Revision verworfen: Verurteilung wegen Autostraßenraubes und gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 192/67
- Datum
- 23.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der "Tat" in § 264 StPO umfasst den gesamten geschichtlichen Vorgang, sodass ein Eröffnungsbeschluss Tathandlungen erfassen kann, die zum selben geschichtlichen Vorgang gehören, auch wenn sie neben dem ursprünglich bezeichneten Delikt stehen.
Der Hinweis in der Hauptverhandlung ist ausreichend, wenn dem Angeklagten die einschlägige Strafvorschrift vorgelesen wird; eine unpräzise Formulierung als "Versuch" kann genügen, wenn die Norm selbst erkennen lässt, dass der Versuch bereits die Vollendung erfasst.
Die Pflicht des Tatrichters zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nur bei konkreten, prozessual erheblichen Anhaltspunkten für mangelnde Zurechnungsfähigkeit; frühere Verurteilungen oder bloße Verdachtsmomente begründen sie nicht ohne Weiteres.
Nicht substantiiert vorgetragene Verfahrens- oder Sachrügen rechtfertigen auf Revisionsverfahrensebene keine Aufhebung des Urteils; die Revision muss konkrete, entscheidungserhebliche Mängel darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb), 10. Januar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Seemann Joachim ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ 1943 in ███, Kreis ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Autostraßenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ██████████ als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 10. Januar 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
er hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt (§§ 316a, 223a, 73 StGB).
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
1. § 264 StPO ist nicht verletzt. Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten zwar ausschließlich zur Last, am 18. Oktober 1966 auf einer Taxifahrt von Delmenhorst nach Immer mit einem Taxi, das Frau K. gehörte und auf der Fahrt auch von ihr geführt wurde, durch zwei selbständige Handlungen der versuchten Notzucht und der versuchten Nötigung an Frau ███ schuldig gemacht zu haben (§§ 177, 240, 43, 74 StGB). Das Wort „Tat“ in § 264 StPO meint aber nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, bedeutet vielmehr den gesamten geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte sich strafbar gemacht haben soll. Dazu gehört hier auch das Verhalten des Angeklagten bei der obenerwähnten Fahrt, durch das er nach den Feststellungen des Urteils Autostraßenraub und gefährliche Körperverletzung beging.
2. Die Rüge, § 265 StPO sei verletzt worden, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er auch wegen vollendeten Autostraßenraubes verurteilt werden könne, greift nicht durch. In der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung heißt es hierzu wörtlich: „Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass er nach § 223a StGB bestraft werden könnte, ferner versucht haben könnte, einen Raub begangen zu haben nach §§ 249, 250 StGB sowie versucht haben könnte, nach § 316a StGB einen Autostraßenraub zu begehen. Die Bestimmung des § 316a Abs. 1 StGB wurde ihm vorgelesen.“
Dieser Hinweis ist zwar, soweit er den Autostraßenraub betrifft, deshalb wenig glücklich, weil in ihm von einem „Versuch“ des Autostraßenraubes die Rede ist. Die Sitzungsniederschrift ergibt aber nicht nur, dass die Vorschrift des § 316a Abs. 1 StGB dem Angeklagten vorgelesen worden ist. Das geschah laut Sitzungsniederschrift auch in Gegenwart des Verteidigers. Da beim Autostraßenraub, wie das Wort „unternimmt“ in § 316a Abs. 1 StGB für jeden des Strafrechts Kundigen erkennen lässt, zur Vollendung schon der Versuch genügt (vgl. BGH NJW 1954, 521), bedeutete dies einen ausreichenden Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes.
3. Die Rüge, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie keinen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört habe, ist unbegründet. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte bereits zweimal wegen versuchter Notzucht bestraft worden ist und früher einmal im Verdacht stand, ein Psychopath zu sein, brauchte dem Tatrichter nicht aufzudrängen, von Amts wegen den von der Revision vermissten Beweis zu erheben.
4. Auf die von der Revision nicht näher ausgeführte Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es lässt keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen, der den Angeklagten beschwert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Koffka | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |