Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 192/97
- Datum
- 13.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils ersichtlich sind.
Bei Zurückweisung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels sowie die daraus der Nebenklägerin entstandenen Auslagen zu tragen.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt das eindeutige Aufgeben der weiteren Tatausführung oder eine wirksame Beseitigung der eingetretenen Tatfolgen voraus; bloßes Nichtvollenden genügt nicht.
Selbst bei abweichender Würdigung (Versuch statt Vollendung) bleibt eine Verurteilung bestehen, wenn der Täter keinen wirksamen Rücktritt erklärt oder verwirklicht hat.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Mai 1997 in der Strafsache gegen ███ aus [REDACTED], Igor, geboren am ████████ 1968 in [REDACTED] (Kroatien), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an:
Auch wenn im ersten Fall der Urteilsgründe ein Versuch der Vergewaltigung (und nicht Vollendung) vorliegen sollte, ist der Angeklagte auch bei Berücksichtigung von BGHSt 39, 244 (dazu Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 16) nicht zurückgetreten.
| Laufhütte | Hager | Nack | |||
| Harms | Basdorf |