hinsicht ungeschult; die Befragung durch solche Erwachsene birgt aber erfahrungsgemäß häufig die Gefahr in sich, dass sexuell geweckte Kinder zu unwahren Bekundungen über geschlechtliche Vorgänge veranlasst werden und dann auch später an ihrer („erfragten“) Darstellung festhalten.

c) Brigitte T[REDACTED] war eine Gespielin der Heide Sch[REDACTED], so dass eine Beeinflussung durch diese mindestens im Bereich des Möglichen liegt. Gewisse Anhaltspunkte insoweit lässt im Übrigen auch das angefochtene Urteil erkennen („die von der Zeugin Brigitte T[REDACTED] geschilderten Vorfälle sind nicht so schablonenhaft, wie der Angeklagte es darzustellen sucht“).

Alle diese Umstände mussten die Strafkammer auf Grund der ihr von Amts wegen obliegenden Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts dazu veranlassen, einen weiteren Sachverständigen mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder zu beauftragen, nachdem die beiden zunächst gehörten Gutachter das Gericht offenbar nicht in ausreichend sachverständiger Weise unterstützen konnten.

Entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts war das angefochtene Urteil daher aufzuheben.

Dr. KoffkaSarstedtSchmitt
SchmidtDr. Borker