Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Befreiung eines Geschworenen wegen beruflicher Verhinderung und Strafzumessung bei Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 192/72
Datum
06.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; ihre Revision wurde verworfen. Rüge gegen die Besetzung des Schwurgerichts aufgrund der Teilnahme einer Hilfsgeschworenen statt des befreiten Hauptgeschworenen ist unbegründet. Der stellvertretende Vorsitzende durfte den Antrag auf Befreiung nach §54 i.V.m. §84 GVG ohne weitere Ermittlungen für ausreichend halten. Auch Strafzumessung und Anwendung des milderen Rahmens (§213 StGB) zeigen keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §54 i.V.m. §84 GVG kann ein Geschworener auf Antrag für bestimmte Sitzungstage von der Dienstleistung entbunden werden; dies stellt nicht die Ablehnung des Geschworenenamtes insgesamt dar.

2

Berufliche Inanspruchnahme kann nur ausnahmsweise einen Befreiungsgrund nach §54 GVG darstellen; hierfür ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn Vertretung nicht möglich und ein Aufschub mit erheblichem Schaden verbunden ist.

3

Die Entscheidung des (stellvertretenden) Vorsitzenden über Befreiungsanträge ist eine pflichtgemäße Ermessenentscheidung; das Revisionsgericht überprüft sie nur auf Rechtsfehler; ausreichend begründete Anträge dürfen ohne weitere Glaubhaftmachung geglaubt werden.

4

§213 StGB (milderer Strafrahmen) ist nicht von Amts wegen anzunehmen, wenn in der Hauptverhandlung keine Anträge auf Billigung mildernder Umstände gestellt wurden und die Urteilsgründe keine nahelegen.

5

Bei der Strafzumessung dürfen die Tötung des eigenen Kindes, die kriminelle Intensität und hartnäckiges Vorgehen als straferschwerende Umstände berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 21. Oktober 1971

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache

gegen

███████████ Brunhild Cc, die Schwester █████ (Anklagepunkt), aus █████, geboren am ████ 1942 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwälte ██ ██████ und aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 21. Oktober 1971 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Beschwerdeführerin zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision der Angeklagten erhebt eine Verfahrensrüge und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Rüge, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil anstelle des für die Tagung ausgelosten Hauptgeschworenen LC) die Hilfsgeschworene Luc) an der Verhandlung teilgenommen hat, ist unbegründet.

1. Der von ihr bevollmächtigte Rechtsanwalt █ ██ hatte mit Schreiben vom 27. August 1971 beantragt, TC) gemäß §§ 84, 54 GVG von der Dienstleistung an vierzehn im Gesuch aufgezählten Sitzungstagen zu entbinden, und dazu ausgeführt: ███ sei als Architekt in leitender Stellung an der Projektierung von Neubauten der Universität Bielefeld beteiligt. Ihm obliege insbesondere die Errichtung einer sog. Laborschule und eines Oberstufenkollegs im Fachbereich Pädagogik der Universität. Er werde sich – bereits jetzt voraussehbar – an sämtlichen Sitzungstagen in Bielefeld aufhalten; zumindest würde er, sollte er ausnahmsweise dennoch in Berlin sein, sich jederzeit bereit halten müssen, nach Bielefeld zu reisen. Wenn das Gericht es für erforderlich halte, sei er bereit, den Sachverhalt glaubhaft zu machen.

Der Stellvertreter des Schwurgerichtsvorsitzenden verfügte darauf am 2. September 1971: "Der Geschworene wird von der Dienstleistung an den im Gesuch bezeichneten Sitzungstagen freigestellt."

2. Die Befreiung des Geschworenen ██ ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach § 54 i.V.m. § 84 GVG konnte der Schwurgerichts-vorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 83 Abs. 2 GVG) einen Geschworenen "auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden".

Daß es sich hier nur um die Befreiung von Dienst an "bestimmten" Sitzungstagen (§ 54 GVG) und nicht um die Ablehnung des Geschworenenamtes überhaupt (§ 53 GVG) handelte, kann nach dem Inhalt des Gesuchs nicht zweifelhaft sein. Rechtsanwalt ███████████ hat ausdrücklich darum gebeten, 17) vom Dienst an vierzehn genau bezeichneten Sitzungstagen zu entbinden. Auch wenn der Geschworene dadurch voraussichtlich für die ganze Dauer der Tagung ausfiel und auch wenn das voraussichtlich zur Folge hatte, daß er im laufenden Geschäftsjahr nicht mehr als Geschworener herangezogen wurde (§ 85 GVG), behielt er sein Amt als Geschworener für die restliche Dauer der Wahlperiode bei. Da die Befreiung nur für die angegebenen Sitzungstage und für die Fortsetzung einer an ihnen begonnenen Hauptverhandlung (§ 226 StPO) wirkte, hätte er z.B. bei einer Verlegung des Termins auf einen anderen Tag innerhalb derselben Schwurgerichtsperiode an der Verhandlung teilnehmen müssen, wenn er nicht auf einen neuen Antrag auch für diesen Tag von der Dienstleistung befreit wurde. Er konnte auch bis zum Ablauf der zweijährigen Wahlperiode noch für andere ordentliche oder außerordentliche Schwurgerichtstagungen ausgelost werden, da er weiterhin auf der Liste der Hauptgeschworenen blieb.

b) Der stellvertretende Schwurgerichts-vorsitzende hat bei seiner Entscheidung über das Gesuch den Rechtsbegriff der "Hinderungsgründe" im Sinne des § 54 GVG nicht verkannt. Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt entschieden, daß in besonderen Fällen auch die berufliche Inanspruchnahme eines Geschworenen zu seiner Verhinderung führen kann (BGH LM Nr. 3 zu § 84 GVG; MDR 1959, 553; 2 StR 34/61 vom 8.3.1961; 5 StR 631/70 vom 26.1.1971).

Allerdings verlangen Bedeutung und Gewicht des Geschworenenamtes, hierbei einen strengen Maßstab anzulegen. Wie der erkennende Senat in seinem von der Revision angeführten Urteil in NJW 1967, 165 hervorgehoben hat, können berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Auffassung rechtfertigen, der Geschworene oder Schöffe sei verhindert. "Dies gilt insbesondere, wenn er zu derjenigen Zeit, für die er zum Schöffenamt berufen wird, Berufsgeschäfte erledigen muß, die er nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden aufschieben und bei denen er sich auch nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, weil die Geschäfte ihrer Art nach eine Vertretung nicht zulassen oder ein geeigneter Vertreter nicht zur Verfügung steht." Das kann aber einem in leitender Stellung tätigen Architekten, der in erheblicher Entfernung vom Sitzungsort mit der Projektierung eines großen und wichtigen Bauvorhabens befaßt ist, jedenfalls für länger dauernde Tagungen zutreffen.

Ob hier ein solcher Ausnahmefall gegeben war, hatte der stellvertretende Vorsitzende des Schwurgerichts nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob ihm dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (BGH a.a.O.). Dafür besteht indessen kein Anhalt. Da das Befreiungsgesuch anders als in dem in NJW 1967, 165 entschiedenen Fall ausreichend begründet worden war, brauchte der Vorsitzende von dem Geschworenen keine zusätzliche Aufklärung zu fordern. Zwar mußte er das Vorliegen des geltend gemachten Hinderungsgrundes auch in tatsächlicher Beziehung prüfen. Dazu brauchte er aber weder die von dem Gesuchsteller angebotene Glaubhaftmachung zu verlangen noch sonstige Ermittlungen anzustellen. Er durfte ihm vielmehr die im Gesuch enthaltenen Angaben auch ohne weitere Nachforschungen glauben.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

Daß der Tatrichter in den Urteilsgründen die Anwendung des in § 213 StGB vorgesehenen milderen Strafrahmens nicht ausdrücklich verneint hat, läßt nach Lage des Falles nicht besorgen, er könnte diese Vorschrift übersehen haben. Da in der Hauptverhandlung niemand beantragt hatte, der Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen, lag ein Fall des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vor. Im übrigen hat das Schwurgericht die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände in den Urteilsgründen angeführt und gegeneinander abgewogen. Sie lassen die Tat nicht in einem so milden Licht erscheinen, daß die Annahme mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB naheläge.

Mit Recht hat das Schwurgericht das Motiv der Tat nicht als entlastenden Umstand gewertet. Die Angeklagte handelte aus Enttäuschung darüber, daß der wesentlich jüngere und bereits mit einer anderen Frau verlobte Herr KC) sich weigerte, sie zu heiraten. Außerdem wollte sie durch die Tat ihren Eltern "einen weiteren seelischen Schaden zufügen". Solche Beweggründe verdienen keine mildere Beurteilung.

Andererseits durfte das Schwurgericht straferschwerend berücksichtigen, daß die Angeklagte ihr eigenes Kind umgebracht hat. Denn die Tötung eines Kindes durch seine Mutter wird allgemein als ein besonders abscheulicher Fall des Totschlags angesehen.

Mit seinen Ausführungen über die Lebenserwartung des Opfers und sein Verhältnis zur Umwelt wollte das Gericht ersichtlich nur ausdrücken, daß Patrizia nicht etwa ein körperlich oder seelisch krankes Kind war, dessen Tötung möglicherweise als nicht ganz so verwerflich hätte beurteilt werden können.

Schließlich hat das Gericht zu Recht auch das hartnäckige Vorgehen (kriminelle Intensität) der Angeklagten strafschärfend verwertet, die sich fast vier Stunden lang mit verschiedenen Mitteln (Schlaftabletten, Injektionen, Aufschneiden der Pulsader, Drosseln) bemühte, ihre Tochter zu töten.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafaussprach aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.

SarstedtHerrmannSchuster
SchmidtFleischmann