Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 192/97
Datum
13.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Vergewaltigung Revision ein. Streitpunkt war unter anderem, ob die Tat als Versuch zu qualifizieren ist und ob ein strafbefreiender Rücktritt vorliegt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und auferlegt dem Revisionsführer die Kosten. Der Senat hält fest, dass auch bei Annahme eines Versuchs kein Rücktritt vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils ersichtlich sind.

2

Bei Zurückweisung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels sowie die daraus der Nebenklägerin entstandenen Auslagen zu tragen.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt das eindeutige Aufgeben der weiteren Tatausführung oder eine wirksame Beseitigung der eingetretenen Tatfolgen voraus; bloßes Nichtvollenden genügt nicht.

4

Selbst bei abweichender Würdigung (Versuch statt Vollendung) bleibt eine Verurteilung bestehen, wenn der Täter keinen wirksamen Rücktritt erklärt oder verwirklicht hat.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Mai 1997 in der Strafsache gegen ███ aus [REDACTED], Igor, geboren am ████████ 1968 in [REDACTED] (Kroatien), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt an:

Auch wenn im ersten Fall der Urteilsgründe ein Versuch der Vergewaltigung (und nicht Vollendung) vorliegen sollte, ist der Angeklagte auch bei Berücksichtigung von BGHSt 39, 244 (dazu Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 16) nicht zurückgetreten.

LaufhütteHagerNack
HarmsBasdorf