Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Kuppelei, verminderte Zurechnungsfähigkeit und Verfahrensrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 192/66
Datum
07.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen die Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer bzw. einfacher Kuppelei ein und beanstandeten u.a. die Beweiswürdigung sowie Verfahrensverstöße. Der BGH verwirft die Revisionen und hält die Verfahrensrügen für unbegründet. Insbesondere seien Vorstrafen, Nichtvereidigung einer Zeugin und die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit hinreichend geprüft worden; ein Gutachten war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung einer früheren Verurteilung in der Hauptverhandlung erfordert nicht zwingend deren förmliche Verlesung; ist der Inhalt der Vorstrafe im Verhandlungsverlauf erörtert oder auf Vorhalt bestätigt worden, liegt nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen § 261 StPO vor.

2

Bleibt die Begründung für die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 64 StPO nur auf die Angabe der gesetzlichen Vorschrift beschränkt, ist der Verstoß nur dann unbeachtlich, wenn aus dem Verlauf der Vernehmung der Grund der Nichtvereidigung für alle Beteiligten klar zutage tritt.

3

Die Verpflichtung des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO, die Beweisaufnahme von Amts wegen zu führen, gebietet nicht, jede mögliche Zusatzfrage zu stellen; das Unterbleiben weitergehender Fragen begründet nicht per se einen Verfahrensfehler.

4

Ein sachverständiges Gutachten zur Beurteilung verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) ist nur dann erforderlich, wenn die tatsächlichen Grundlagen (z. B. Trinkmenge und -zeiten) so feststellbar sind, daß ein Gutachter einen aussagekräftigen Beitrag leisten kann; fehlt diese Basis, kann das Gericht ohne Sachverständigen entscheiden.

5

Zur Annahme einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB sind konkrete und hinreichend bestimmte Feststellungen zu Art und Ausmaß der Beeinträchtigung erforderlich; pauschale Angaben über Alkoholkonsum genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 8. Dezember 1965

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

Urteil in der Strafsache gegen

1. den Expedienten Kurt C————>, aus E——, geboren am ██ 1914 in B——, 2. die Hausfrau Emma C———, geborene D——, aus H——, dort geboren am ████████ 1930,

wegen schwerer Kuppelei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Kurt und Emma C——— gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 8. Dezember 1965 werden verworfen.

Jeder der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten Kurt C——— wegen schwerer Kuppelei in Tateinheit mit einfacher Kuppelei in zwei Fällen und seine Ehefrau, die Angeklagte Emma C———, wegen einfacher Kuppelei in zwei Fällen verurteilt.

Beide Revisionen rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts, die Angeklagte Emma C——— beanstandet außerdem das Verfahren der Strafkammer.

Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

Die Verfahrensbeschwerden der Beschwerdeführerin Emma C——— haben keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer beruft sich sowohl im Hinblick auf ihre Schuldüberzeugung als auch bei der Strafzumessung auf die frühere, einschlägige Bestrafung der Beschwerdeführerin Emma C——— vom 6. Januar 1959. Diese Vorstrafe ist ausweislich der Sitzungsniederschrift mit der Angeklagten „erörtert“, also nicht gemäß § 249 Satz 1 StPO verlesen worden. Damit ist jedoch nicht erwiesen, dass die Strafkammer das Urteil vom 6. Januar 1959, dessen Verlesung von keiner Seite begehrt worden ist, unter Verstoß gegen § 261 StPO verwertet hat. Der Inhalt dieses Urteils, auf dessen Wortlaut es nicht ankam, kann auf Vorhalt von der Beschwerdeführerin bestätigt worden sein.

2. Die Ehefrau des früheren Mitangeklagten S————— ist in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden. Sie hat zu Beginn ihrer Vernehmung nochmals ausdrücklich bestätigt, die Ehefrau des Mitangeklagten zu sein. Sie ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nach ihrer Vernehmung „gemäß § 61 Ziff. 2 der StPO unvereidigt geblieben“. Diese Begründung hält die Revision für unzureichend.

Nach § 64 StPO ist zwar, wenn die Vereidigung eines Zeugen unterbleibt, der Grund dafür anzugeben. Hierfür ist es, jedenfalls wenn – wie im Falle des § 61 Nr. 2 StPO – für die Möglichkeit, von der Vereidigung abzusehen, mehrere Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreichend, lediglich auf die Gesetzesstelle Bezug zu nehmen. Dass die Strafkammer sich hiermit begnügt hat, vermag aber der Revision noch nicht zum Ziele zu verhelfen. Denn aus dem Gang der Vernehmung der Zeugin trat für alle Beteiligten der Grund der Nichtvereidigung klar zutage. Das Urteil kann daher auf dem Verstoß gegen § 64 StPO nicht beruhen.

3. Auch die Rüge, das Landgericht habe gegen die ihm in § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht verstoßen, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung waren, kann nicht zur Aufhebung des Urteils führen.

a) Was die Revision hierzu unter ihrer Revisionsbegründung vom 21. Februar 1966 vorbringt, muss erfolglos bleiben, weil ihr Vortrag auf den Vorwurf hinausläuft, dass an die Angeklagten und Zeugen keine weiteren Fragen gestellt worden sind. Darauf kann die Revision jedoch nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 17, 351, 352).

b) Das Landgericht hatte auch keine Veranlassung, einen ärztlichen Sachverständigen über die Auswirkung der von der Beschwerdeführerin genossenen alkoholischen Getränke zu vernehmen. Ein Sachverständiger konnte jedenfalls im vorliegenden Falle dem Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB vorlagen, nur dann helfen, wenn zunächst näherungsweise genaue Feststellungen über die Trinkmenge und -zeiten getroffen werden konnten. Das war, wie dem Urteilszusammenhang entnommen werden kann, nicht möglich. Es heißt in den Urteilsgründen nur allgemein, es sei „kräftig dem Alkohol zugesprochen“ worden, „wobei unter anderem sowohl Flaschenbier als auch ‘Escorial grün’ getrunken wurden“.

Allerdings hatte der frühere Mitangeklagte ██ ██ (für die erste Tat) bei seiner polizeilichen Vernehmung bestimmtere Erklärungen (20 bis 30 Flaschen Bier und eine Flasche „Escorial grün“) gemacht. Hier kommt es aber nur darauf an, wie über die Angaben S————— hinaus die Trinkmengen in der Hauptverhandlung festgestellt werden konnten. Dafür ergibt sich aus der Einlassung S————— vor der Polizei nichts. Jedenfalls konnte ein Sachverständiger in diesem Zusammenhang nichts nützen.

Sollte das Landgericht übrigens zugunsten der Beschwerdeführerin von der von ████████████ früher angegebenen Menge ausgegangen sein und dabei auch noch zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen haben, dass alle Beteiligten gleich viel Alkohol getrunken hatten, so konnte es sich ohne Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO auch selbst ein Urteil darüber bilden, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen. Dass nach dem Eindruck S————— bei dem Beschwerdeführer Kurt ██ ████ die Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug zu führen, beeinträchtigt war, ist in diesem Zusammenhang schon deshalb belanglos, weil die Grenze der zulässigen alkoholischen Beeinflussung beim Führen eines Kraftfahrzeugs weit unter derjenigen liegt, die regelmäßig zu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit führt.

Auch unter Berücksichtigung der von der Revision mitgeteilten und früher von dem Mitangeklagten S————— behaupteten Trinkmengen – das sei auch im Hinblick auf die Sachrüge schon hier gesagt – konnte das Landgericht ohne einen Sachverständigen rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis kommen, die Beschwerdeführerin sei nicht vermindert zurechnungsfähig gewesen. Wenn es im angefochtenen Urteil (UA S. 12) heißt, dem Beschwerdeführer Kurt ███ sei bewusst gewesen, dass „die Tatvoraussetzungen nur durch den erheblichen Alkoholgenuss begünstigt wurden“, so bezieht sich das ersichtlich nur auf das Ehepaar S—————, von dem ausdrücklich hervorgehoben worden ist, es sei an Alkohol nicht gewöhnt gewesen. Offenbar war der Tatrichter für das Ehepaar ██ ███████ anderer Meinung.

II.

Auf die von beiden Revisionen ohne nähere Ausführungen erhobene Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben (zur Annahme von Tateinheit zwischen §§ 181 und 180 StGB hinsichtlich des Ehemannes C——— siehe BGH LM StGB § 73 Nr. 49 = NJW 1956, 312).

Zu Bedenken könnten höchstens die überaus knappen Ausführungen über die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB Anlass geben. Sie sind aber – wie schon die Ausführungen zu b) ergeben – im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch die Taten selbst gaben, obwohl alle Beteiligten – jedenfalls vor der ersten Tat – „kräftig dem Alkohol zugesprochen hatten“ (UA S. 5), keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer bei Entscheidung der Frage, ob § 51 Abs. 2 StGB zugunsten der Beschwerdeführer anzuwenden war, einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Beiden Beschwerdeführern waren die Taten nicht persönlichkeitsfremd, sie sind – wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat – einschlägig vorbestraft.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchmidtSarstedtSiemer
KoffkaSchmitt