Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung wegen Verfolgungsverjährung und Berichtigung des Schuldspruchs auf schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 192/91
Datum
04.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung und Raubes. Der BGH stellt das Verfahren hinsichtlich des Raubvorwurfs (Fall 3) wegen Verfolgungsverjährung (§206a StPO) ein. Hinsichtlich Fall 1 berichtigt der Senat den Schuldspruch auf schweren Raub; die Revision bleibt insoweit erfolglos. Eine überlange Verfahrensdauer nach Art.6 MRK begründet kein Verfahrenshindernis, weil das Landgericht die Verzögerung in der Strafzumessung berücksichtigt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen Schuldspruch wegen Raubes (§249 StGB) ist erforderlich, dass Gewalt ausgeübt wird, die einen Widerstand bricht oder eine aktuelle Drohung mit erneuter Gewalt das Opfer an Gegenwehr hindert; bloßes überraschendes Entziehen einer Sache erfüllt diesen Tatbestand nicht.

2

Ist Verfolgungsverjährung eingetreten, ist das Verfahren insoweit einzustellen; dies gilt insbesondere, wenn die Feststellungen das für den Straftatbestand erforderliche Gewaltmoment nicht tragen und eine erneute Aufklärung keinen Erfolg verspricht.

3

Eine überlange Verfahrensdauer bzw. eine Verletzung des Art.6 Abs.1 MRK führt nicht zwangsläufig zu einem Verfahrenshindernis, sofern die Verzögerung bei den Rechtsfolgen (insb. der Strafzumessung) angemessen berücksichtigt wird.

4

Der Schuldspruch darf nach §265 StPO berichtigt werden, wenn der maßgebliche Tatumstand von Anfang an Gegenstand der Anklage war und sich aus der Beweisaufnahme ergibt, dass die Berichtigung die Verteidigung des Angeklagten nicht anders hätte beeinflussen können.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kellner ██ Manfred aus ████████, geboren am ████████ 1949 in ████████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 1991 einstimmig

Tenor

1. Das Verfahren wird, soweit es den Vorwurf des Raubes (Fall 3 der Anklage vom 17. März 1978) betrifft, gemäß § 206a StPO eingestellt. Damit entfällt im Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Januar 1991 der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 1 der Anklage vom 17. März 1978 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

3. Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall 1 der Anklage vom 17. März 1978) und wegen Raubes (Fall 3 der Anklage vom 17. März 1978) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt und das Verfahren im Übrigen wegen Verjährung eingestellt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Das Rechtsmittel führt teilweise zur Einstellung des Verfahrens. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel nach Berichtigung des Schuldspruchs erfolglos.

I.

Im Fall 3 der Anklage war das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen (§ 206a StPO). Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch des Raubes nach § 249 StGB nicht. Die Beschreibung des Tathergangs (UA S. 6), die sich darin erschöpft, dass der Angeklagte dem Zeugen ████████ die Lederjacke aus der Hand riss, als dieser sie gerade anziehen wollte, lässt nicht erkennen, ob der Angeklagte dabei mit Gewalt einen Widerstand des Zeugen gebrochen hat oder ob er diesem die Lederjacke lediglich überraschend aus der Hand genommen hat, ohne dass der Zeuge sich der Wegnahme durch nachdrückliches Festhalten oder sonstigen Widerstand hätte widersetzen können (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4). Es ist auch nicht ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt die vorangegangene Gewalttätigkeit noch über eine allgemeine Einschüchterung hinaus als aktuelle Drohung mit erneuter Gewaltanwendung fortgewirkt hat, der Zeuge █████████ sich deshalb der Wegnahme der Jacke nicht zu widersetzen gewagt hat, und der Angeklagte diese Situation auch bewusst ausgenutzt hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet die Annahme eines Raubes aus (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1; BGH NStZ 1982, 300).

Da in einer erneuten Hauptverhandlung in Anbetracht der Beweislage hierzu keine weitere Aufklärung zu erwarten ist und die Tat unter dem Gesichtspunkt des Diebstahls nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78c Abs. 3 Satz 2 StGB bereits verjährt ist, stellt der Senat das Verfahren insoweit ein.

II.

Soweit der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, bleibt die Revision im Ergebnis erfolglos.

1. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Das Landgericht hat rechtlich zutreffend die Einstellung des Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK abgelehnt. Es liegt zwar eine durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigte übermäßige Verfahrensdauer vor, die ersichtlich allein den beteiligten Justizbehörden zuzurechnen ist. Über einen Zeitraum von zwölf Jahren ist nahezu keine verfahrensfördernde Maßnahme ergriffen worden. Spätestens seit dem Tode des Zeugen H. im Februar 1983 hat einer Durchführung der Hauptverhandlung nichts im Wege gestanden. Gleichwohl führt dieser Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 21. März 1989 – 5 StR 120/88 – = NStZ 1989, 283 m.w.Nachw.) jedenfalls dann nicht zur Annahme eines Verfahrenshindernisses, wenn die überlange Verfahrensdauer bei den Rechtsfolgen angemessen berücksichtigt wird, wie es das Landgericht hier getan hat.

2. Soweit das Landgericht den Fall 1 der Anklage ohne nähere Darlegung als schwere räuberische Erpressung ansieht, ist dies rechtlich unzutreffend. Die Schläge mit dem Gummiknüppel auf den Kopf des Zeugen ███████ unter gleichzeitigem erfolglosem Abverlangen von 300,– DM stellen zwar eine versuchte schwere räuberische Erpressung dar. Die unter Fortsetzung der Schläge dann auf Geheiß des Angeklagten erfolgte Wegnahme der 110,– DM aus der abgelegten Kleidung des Zeugen durch die Ehefrau des Angeklagten erfüllt jedoch nach dem hierfür maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild den Tatbestand des schweren Raubes. Insoweit berichtigt der Senat den Schuldspruch.

Der Berichtigung des Schuldspruchs stehen § 265 StPO und die auf eine Verletzung dieser Vorschrift gestützte Revisionsrüge nicht entgegen. Der zur Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB führende Tatumstand ist von Anfang an Gegenstand der zugelassenen Anklage gewesen und hat sich nicht erst erschwerend in der Beweisaufnahme herausgestellt. Auch hat der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 11) das Schlagen mit dem Gummiknüppel eingestanden. Bei dieser Sachlage schließt der Senat aus, dass der Angeklagte sich bei Erteilung eines derartigen Hinweises anders und erfolgreicher hätte verteidigen können.

3. Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Im Hinblick auf die vom Landgericht mitgeteilten Strafzumessungserwägungen schließt der Senat aus, dass die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe von neun Monaten für den Fall 1 der Anklage durch die wegen der Einstellung des Verfahrens nunmehr wegfallende weitere Einzelstrafe von sieben Monaten im Fall 3 der Anklage zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist, so dass es einer Zurückverweisung lediglich deswegen nicht bedarf. Die Einzelstrafe von neun Monaten kann daher nach Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bestehen bleiben. Bei der Strafaussetzung zur Bewährung und dem dazu ergangenen Beschluss des Landgerichts über die Dauer der Bewährungszeit verbleibt es (§ 354 StPO).

LaufhütteRebitzkiHager
HorstkotteSchäfer

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