Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen innerem Widerspruch in der Beweiswürdigung (Vergewaltigung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 192/79
Datum
19.06.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Beweiswürdigung einen inneren Widerspruch aufweist: Das Gericht stützte sich auf angebliche Übereinstimmungen von Aussage und Geständnis, die die Urteilsgründe jedoch nicht belegen. Weitere Verfahrensrügen wurden deshalb nicht entschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung des Tatrichters muss innerlich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein; bestehen nicht auflösbare Widersprüche in den Urteilsgründen, ist das Urteil aufzuheben.

2

Die Annahme von Übereinstimmungen zwischen Zeugenaussagen und Angaben des Beschuldigten zur Stützung der Glaubhaftigkeit setzt voraus, dass die Urteilsgründe diese Übereinstimmungen tatsächlich und hinreichend darlegen.

3

Wenn die protokollierten Bekundungen von Zeuginnen und Beschuldigten in wesentlichen Punkten divergieren, rechtfertigt dies ohne weitere substantielle Anknüpfungspunkte keine Verurteilung.

4

Bei substantiellen Mängeln der Beweiswürdigung hat der Revisionssenat die Möglichkeit, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; in diesem Fall bedürfen weitergehende Verfahrensbeschwerden keiner Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 16. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Fritz S. aus A., geboren am █ 1930 in W., wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Richter am ███████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus B. als Verteidiger, Justizangestellte ████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 16. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache; auf die Verfahrensbeschwerden braucht der Senat deshalb nicht einzugehen.

Die Beweiswürdigung leidet an einem inneren Widerspruch: Seine Überzeugung, dass die Zeugin ████████ die Wahrheit gesagt hat, stützt der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 17) unter anderem darauf, dass die Angaben dieser Zeugin und des Angeklagten „weitgehend“ übereinstimmten und „nur“ darin voneinander abwichen, dass der Angeklagte den erzwungenen Geschlechtsverkehr bestreitet. Die in den Urteilsgründen enthaltenen Mitteilungen über die Bekundungen des Angeklagten (UA S. 7–10) und der Zeugin ███ (UA S. 11–13) zeigen jedoch, dass die Ereignisse vor und nach dem eigentlichen Tatgeschehen von dem Angeklagten und der Zeugin ███ in nahezu allen wesentlichen Punkten unterschiedlich geschildert worden sind.

FuhrmannHerrmannUlsamer
FleischmannHorstkotte