Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringungsanordnung aufgehoben, Strafurteil bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 193/62
Datum
05.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Straßenraubs, insbesondere die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Das Bundesgerichtshof hob diese Maßregel auf, weil die Feststellungen zur verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht mit der nötigen Gewissheit getroffen wurden. Schuldspruch und Zuchthausstrafe bleiben bestehen; die Sache zur neuen Entscheidung über die Unterbringung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt voraus, dass die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen mit hinreichender Sicherheit festgestellt sind.

2

Für die Milderung des Strafrahmens nach § 51 Abs. 2 StGB kann es genügen, dass eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann; für Sicherungs- und Besserungsmaßnahmen ist dagegen ein feststehender Befund erforderlich.

3

Wenn Sachverständigengutachten unterschiedliche rechtliche Bewertungen zulassen, hat das Tatgericht die rechtliche Würdigung so darzustellen, dass das Revisionsgericht die Entscheidung nachprüfen kann.

4

Ein nur den Maßregeln betreffender Feststellungsmangel führt nicht notwendigerweise zur Aufhebung des zugrundeliegenden Schuldspruchs oder der verhängten Strafe, soweit diese nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 16. Februar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Werner ████, ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████████████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Straßenraubes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 16. Februar 1962 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet.

Gründe

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die nach dem 16. Februar 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Der Schuldspruch und die Zuchthausstrafe, gegen die sich nur die allgemeine Sachrüge richtet, werden von den Feststellungen getragen.

Die Revision greift jedoch mit Erfolg die Anordnung über die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an.

Zur Milderung des Strafrahmens nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB genügt es zwar, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat erheblich vermindert war; um eine Entscheidung zu seinen Gunsten. Das trifft aber nicht für Maßnahmen der Sicherung und Besserung zu. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn feststeht, dass ihre gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie die Revision mit Recht geltend macht, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht mit genügender Sicherheit entnehmen, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei dem Raubüberfall erheblich vermindert gewesen sei. In den Urteilsgründen steht, dies könne „von keinem der dazu gehörten Sachverständigen ausgeschlossen werden“ (UA S. 10). Dasselbe wird einige Zeilen später über den Sachverständigen Kather noch einmal besonders gesagt. Dazwischen gibt das Landgericht kurz eine eigene Stellungnahme, die sich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Lechleitner anschließt (UA S. 10). Sie ist jedoch unklar. Ihr Wortlaut hat nach seinem Zusammenhange mit dem Schluss des vorhergehenden Absatzes (UA S. 9/10) nur die Bedeutung, der Sachverständige Dr. Lechleitner habe mit überzeugenden Gründen dargetan, dass sich eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auch diesmal nicht ausschließen lasse. Sollte die Strafkammer etwas anderes meinen, so kommt das weder hier noch an sonstigen Stellen des Urteils deutlich genug zum Ausdruck.

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt muss daher mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. Die Zuchthausstrafe bleibt jedoch bestehen. Denn sie ist von keinem Mangel zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst.

Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Es hat bisher den Anschein, dass sich die beiden Sachverständigen über den ärztlichen Befund im Wesentlichen einig und hauptsächlich darüber verschiedener Ansicht sind, ob er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB erfüllt, ob insbesondere die geistig-seelischen Besonderheiten des Angeklagten „krankhaft“ im Sinne dieser Bestimmung sind und ob seine Hemmungsfähigkeit dadurch „erheblich“ vermindert war. Das sind Rechtsfragen. Ihre Entscheidung liegt dem Gericht ob und muss so begründet werden, dass das Revisionsgericht sie nachprüfen kann (vgl. BGHSt 7, 238). Der Senat pflegt dabei besonderen Wert auf die Beschaffenheit der Tat zu legen. Im vorliegenden Falle kann es außerdem besonders darauf ankommen, welchen Grad der Schwachsinn des Angeklagten hat. Für einen nur leicht schwachsinnigen Psychopathen könnten im Wesentlichen die Grundsätze gelten, die der Senat in seiner Entscheidung NJW 1958, 2123 aufgestellt hat.

KoffkaSarstedtDr. Borker
SiemerKersting