Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Brandstiftung: Geständnis nicht wegen Übermüdung unverwertbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 193/91
Datum
18.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verwertbarkeit seines polizeilichen Geständnisses; er behauptete, dieses sei in einem durch Übermüdung beeinträchtigten Zustand abgegeben und später widerrufen worden. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Es fehle an hinreichenden Beweisanzeichen für die behauptete Übermüdung. Tatrichter und Senat stützten sich auf ein Sachverständigengutachten sowie das Verhalten und die Aktenlage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Geständnis ist nur dann nach § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO unverwertbar, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Beeinträchtigung der freien Willensentschließung und -betätigung belegen.

2

Der Tatrichter hat vor der Verwertung eines polizeilichen Geständnisses die Verwertbarkeit zu prüfen; die Einholung eines sachverständigen Gutachtens kann diese Prüfung ausreichend tragen.

3

Behauptungen über eine vorangegangene Übermüdung sind nur dann glaubhaft und verfahrensrelevant, wenn sie durch ausreichende Beweisanzeichen gestützt werden und nicht im Widerspruch zum bisherigen Verhalten und den Akten stehen.

4

Die Überprüfung durch das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren kann die Feststellungen des Tatrichters bestätigen, wenn Aktenlage und Gutachten die Bewertung untermauern.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 13. November 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Karl-Heinz █, geboren am ███████ 1955 in ██, zur Zeit in ███, wegen vorsätzlicher Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Juni 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. November 1990 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Einwand der Verteidigung, der Angeklagte hätte nicht wegen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt werden dürfen, weil sich die Überzeugung des Landgerichts von seiner Täterschaft auf ein polizeiliches Geständnis stütze, das er in einem die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung beeinträchtigenden Zustand der Übermüdung abgegeben und später widerrufen habe, bleibt ohne Erfolg. Es gibt keine ausreichenden Beweisanzeichen für die vom Angeklagten behauptete Übermüdung.

Bereits der Tatrichter hat sich vergewissert, dass das Geständnis des Angeklagten nicht nach § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO unverwertbar war. Er hat auf den Beweisantrag der Verteidigung, mit dem im Wesentlichen vorgetragen wurde, dass der Angeklagte „vor seiner Festnahme in erheblichem Maße Beruhigungs- und Schmerzmittel zu sich genommen“ und 30 Stunden nicht geschlafen habe, den Sachverständigen ███ gehört. Dieser Sachverständige, der den Angeklagten bereits vorher eingehend auf seine Schuldfähigkeit untersucht hatte, ist anhand der Vernehmungsprotokolle und der zusätzlichen „Angaben“ des Angeklagten zu den von ihm „eingenommenen Medikamenten“ zu dem Ergebnis gekommen, dass es keinen Hinweis auf eine „Beeinträchtigung seiner Wachheit“ gebe (UA S. 45).

Dem folgt der Senat, zumal die Überprüfung des Akteninhalts im Freibeweisverfahren die Erkenntnisse des Sachverständigen bestätigt. Bei der in Betracht kommenden Vernehmung, die von 17.20 Uhr am 28. Dezember 1989 bis 1.11 Uhr am 29. Dezember 1989 andauerte, erklärte der Angeklagte auf Nachfrage des vernehmenden Beamten ausdrücklich, dass er sich gut fühle (Bd. I d. A. 13 Ks 14 Js 36246/89 Bl. 205); er legte Wert darauf, die Vernehmung ohne Unterbrechung zu Ende zu führen, während der Beamte sie schon früher unterbrechen wollte (UA S. 41). Bei der Fortsetzung der Vernehmung am 29. Dezember 1989 um 8.30 Uhr und der richterlichen Vernehmung am selben Tag wies der Angeklagte nicht darauf hin, dass er übermüdet sei. Dies wäre, wenn es zugetroffen hätte, zu erwarten gewesen, zumal der Angeklagte nach seinem weiteren, in der Revisionsschrift geltend gemachten Vorbringen auch zwischen 1.11 Uhr und 8.30 Uhr wegen Lärms und Lichteinfalls in der Gemeinschaftszelle nicht hatte schlafen können. Auch bei seinem Gespräch mit dem Verteidiger in der Haftanstalt Anfang Januar 1990, dessen Inhalt sich aus einem vom Verteidiger gefertigten und in der Hauptverhandlung vorgelegten Aktenvermerk ergibt, berief sich der Angeklagte nicht auf Übermüdung, sondern gab als Motiv für sein angeblich falsches Geständnis seine Sorge um seine Lebensgefährtin an und seine Hoffnung, nach einem Geständnis entlassen zu werden (Akten aaO Bd. II Bl. 252).

Erst mit Schreiben vom 26. Juni 1990 behauptete der Angeklagte, er habe „die Nacht vor seiner Verhaftung noch nicht geschlafen“ (Akten aaO Bl. 253). Sein Verhalten davor spricht gegen diese Darstellung und sein späteres Vorbringen, er habe vor der Festnahme 30 Stunden nicht geschlafen. Eine Übermüdung bei den Vernehmungen am 28. und 29. Dezember 1989 ist deshalb nicht bewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

RebitzkiHorstkotteHager
LaufhütteSchafer