Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Besetzung der Strafkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 193/54
- Datum
- 05.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Teilnahme eines Schöffen an einer Hauptverhandlung erfordert, dass sein Amtsgerichtsbezirk dem zuständigen Landgerichtsbezirk angehört; eine entgegenstehende Verwaltungsvorschrift ist unwirksam.
Die Mitwirkung eines unzuständigen Schöffen führt zur Aufhebung des Strafausspruchs nach § 338 Nr. 1 StPO.
Für die Bemessung des Wertersatzes ist der gewöhnliche Verkaufswert zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor dem Landgericht maßgeblich; auf die Beschaffenheit der Ware ist jedoch auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme abzustellen.
Eine Wertersatzstrafe ist nicht zu verhängen, soweit eine Einziehung möglich ist oder bereits rechtskräftig angeordnet wurde.
Sollen nach Aufhebung des Strafausspruchs weitere Strafzumessungs- oder Vermögensfolgenfeststellungen getroffen werden, müssen die tatsächlichen Grundlagen dafür im Urteil erschöpfend dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 6. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fabrikanten Kurt ██████ aus ████████, geboren am █████████ ████ in █████, wegen Steuerhinterziehung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 6. Oktober 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt mit Recht, dass die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war. An der Hauptverhandlung hatte der Stellmachermeister Ferdinand ██████████ aus ███████████ als Schöffe teilgenommen. ███████████ liegt aber im Bezirk des Amtsgerichts Hessisch-Oldendorf, das zur Zeit der Hauptverhandlung nicht zum Landgerichtsbezirk Bückeburg, sondern zum Landgerichtsbezirk Hannover gehörte.
Die Niedersächsische Landesregierung hatte zwar durch Verordnung vom 8. Juli 1952 die Amtsgerichtsbezirke Hessisch-Oldendorf und Rinteln vom Landgerichtsbezirk Hannover abgetrennt und dem Landgerichtsbezirk Bückeburg zugewiesen. Diese Verordnung ist jedoch durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 1953 (NJW 1953, 1177) für nichtig erklärt worden, weil Gerichtsbezirke nur durch Gesetz geändert werden können. Eine gesetzliche Änderung hat aber erst mit Wirkung vom 16. Oktober 1953 stattgefunden.
Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG durfte der genannte Schöffe daher am 6. Oktober 1953 noch nicht an einer Gerichtssitzung in Bückeburg teilnehmen. Das angefochtene Urteil war somit gemäß § 338 Nr. 1 StPO im Strafausspruch – der Schuldspruch ist bereits rechtskräftig – aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Beanstandungen der Revision näher eingegangen zu werden brauchte.
Für die neue Hauptverhandlung sei lediglich auf Folgendes hingewiesen:
Die allgemeinen Rechtsgrundsätze, von denen die Strafkammer bei ihrer Berechnung des Wertersatzes ausgegangen ist, sind nicht zu beanstanden. Es kommt in der Tat nur auf den gewöhnlichen Verkaufswert zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor dem Landgericht an, wobei für die Frage der Beschaffenheit der Ware auf die Zeit der Beschlagnahme (und nicht des Verkaufs) zurückzugehen ist (vgl. BGHSt 4, 305).
Der Revision ist jedoch darin beizupflichten, dass die tatsächlichen Umstände, auf die sich die Berechnung im Einzelnen stützt, im Urteil erschöpfend angeführt werden müssen, weil bislang nur der Schuldspruch rechtskräftig ist, zur Straffrage aber insgesamt (d. h. einschließlich des Wertersatzes) neue Feststellungen zu treffen sind.
Weiterhin wird zu beachten sein, dass eine Wertersatzstrafe dann nicht verhängt werden kann, wenn eine Einziehung möglich ist oder sogar schon rechtskräftig angeordnet wurde.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |