Revision: Aufhebung wegen innerem Widerspruch in der Beweiswürdigung (Vergewaltigung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 192/79
- Datum
- 19.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung des Tatrichters muss innerlich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein; bestehen nicht auflösbare Widersprüche in den Urteilsgründen, ist das Urteil aufzuheben.
Die Annahme von Übereinstimmungen zwischen Zeugenaussagen und Angaben des Beschuldigten zur Stützung der Glaubhaftigkeit setzt voraus, dass die Urteilsgründe diese Übereinstimmungen tatsächlich und hinreichend darlegen.
Wenn die protokollierten Bekundungen von Zeuginnen und Beschuldigten in wesentlichen Punkten divergieren, rechtfertigt dies ohne weitere substantielle Anknüpfungspunkte keine Verurteilung.
Bei substantiellen Mängeln der Beweiswürdigung hat der Revisionssenat die Möglichkeit, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; in diesem Fall bedürfen weitergehende Verfahrensbeschwerden keiner Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 16. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Fritz S. aus A., geboren am █ 1930 in W., wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Richter am ███████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus B. als Verteidiger, Justizangestellte ████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 16. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache; auf die Verfahrensbeschwerden braucht der Senat deshalb nicht einzugehen.
Die Beweiswürdigung leidet an einem inneren Widerspruch: Seine Überzeugung, dass die Zeugin ████████ die Wahrheit gesagt hat, stützt der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 17) unter anderem darauf, dass die Angaben dieser Zeugin und des Angeklagten „weitgehend“ übereinstimmten und „nur“ darin voneinander abwichen, dass der Angeklagte den erzwungenen Geschlechtsverkehr bestreitet. Die in den Urteilsgründen enthaltenen Mitteilungen über die Bekundungen des Angeklagten (UA S. 7–10) und der Zeugin ███ (UA S. 11–13) zeigen jedoch, dass die Ereignisse vor und nach dem eigentlichen Tatgeschehen von dem Angeklagten und der Zeugin ███ in nahezu allen wesentlichen Punkten unterschiedlich geschildert worden sind.
| Fuhrmann | Herrmann | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Horstkotte |