Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen (§349 StPO) – Kosten auferlegt, nachträgliche Entwicklung unbeachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 192/98 (alt: 5 StR 99/97)
Datum
06.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover wegen Körperverletzung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Nachträgliche positive Veränderungen seines Zustands sind für die Revisionsentscheidung unbeachtlich, aber für Entscheidungen nach §§67d,67e StGB relevant.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

3

Nachträgliche positive Entwicklungen des Gesundheits- oder Behandlungszustands des Angeklagten sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.

4

Nachträgliche Entwicklungen können bei Entscheidungen über Maßnahmen der Besserung und Sicherung nach §§ 67d, 67e StGB und deren Vorbereitung berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 10. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Mai 1998 in der Strafsache gegen

███ aus ███, Rolf, geboren am █████████ 1942 in ███, wegen Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Oktober 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Eine positive Entwicklung der Behandlung des Angeklagten und seines Zustandes in der Zeit nach dem angefochtenen Urteil ist revisionsrechtlich nicht relevant. Sie wird aber im Rahmen der – ebenfalls im Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Rechtskraft zu treffenden – Entscheidungen gemäß §§ 67d, 67e StGB und ihrer Vorbereitungen von Bedeutung sein.

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HagerGerhardt