Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mitwirkung an aufgehobenem Urteil und Hinweis nach §265 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 192/60 (alt: 5 StR 92/59)
Datum
21.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein und rügte die Mitwirkung eines Richters nach Zurückverweisung sowie das Ausbleiben eines Hinweises nach §265 Abs.1 StPO. Der BGH verwirft die Revision. Er hält fest, dass die Mitwirkung an einem aufgehobenen Urteil für sich keinen Ablehnungsgrund bildet und dass ein erneuter Hinweis nicht erforderlich ist, wenn dieser bereits im aufgehobenen Urteil erteilt wurde. Angriffe gegen die Beweiswürdigung müssen konkrete Rechtsverstöße aufzeigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung eines Richters an einer früheren, aufgehobenen Entscheidung begründet für sich genommen keinen Ablehnungsgrund; ein Ausschluss ist nur in den gesetzlich genannten Fällen (insb. §§ 23, 24 StPO) gegeben.

2

Das Revisionsgericht kann nicht in die innere Geschäftsverteilung eines Landgerichts eingreifen; die Besetzung einer Strafkammer obliegt den zuständigen Organen (vgl. §§ 62 ff. GVG) und nur in den gesetzlich bestimmten Fällen einer Einflussnahme.

3

Hat ein aufhebendes Revisionsurteil die geänderte rechtliche Bewertung bereits erörtert und erfolgte darin ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO, so ist bei der neuerlichen Verhandlung kein gesonderter erneuter Hinweis erforderlich.

4

Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind nur dann zulässig, wenn sie konkrete Rechtsverstöße (z. B. Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze) aufzeigen; bloße Unzufriedenheit mit der Würdigung genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Textiltechniker Monika ███████ aus ██, geboren am ██████████ 1920 in ███████████ (Polen), wegen Beihilfe zur ungenehmigten Einfuhr hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. September 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensbeschwerden.

1. Der Bundesgerichtshof hat in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 5. Mai 1959 die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision meint nun, deshalb hätte der Landgerichtsrat ██████, der an dem aufgehobenen Urteil mitgewirkt hat, jetzt nicht wiederum mitwirken dürfen.

Die Rüge ist unbegründet. Es gibt keine Bestimmung, wonach ein Richter wegen der von der Revision vorgetragenen Tatsachen von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Das ist allgemein anerkannt und vom Reichsgericht entschieden für den Fall, dass das Revisions- oder Berufungsgericht an ein benachbartes Gericht zurückverwiesen hat (vgl. Eberh. Schmidt, Lehrkomm. Teil II §§ 353-355 Erl. 27; Jagusch in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 354 Anm. 7 a; KM, StPO A. Aufl. § 23 Anm. 1 a; RGSt 31, 225). Zu Unrecht meint die Revision, es müsse etwas anderes gelten, wenn das übergeordnete Gericht die Sache nicht an ein benachbartes Gericht, sondern an eine andere Strafkammer desselben Gerichts zurückverwiesen habe. Auch insoweit kann nichts anderes gelten. Das Revisionsgericht kann nur insoweit in die Geschäftsverteilung eingreifen, als § 354 Abs. 2 StPO dies ausdrücklich zulässt, also indem es eine Kammer für die neue Verhandlung ausschließt und unter Umständen eine andere, bestimmte Kammer bezeichnet. Es ist ihm aber verwehrt, in die Besetzung der Strafkammer einzugreifen. Sie ist ausschließlich eine innere Angelegenheit der hierzu berufenen Organe des Landgerichts (§§ 62 ff. GVG). Nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ist die Mitwirkung eines ordnungsgemäß einer Kammer zugeteilten Richters ausgeschlossen. Diese Fälle sind in den §§ 23, 24 StPO aufgezählt. Die Voraussetzungen des § 23 StPO liegen nicht vor. Eine Ausdehnung dieser Sondervorschrift auf andere Fälle ist nicht möglich (RGSt 31, 225, 227). Auch § 24 StPO kommt nicht in Frage. Ein Ablehnungsgrund kann aus der Mitwirkung an einer aufgehobenen Entscheidung als solcher nicht hergeleitet werden (vgl. Eberh. Schmidt aaO). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein Ablehnungsgesuch gestellt.

2. In der dem jetzigen Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung ist der Eröffnungsbeschluss verlesen worden. In ihm wird dem Angeklagten zur Last gelegt, ein Devisenvergehen als Täter begangen zu haben. Verurteilt ist der Angeklagte jedoch wegen Beihilfe zu einer Devisenstraftat. Hierauf ist der Angeklagte nicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen worden.

Die hierauf gestützte Verfahrensbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. Ist nämlich in derselben Sache ein aufhebendes Revisionsurteil ergangen, so bedarf es keines besonderen Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes mehr, wenn das aufgehobene Urteil diesen erörtert hatte (Geier in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 265 Anm. 6 g). So liegt es hier. Der Angeklagte ist bereits durch das aufgehobene Urteil vom 29. September 1958 nicht als Täter, sondern wegen Beihilfe verurteilt worden, und zwar nach Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO.

II. Die Sachrüge.

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange dahin geprüft, ob es Verstöße gegen das sachliche Strafrecht enthält. Bei dieser Prüfung haben sich keinerlei Rechtsverstöße ergeben. Auch die Einzelausführungen der Revision führen zu keinem anderen Ergebnis.

1. Die Erwägungen, die der Beschwerdeführer an das Inkrafttreten des Überleitungsvertrages vom 5. Mai 1955 knüpft, sind unbegründet. Die Revision übersieht, dass der Überleitungsvertrag nicht für Berlin gilt (BGBl. II, 500). Im Übrigen hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargetan, dass die Gültigkeit der VO Nr. 500 keiner verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegt.

2. Was die Revision weiterhin vorbringt, ist zum größten Teil als Angriff gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die keinerlei Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeingültige Erfahrungssätze enthält, unzulässig. Im Übrigen ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerFaller
KoffkaBörker