Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Meineidsverurteilung, Bestätigung des Betrugsurteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 192/63
Datum
25.06.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten Betruges und Meineids ein. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge zur Vernehmung zusätzlicher Sachverständiger als unbegründet und bestätigt die Berufungswürdigkeit der Feststellungen. Zugleich hebt der Senat die Verurteilung wegen Meineids auf, da die abgegebene Erklärung keinen Offenbarungseid darstellt, und verweist die Sache insoweit zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Vernehmung eines weiteren Sachverständigen richtet sich nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO und bleibt von der Revision nur dann zu beanstanden, wenn das Gericht oder der Sachverständige sein pflichtgemäßes Ermessen verletzt hat und dies substantiiert dargetan wird.

2

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen, die für sein Gutachten geeigneten Untersuchungsmethoden zu wählen; die bloße Behauptung, ein anderer Sachverständiger verfüge über überlegene Forschungsmittel, genügt hierfür nicht ohne nähere Darlegung.

3

Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts sind für das Revisionsgericht bindend; Verfahrensfehler sind vom Revisionsführer voll zu beweisen, nicht nur zu vermuten.

4

Eine im Eidestermin geäußerte Ankündigung, erst später eine Liste von Forderungen nachzureichen, stellt keinen Offenbarungseid dar; erst eine darüber abgegebene inhaltliche eidesstattliche Erklärung (Nacheid) kann den Tatbestand des Meineids erfüllen. Die Unterlassung bestimmter Angaben in einer nicht geschworenen Nachreichung kann allenfalls einen Betrugstatbestand begründen, nicht jedoch automatisch Meineid.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 28. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Stefan ███████, wohnungslos, geboren █████████████████████ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges i. R. d.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ████████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Meineides verurteilt ist; im Gesamtstrafausspruch samt Nebenstrafen und Nebenfolgen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Gründe, mit denen die Strafkammer es abgelehnt hat, einen weiteren Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen, entsprechen dem Gesetz (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Es liegt in erster Linie im pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen, welcher Mittel er sich für die Erstellung seines Gutachtens bedient. Dass der Oberarzt Dr. Helbig sein pflichtgemäßes Ermessen hierbei verletzt hätte, ergibt das Urteil nicht. Die Revision trägt auch nicht etwa vor, dass der von ihr gewünschte Sachverständige, Obermedizinalrat Dr. Fabisch, über überlegene Forschungsmittel verfügt hätte. Auch Dr. Helbig wäre in der Lage gewesen, die von der Verteidigung gewünschte Hirnstromuntersuchung vorzunehmen. Er hielt sie aber nicht für erforderlich, weil sich aus der weiteren Entwicklung des Angeklagten ergebe, dass eine etwaige frühere Hirnschädigung jedenfalls zur Tatzeit keinerlei Einfluss mehr auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehabt haben könne.

Dem hat sich das Gericht angeschlossen, ohne dass seine Begründung Rechtsfehler erkennen lässt.

Dass der Angeklagte die Volksschule, danach das Realgymnasium bis zur mittleren Reife und anschließend die Handelsschule Dr. Rackow besucht hat, stellt das Urteil (UA S. 2) fest. Dass der Besuch auf der Handelsschule erfolgreich war, wird zwar nur (UA S. 25) im Zusammenhang mit den Darlegungen des Sachverständigen erwähnt. Daraus folgt aber nicht, wie die Revision meint, dass das Gericht Angaben, die der Angeklagte nur dem Sachverständigen gemacht habe, auf Grund der gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen unkontrolliert zugrunde gelegt habe.

Vielmehr besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Strafkammer den Angeklagten über seinen Bildungsgang im einzelnen vernommen hat, und dass sie auf Grund ihres eigenen Eindrucks von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung diese Angaben für glaubwürdig befunden und hierauf ihre Feststellungen gegründet hat. Hiervon hat das Revisionsgericht auszugehen, da Verfahrensfehler nicht zu vermuten sind, sondern voll bewiesen werden müssen. War das aber so, dann ist der Sachverständige in seinem Gutachten von Tatsachen ausgegangen, die das Gericht als erwiesen angesehen hat. Diese Tatsachenfeststellungen sind für das Revisionsgericht bindend. Deshalb kann die Revision auch nicht geltend machen, sie seien unrichtig.

II. 1. Sachlichrechtlich bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides.

Die Erklärung des Angeklagten im Eidestermin vom 10. November 1961: "Ich habe Außenstände, kann sie jedoch aus dem Kopf nicht angeben. Ich werde spätestens am Montag, dem 13. November 1961 bis mittags 12 Uhr die Liste meiner Schuldner nachreichen" fiel nicht unter den Offenbarungseid. Sie enthielt keine Angaben über die Außenstände des Angeklagten, sondern lediglich die Mitteilung, dass er eine Liste dieser Außenstände nachreichen werde. Zu den Außenständen gehörte auch die Forderung gegen ██████. Dass der Angeklagte sie der Höhe nach gekannt hätte, ergibt das Urteil nicht. Sie fiel deshalb unter die Forderungen, die der Angeklagte nachmelden sollte.

Die später nachgereichte Liste hat der Angeklagte nicht hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit beschworen. Der Offenbarungseid ist ein reiner Nacheid. Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch Nichtangabe der Forderungen in der Liste offenbar eines Betruges schuldig gemacht. █████ hat noch nach Einreichung der Liste Beträge an den Angeklagten gezahlt, in die der Gläubiger bei Kenntnis der Sachlage hätte vollstrecken können.

2. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

SchmidtSarstedtBorker
KoffkaKersting