Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Widerspruch zur Wahrunterstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 192/62
Datum
19.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Strafkammer einen Beweisantrag mit der Begründung ablehnte, bestimmte Tatsachen seien als wahr zu unterstellen, das Urteil diese Wahrunterstellung jedoch widersprüchlich behandelte. Dieser Verfahrensmangel konnte das Urteil beeinflusst haben, daher ist eine neue Verhandlung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn das Gericht einen Beweisantrag mit der Begründung ablehnt, bestimmte Tatsachen seien als wahr zu unterstellen, darf es später im Urteil keine Feststellungen treffen, die dieser Wahrunterstellung widersprechen.

2

Ein derartiger Widerspruch zwischen angenommener Wahrunterstellung und richterlicher Feststellung kann einen durchgreifenden Verfahrensfehler darstellen, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt, sofern nicht ausgeschlossen ist, dass das Urteil auf dem Mangel beruht.

3

Beweiswürdigung und Strafzumessung dürfen nicht auf Schlussfolgerungen beruhen, die aus einer inkonsistenten Tatsachengrundlage gezogen werden.

4

Eine Verfahrensrüge ist begründet, wenn die Verteidigung substantiiert darlegt, dass die Ablehnung eines Beweisantrags und die anschließende Urteilswürdigung in Widerspruch zueinander stehen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb), 5. Februar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Eierhändler Heino ██ aus ██ █████, geboren ████████ 1924 in ████, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 5. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt.

Das Urteil muss auf die Revision des Angeklagten aufgehoben werden, weil folgende Verfahrensrüge durchgreift:

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer beantragt, die Inhaber der vom Angeklagten belieferten Firmen als Zeugen darüber zu hören, dass der Angeklagte ihnen nur Eier geliefert habe, die in seinem Betrieb ordnungsgemäß abgestempelt worden waren. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden.

Zu Recht bemängelt die Revision, dass die Strafkammer sich bei der Urteilsfindung an die Wahrunterstellung nicht gehalten hat. Das Urteil stellt im Widerspruch zu der als wahr unterstellten Tatsache fest, dass der Angeklagte von Langner auch Eier bezogen hat, die bereits gestempelt waren (vgl. UA S. 7 u. 11). Dabei sagt es zwar nicht ausdrücklich, dass der Angeklagte diese Eier an von ihm belieferte Firmen weitergegeben hat. Dies versteht sich aber bei einem Eiergroßhändler, wie es der Angeklagte ist, von selbst.

Das Urteil kann auf dem dargelegten Mangel beruhen. Die Strafkammer hat den Betrug nicht nur darin gefunden, dass der Angeklagte über das Vorhandensein ordnungsmäßiger Belege (Eiersammellisten) getäuscht und dadurch erreicht hat, dass ihm Ausgleichsbeträge gezahlt wurden, die ihm mangels ordnungsmäßiger Belege nicht zustanden. Sie hat den Tatbestand des Betruges außerdem teilweise auch dadurch als erfüllt angesehen, dass der Angeklagte vorgespiegelt hat, sämtliche Eier seien (erst) in seinem Betrieb gestempelt worden, während in Wahrheit ein Teil der Eier bereits gestempelt war, als er sie von Langner bezog, und dass er insoweit Ausgleichsbeträge erhalten hat, die ihm auch deshalb nicht zustanden, weil sie bereits an andere Personen gezahlt worden waren. Die Strafkammer hat diesen Umstand bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten gewertet (vgl. UA S. 13). Sie hat ihn außerdem bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Ihre Feststellung, der Angeklagte habe gewusst, dass die von ██ gelieferten Erfassungslisten falsch waren, beruht u. a. auf Schlussfolgerungen, die sie daraus gezogen hat, dass der Angeklagte von ██ auch gestempelte Eier bezogen hat (vgl. UA S. 11).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSarstedtSchmitt
SchmidtSiemer