Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch in Sexual- und Nötigungsdelikten verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 193/57
Datum
02.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch eines Jugendlichen wegen unzüchtiger Berührungen, versuchter Notzucht, Nötigung und Beleidigung Revision ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt den Freispruch, weil Tatbestände mangels beweiskräftiger Feststellungen nicht gegeben sind. Entscheidend waren die nicht widerlegte Einlassung des Angeklagten auf Einverständnis und die tatrichterliche Würdigung, dass die Gewaltanwendung nicht objektiv verwerflich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann tatrichterliche Feststellungen nur beanstanden, wenn diese willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind; bloße Würdigungseinwände genügen nicht.

2

Der Tatbestand der tätlichen Beleidigung (§ 185 StGB) setzt Vorsatz hinsichtlich der Herabsetzung voraus; fehlt dieser wegen eines nachweisbaren, nicht widerlegten Glaubens an Einwilligung, liegt keine tätliche Beleidigung vor.

3

Die Nötigung (§ 240 StGB) erfordert rechtswidrige, nach allgemeinem Rechtsempfinden verwerfliche Gewaltanwendung; Gewalt, die der Abwendung einer für das Opfer peinlichen öffentlichen Bloßstellung dient und objektiv nicht verwerflich erscheint, begründet keine Strafbarkeit.

4

Die Geeignetheit körperlicher Zudringlichkeiten zur Erfüllung strafbarer Ehr- oder Sexualtatbestände ist anhand der Gesamtumstände (u.a. Verhalten des Opfers, Alkoholeinfluss, erkennbares Einverständnis) tatrichterlich zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden a. d. Aller, 25. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bäckergesellen Jürgen ███ aus █████████████, geboren am ██████ 1935 in ██████████████, wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Gewalt

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████,

Justizobersekretär ███████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 25. Januar 1957 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Im Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau, der 17 Jahre alten Adelheid ████, vorgenommen zu haben. In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, dass er auch wegen versuchter Notzucht, Nötigung oder Beleidigung verurteilt werden könne.

Die Jugendkammer hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Jugendkammer hat zunächst den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und einer versuchten Notzucht weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite feststellen können.

Insofern werden auch von der Revision keine Bedenken erhoben; sie stimmt vielmehr den Urteilsgründen in diesem Umfang ausdrücklich zu.

2. Dagegen meint die Staatsanwaltschaft, deren Ausführungen sich der Oberbundesanwalt angeschlossen hat, die Jugendkammer habe zu Unrecht auch den Tatbestand des § 185 StGB verneint. Die handfesten geschlechtlichen Zudringlichkeiten des geschlechtlich erregten Angeklagten gegenüber dem erst 17-jährigen, ihm bis dahin unbekannten und erkennbar ablehnenden jungen Mädchen seien ein Angriff auf dessen Geschlechtsehre, der eine starke Missachtung ausdrücke. Dessen müsse der Angeklagte sich auch bewusst gewesen sein.

Der Revision ist zuzugeben, dass die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Beleidigung, soweit es hierauf bei der rechtlichen Würdigung eingeht, nur sehr knapp und aus sich selbst nicht ohne weiteres verständlich sind. Es heißt hier nur: „Da der Angeklagte, wie ihm nicht widerlegt werden kann, seine unzüchtigen Berührungen der Zeugin ████████ sofort abgebrochen hat, als er feststellte, dass sie damit nicht einverstanden war, ließ sich ihm auch der innere Tatbestand einer tätlichen Beleidigung (§ 185 StGB) nicht nachweisen.“

Der übrige Inhalt der Urteilsbegründung ergibt jedoch, dass die Jugendkammer davon ausgegangen ist, das Verhalten des Angeklagten, seine „handfesten“ Zudringlichkeiten seien an sich geeignet gewesen, den Tatbestand des § 185 StGB zu erfüllen. Zutreffend weist die Revision auf Ausführungen am Ende der Urteilsgründe hin. Dort heißt es, der Angeklagte habe, als er unter Alkoholeinwirkung die Zeugin ████████████ unsittlich berührt und mit ihr geschlechtlich verkehren gesucht habe, „die Gebote der Sitte und des Anstandes erdblichst verletzt“.

Die Revision geht jedoch nicht ausdrücklich darauf ein, dass der Angeklagte nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung davon ausgegangen sein will, die Zeugin sei mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. Auch das traf allerdings nach Ansicht der Jugendkammer möglicherweise nicht zu. Es mag sein – so heißt es in den Urteilsgründen –, dass die Zudringlichkeiten des Angeklagten der Zeugin unerwünscht und unangenehm waren. Erkennbar ist aber, dass die Jugendkammer der Auffassung ist, es lasse sich dem Angeklagten nicht widerlegen, dass er an eine beachtliche Einwilligung geglaubt habe, bis ihm die Zeugin – als er an ihren Geschlechtsteil griff – durch ihre Abwehr klar machte, dass sie mit seinem Verlangen nicht einverstanden sei. Daraus, dass er nun sofort von weiteren geschlechtlichen Annäherungsversuchen abgelassen habe, folgert das Landgericht, der Angeklagte habe bis dahin an ein Einverständnis geglaubt. Das ist ein möglicher Schluss und daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar könnte eine Beleidigung nun schon darin liegen, dass der Angeklagte ohne weiteres und ohne Grund annahm und durch sein Verhalten zum Ausdruck brachte, die Zeugin werde ihm zu Willen sein. Demgegenüber hat die Kammer aber ausgeführt, es habe sich im Stadtwäldchen „ein Vorgang abgespielt, der sich auf Seiten des Angeklagten als das nach derartigen Tanzereien übliche Werben um die Geneigtheit eines Mädchens, sich ihm zum Geschlechtsverkehr hinzugeben, darstellt und bei welchem die Zeugin ihm nur diejenige Ablehnung gezeigt habe, die im Allgemeinen jede Frau in einer solchen Situation einem Manne zunächst kundzugeben pflege“. Jedenfalls konnte der Angeklagte, der selbst unter dem Einfluss von Alkohol stand, hiervon ausgehen, nachdem sich die Zeugin mit ihm – wie sie selbst bekundet hat – „wie ein Pärchen“ zusammen auf eine Bank hingesetzt hatte. Dass, wie die Revision behauptet, die Zeugin sich dem Angeklagten gegenüber schon vorher erkennbar ablehnend verhalten habe, ist nicht festgestellt, zum mindesten nicht, dass der Angeklagte das auch erkannt hat.

Dem steht auch nicht entgegen, dass an anderer Stelle im Urteil, auf welche die Revision hinweist, von dem „erschöpften Zustand der Zeugin ██████“ die Rede ist, „der eine Neigung zu einem Liebesabenteuer bei ihr, für ihn (den Angeklagten) erkennbar, als außer Betracht kommend erscheinen lassen musste“. Bei dem auf den vorangegangenen Alkohol zurückzuführenden Zustand der Zeugin sagen diese Ausführungen (wohl im Hinblick auf § 267 Abs. 2, letzter Halbsatz StPO) aus, habe an sich zur Annahme eines Einverständnisses wenig Anlass bestanden, das Verhalten des Angeklagten sei also leichtfertig gewesen. Dem steht aber nicht entgegen, dass der Angeklagte dennoch ein Einverständnis angenommen habe, zumal er nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung das Gefühl gehabt haben will, das Befinden der Zeugin habe sich gebessert gehabt.

3. Die Jugendkammer hat eine Nötigung zunächst mit folgender Begründung abgelehnt: „Mangels Nachweises der Gewaltanwendung entfällt auch der Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) in dem Sinne, der Angeklagte habe die Zeugin █████ gezwungen, im Stadtwäldchen zu bleiben und nicht laut um Hilfe zu rufen.“ Das ist allerdings, wie der Revision und den Ausführungen des Oberbundesanwalts zuzugeben ist, insofern unverständlich und widersprüchlich, als die Jugendkammer vorher selbst feststellt, dass der Angeklagte „der Zeugin den Mund zugehalten und sie am Fortgehen gehindert“ habe, weil er verhindern wollte, „dass andere Personen ihn und die Zeugin in dieser eigenartigen Situation überraschten“.

Dennoch ist der Freispruch auch im Hinblick auf § 240 StGB im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn das Landgericht geht in der anschließenden Hilfsbegründung davon aus, der Angeklagte habe die Zeugin festgehalten und am lauten Schreien gehindert. Die Jugendkammer ist aber der Meinung, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, er habe hiermit nur vermeiden wollen, dass die Zeugin in ihrem erschöpften und auch äußerlich im Hinblick auf ihre beschmutzte Kleidung und ihr sonstiges Aussehen keineswegs ansprechenden Zustand der Missachtung der Öffentlichkeit preisgegeben wurde, und weil er selbst in diesem Falle als ihr Begleiter eine Beeinträchtigung seines Ansehens als Ehemann und als Bürger der Stadt Visselhövede fürchtete. In einem solchen Falle – so führt das Landgericht aus – sei die Anwendung von Gewalt nicht verwerflich und damit rechtswidrig gemäß § 240 Abs. 2 StGB.

Auch hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, die Annahme, der Angeklagte habe das Mädchen ausschließlich deshalb so lange Zeit am Fortgehen gehindert, um das Mädchen und sich selbst nicht in der Öffentlichkeit bloßzustellen, sei mit den tatsächlichen Feststellungen nicht in Einklang zu bringen. Das ist in Wirklichkeit ein unzulässiger Angriff gegen die zugunsten des Angeklagten getroffenen Feststellungen.

Im Übrigen meinen die Staatsanwaltschaft und der Oberbundesanwalt, die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck müsse auch als verwerflich angesehen werden. Der Oberbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Wer eine Frau mit unsittlichen Zudringlichkeiten belästigt, hat weder das Recht, an ihrer Stelle zu entscheiden, ob es ihrer Ehre zuträglich ist, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf ihre bedrängte Lage zu richten, noch gar das Recht, sein eigenes Interesse an der Verheimlichung seines unehrenhaften Verhaltens über das Interesse seines Opfers zu stellen, vor seiner Zudringlichkeit geschützt zu werden. Seine Gewaltanwendung ist nach der einen wie der anderen Richtung verwerflich.“

Diesen Ausführungen ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. Sie gehen hier aber an dem Sachverhalt vorbei, wie er sich für die Jugendkammer nach der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten ergeben hatte. Hiernach war die bedrängte Lage der ██████ nicht durch die Zudringlichkeit des Angeklagten, sondern durch ihren Alkoholgenuss herbeigeführt worden. Hierauf war die Gefahr zurückzuführen, dass die Zeugin der Missachtung der Öffentlichkeit preisgegeben wurde. Wenn der Angeklagte ihr diese Folge ersparen wollte, so war die von ihm angewendete Gewalt nicht im Hinblick auf den angestrebten Zweck nach normalem Rechtsempfinden objektiv verwerflich, und zwar auch dann nicht, wenn der Angeklagte gleichzeitig auch sein Verhalten verheimlichen wollte. Dass der Angeklagte sein Interesse über das der Zeugin gestellt habe, lässt sich auch dem Urteilszusammenhang nicht entnehmen.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
SchmidtSchmitt