Treffer
BGH Urteil

BGH: Abgrenzung unbeendeter/beendeter Mordversuch – Rücktritt nach §46 Nr.1 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 192/68
Datum
11.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schlug seine Stieftochter mit einer Rohrzange, ging aber nach dem ersten Schlag, den er für tödlich hielt, nicht weiter vor, obwohl das Opfer nur benommen war. Das Schwurgericht hatte den Rücktritt verneint; der BGH hob die Verurteilung wegen versuchten Mordes auf und verwies die Sache zurück. Der Senat hält den Versuch für unbeendet und die Unterlassung weiterer Schläge für möglichen Rücktritt; die Freiwilligkeit des Rücktritts bleibt offen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch ist zwar auf die Vorstellungen des Täters bei Beginn der Tatausführung abzustellen; diese Vorstellungen schließen jedoch nicht generell aus, dass der Versuch unbeendet bleibt, wenn der Täter den Erfolg einer einzelnen Handlungsteils annimmt.

2

Bei unbedingtem Tötungsvorsatz unterliegt das Tun des Täters häufig dem Willen, so lange auf das Opfer einzuschlagen, bis das vorsatzgemäße Ziel erreicht ist; die Annahme, der erste Schlag werde töten, schließt einen solchen fortwirkenden Willen nicht aus.

3

Sobald der Täter nach einer zunächst wirkungslosen Tatshandlung von weiteren lebensverkürzenden Handlungen absieht, kann dies einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB darstellen; die Freiwilligkeit des Rücktritts ist anhand der Gesamtumstände zu prüfen.

4

Weitere unmittelbar nach dem ersten Schlag an derselben Stelle mit demselben Schlagwerkzeug vorgenommene Schläge sind als Fortsetzung des begonnenen Versuchs zu werten und nicht als Wiederholung eines gescheiterten Versuchs.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 18. Januar 1968

Leitsatz

Über die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Mordversuch. StGB § 46 Nr. 1

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 18. Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, b) in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch ist frei von sachlich-rechtlichen Fehlern, soweit das Schwurgericht den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat. Auch die Revision erhebt gegen diesen Teil des Urteils keine näher ausgeführten Einwendungen.

Die Verurteilung wegen versuchten Mordes muss aufgehoben werden.

Der Angeklagte hatte sich aus Eifersucht entschlossen, seine damals 21 Jahre alte Stieftochter Marga ███████ zu töten. Er versetzte ihr zu diesem Zweck in dem Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung, in dem sich zur Tatzeit nur er und die Stieftochter aufhielten, mit einer Rohrzange, die er zuvor mit einem Handtuch umwickelt hatte, von hinten einen heftigen Schlag über den Kopf. Er nahm an, der Schlag werde die Stieftochter sofort töten. Sie war jedoch nur benommen. Der Angeklagte erkannte dies zwar sofort, sah aber von weiteren Schlägen ab.

Das Schwurgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB verneint, weil der Angeklagte mit dem einen Schlag alles getan habe, was nach seiner Vorstellung und seinem Willen den Erfolg herbeiführen sollte, der Versuch also mit dem Schlag beendet gewesen sei. Dies hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.

Bei der Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch ist zwar grundsätzlich von den Vorstellungen auszugehen, die der Täter beim Beginn der Tatausführung über deren Ablauf hatte (vgl. BGHSt 14, 75, 79 und die dort mitgeteilten weiteren Entscheidungen). Das bedeutet aber nicht, dass im vorliegenden Falle der Mordversuch beendet war, weil der Angeklagte annahm, dass der Schlag, den er seiner Stieftochter versetzte, diese sofort töten werde.

Wer mit unbedingtem Mordvorsatz unter solchen Umständen und in einer solchen Weise auf einen anderen einschlägt, wie der Angeklagte es getan hat, macht sich in der Regel keine bestimmten Gedanken über die Zahl der Schläge, die er seinem Opfer zu versetzen beabsichtigt, wird vielmehr bei seinem Tun durch den Willen beherrscht, auf das Opfer einzuschlagen, bis er das seinem Vorsatz entsprechende Ziel erreicht hat. Die Annahme, schon der erste Schlag werde das Opfer töten, schließt einen solchen den Tatablauf von Anfang an bestimmenden Willen nicht aus. Besondere Umstände, die für den vorliegenden Fall eine Ausnahme von jener Regel ergeben, sind den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Der Angeklagte ist hiernach dadurch, dass er von einem weiteren Einschlagen auf seine Stieftochter absah, obwohl er sofort nach dem Schlag erkannt hatte, dass er sein Ziel mit diesem noch nicht erreicht hatte, von einem im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB unbeendeten Versuch zurückgetreten. Weitere – bei dem festgestellten Sachverhalt mögliche – Schläge, die er der Stieftochter unmittelbar nach dem ersten von ihm als wirkungslos erkannten Schlag an demselben Ort und mit demselben Schlagwerkzeug versetzt haben würde, wären keine Wiederholung eines gescheiterten, sondern die Fortsetzung des begonnenen Mordversuchs gewesen.

Ob der Rücktritt des Angeklagten freiwillig war, vermag der Senat auf Grund der Feststellungen, die das Schwurgericht getroffen hat, nicht zu entscheiden.

Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtBorkerHerrmann
SchmittKersting