Revision: Unzureichende Ursachenermittlung bei Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 192/77
- Datum
- 19.04.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Einwirkung des Beschuldigten und der tödlichen Verletzung durch tragfähige Feststellungen zu belegen.
Das Gericht darf bei der Ursachenermittlung nicht die zu beweisende Kausalität bereits voraussetzen; eine derartige Beweiswürdigung ist unzulässig.
Wenn alternative Verursachungsmöglichkeiten (z. B. eigenständiger Sturz) naheliegen, muss das Gericht diese aufklären und von der Verantwortlichkeit des Angeklagten abgrenzen.
Bleiben erhebliche Zweifel an der ursächlichen Verursachung des Todes bestehen, sind sie zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; unaufgeklärte Zweifel rechtfertigen jedenfalls keine sichere Verurteilung.
Vorinstanzen
Landgericht – Schwurgerichtskammer – Osnabrück, 21. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Wolfgang ███████, geb. █, aus G, geboren am ███ in ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. April 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – Schwurgerichtskammer – in Osnabrück vom 21. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Der provozierte Angeklagte hatte einen betrunkenen Frührentner zu Boden geschlagen. Dieser starb etwa 24 Stunden darauf an einem schweren Schädel-Hirn-Trauma.
Da „der Zeitpunkt der Verletzung auch mehrere Stunden früher oder später gelegen haben kann“, da nach den Urteilsfeststellungen überdies nicht fern lag, dass der Betrunkene anderweitig „schwer gestürzt sein“ konnte, suchte das Schwurgericht auszuschließen, dass das Schädel-Hirn-Trauma von einem Sturz herrühre, den der Angeklagte nicht verursacht hatte. Hierbei stellte das Schwurgericht „entscheidend“ darauf ab, dass der Rentner nach dem Obduktionsbefund nicht zwei Schädel-Hirn-Traumen davongetragen habe, sondern nur eine derartige Verletzung feststellbar sei.
Diese Erwägung beruht auf einem Denkfehler. Sie setzt nämlich voraus, dass der Sturz, den der Angeklagte verursacht hatte, zu dem Schädel-Hirn-Trauma geführt hatte. Gerade das war aber erst zu beweisen.
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