Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Zollhehlerei: Aufhebung nur der Ersatzstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 194/52
Datum
26.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Zollhehlerei verurteilt; die Revision rügte Verfahrens- und Sachrechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision im Übrigen, hebt jedoch die Feststellungen zur Höhe der Ersatzstrafe auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück. Begründend stellt der Senat u. a. auf bedingten Vorsatz nach §403 AbgO und die maßgebliche Ersatzberechnung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 403 AbgO setzt keinen bestimmten Wissensvorsatz über die Vortat voraus; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt zur Strafbarkeit der Zollhehlerei.

2

Bei sukzessiven Beihilfehandlungen ist strafbar, was nach Erlangung der Kenntnis von der Vortat geleistet wird; es genügt, wenn ein wesentlicher Teil der Beihilfe nach Kenntniserlangung erfolgt.

3

Die tatrichterliche Beweiswürdigung kann nicht durch bloße Angriffe auf Tatsachenfeststellungen in der Revision ersetzt werden; unklare oder widersprüchliche Urteilsgründe müssen substantiiert aufgezeigt werden.

4

Für die Berechnung einer Ersatzstrafe ist der für den Geldbetrag maßgebliche Wert zum Zeitpunkt des Urteils im erstinstanzlichen Rechtszug heranzuziehen, nicht der zum Tatzeitpunkt geltende (»Stoppreis«).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt ████, geboren ███████████████ 1900 in ███████████████, wohnhaft in ███████████████, wegen Vergehens gegen die RAbgO, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Hoffka, Bundesrichter Siener als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. August 1951 nur bezüglich der Höhe der Ersatzstrafe nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Soweit Aufhebung erfolgt, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, auch wegen der Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Zollhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und ersatzweise zu 20 Tagen Geldstrafe von 2.000 DM West, sowie zu einer Ersatzstrafe von 14.068,50 DM West, ersatzweise für je 500 DM West zu einem Tag Gefängnis, verurteilt worden.

Der Angeklagte hatte ███████████████ im November 1948 die Einfuhrlizenz für 29.000 Liebesgabenpakete aus der Schweiz nach Hamburg geschmuggelt, die an die auf den Gutscheinen scheinenden bezahlten Personen auszuhändigen waren. Der Angeklagte sollte für die Auslieferung der Pakete an die in Berlin und in der Ostzone wohnenden Empfänger bewirken gegen eine Entschädigung von 10 DM für jedes Paket. Da sich nicht genügend Spender im Ausland zur Bezahlung des Wertes der Pakete gefunden hatten, fasste ██████ den Entschluss, die Pakete frei an jedermann zu veräußern. Er erklärte dem Angeklagten, er habe eine gewisse Menge von Paketen als sog. „freie Spitzen“ bekommen, die der Angeklagte auf eigene Rechnung an und verkaufen könne. Der Angeklagte erwarb 115 solcher Pakete für je 250 DM, die er nach seiner Angabe für etwa 270 DM verkaufte. Außerdem stellte der Angeklagte auf Wunsch des ████████ Listen von etwa 150 ihm bekannter Personen auf, die in Berlin oder in der Ostzone wohnten und als angebliche Empfänger derartiger Liebesgabenpakete fungieren sollten. Demzufolge wurden, wie das Landgericht feststellt, auf der Rückseite der Gutscheine die entsprechenden Adressen mit Tinte eingetragen. Unter diese Adressen wurde in der obersten Spalte ein Stempel des Inhalts: Continental/Service ██ Depot Berlin Großhandlung aufgedruckt und darüber vom Angeklagten sein Namenszug, das von ihm verkaufte war, zeichen gesetzt.

Die genannten angeblichen Empfänger in Wirklichkeit die Pakete nicht erhielten, da ihre Namen also nur zum Schein auf die Gutscheine geschrieben wurden.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts (§ 337 StPO) und des sachlichen Rechts, insbesondere des § 403 AbgO. Sie richtet sich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen. Sie hat nur hinsichtlich der Höhe der Ersatzstrafe Erfolg.

Das Landgericht hat nicht verkannt, dass § 403 AbgO nur vorsätzliche Zollhehlerei bestraft. Bestimmtes Wissen von der Vortat ist nicht gefordert, bedingter Vorsatz genügt. Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass der Angeklagte mindestens die Verwirklichung des Tatbestandes – die Zollhinterziehung – für möglich gehalten, jedoch für den Fall ihrer Verwirklichung mit ihr einverstanden war. Das Landgericht weist darauf hin, dem Angeklagten könne beim Unterschreiben der vielen Quittungen auf den Gutscheinen nicht entgangen sein, dass die darüber geschriebenen angeblichen „Empfänger“ die Personen waren, die er selbst in seiner Liste dem █████████ mitgeteilt hatte und von denen er wusste, dass tatsächlich diese Personen mit den Paketen nichts zu tun hatten, dass weder in der Schweiz versucht worden war, für sie einen derartigen Liebesgaben-Gutschein abzusetzen, noch dass auch nur in einem einzigen Falle eine dieser Personen ein Liebesgabenpaket tatsächlich empfangen hatte.

Dass Liebesgabenpakete nur dann zollfrei waren, wenn sie an die Empfänger gelangten, für die sie bestimmt waren, wusste der Angeklagte, wie das Landgericht feststellt, ebenfalls. Auf das Verbot der Veräußerung der Gutscheine war auf diesen ausdrücklich hingewiesen. Dass der Angeklagte geglaubt haben könne, es handele sich bei den 115 durch ihn gekauften und verkauften Paketen um sog. „freie Spitzen“ und dass diese Liebesgabenpakete verzollt worden seien, hat das Landgericht als leere Ausreden gewertet, zumal der Angeklagte nicht erklären konnte, weshalb für ████ eine Kartei der verausgabten Liebesgabenpakete hätte erforderlich sein sollen, wenn diese ordnungsmäßig verzollt gewesen wären.

Das weitere Vorbringen der Revision bemängelt, das Landgericht habe nicht den Zeitpunkt festgestellt, in welchem der Angeklagte, der „redlicherweise“ zunächst an ein einwandfreies Geschäft geglaubt habe, von der Zollhinterziehung Kenntnis erlangt hat. Dieser Zeitpunkt ist kalendermäßig nicht festzustellen. Das Landgericht stellt zugunsten des Angeklagten auch nur fest, ihm wäre spätestens, als er die unrechtmäßig ausgestellten Gutscheine unterschrieb, bewusst gewesen, dass hier etwas verschleiert werden sollte, was nach den ganzen Umständen des Falles sich nur darauf beziehen konnte, dass der Inhalt der betreffenden Pakete dem Zoll entzogen war.

Da die 115 Pakete nach und nach dem Angeklagten geliefert wurden und da er die vielen Gutscheine nicht in einer einzigen Handlung hat unterschreiben können, sind die Bedenken der Revision, dass die Kenntnis der strafbaren Handlung der Zollhinterziehung – dem „Absetzen“ der Pakete vorausgehen müsse und dass das Unterschreiben der Gutscheine nur dann eine Beihilfehandlung darstellen könne, wenn sie dem Verkauf der Pakete voranging, gegenstandslos. Denn mindestens ein Teil und zwar der größere der gewerbsmäßigen Beihilfehandlungen ist nach der erlangten Kenntnis begangen.

Hierdurch ist auch die Verfahrensrüge, dass das Urteil unklar und widersprüchlich sei, widerlegt.

Hinsichtlich der Ersatzstrafe muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Zur Ersatzberechnung ist der Preis zur Zeit des Urteils des ersten Rechtszuges zugrunde zu legen (vgl. Hartung, Steuerstrafrecht, S. 73 Anm. 2a), nicht der Stoppreis zur Zeit der Tat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. NeumannSiener
Dr. WaschowDr. Hoffka