Revision verworfen (§349 StPO) – Kosten auferlegt, nachträgliche Entwicklung unbeachtlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 192/98 (alt: 5 StR 99/97)
- Datum
- 06.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Nachträgliche positive Entwicklungen des Gesundheits- oder Behandlungszustands des Angeklagten sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Nachträgliche Entwicklungen können bei Entscheidungen über Maßnahmen der Besserung und Sicherung nach §§ 67d, 67e StGB und deren Vorbereitung berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 10. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Mai 1998 in der Strafsache gegen
███ aus ███, Rolf, geboren am █████████ 1942 in ███, wegen Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Oktober 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine positive Entwicklung der Behandlung des Angeklagten und seines Zustandes in der Zeit nach dem angefochtenen Urteil ist revisionsrechtlich nicht relevant. Sie wird aber im Rahmen der – ebenfalls im Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Rechtskraft zu treffenden – Entscheidungen gemäß §§ 67d, 67e StGB und ihrer Vorbereitungen von Bedeutung sein.
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