Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt, Unterbringung angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 192/59
- Datum
- 30.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht bereits dann vor, wenn ein zuvor erstelltes Sachverständigengutachten in der Verhandlung nicht persönlich vernommen wurde, sofern sein Inhalt anderweitig in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann und das Urteil nicht darauf gestützt ist.
Das Tatgericht darf sich bei widersprüchlichen Gutachten für dasjenige Gutachten entscheiden, das aus besseren Untersuchungsbedingungen und größerer fachlicher Eignung resultiert; eine zwingende Gegenüberstellung der Sachverständigen ist nicht erforderlich.
Die tatrichterliche Überzeugungsbildung über Tatsachen- und Beweisfragen ist für das Revisionsgericht bindend; reine Angriffe gegen die Überzeugungsbildung sind nach Rechtsprechung nicht revisionsrechtlich zu beanstanden.
Die Feststellung, dass der Täter wusste, dass sein Verhalten verboten ist, schließt einen Verbotsirrtum aus und rechtfertigt keine Milderung aus Schuldausschlussgründen.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 42b StGB setzt voraus, dass das Gericht geprüft hat, ob weniger einschneidende Maßnahmen geeignet sind; ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung rechtmäßig.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 13. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landarbeiter Bruno B. ████ aus ██, Kreis ███████████████, geboren █████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung,
Landgerichtsrat ███ ███ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 13. Januar 1959 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer „Heil- oder Pflegeanstalt“ angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 13. Januar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in sechs Fällen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB), in einem Falle in Fortsetzungszusammenhang und in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, in einem Falle in Fortsetzungszusammenhang und teilweise in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern sowie wegen Unzucht mit Männern (§ 175 StGB) unter Anrechnung der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine Unterbringung in einer „Heil- und Pflegeanstalt“ angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Der von der Revision behauptete Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht erwiesen. Es trifft zwar zu, dass der Sachverständige Medizinalrat Dr. med. Holtschmidt, dessen Gutachten in den Urteilsgründen erwähnt wird, in der Hauptverhandlung am 13. Januar 1959, die allein dem Urteil zugrunde liegt, nicht gehört worden ist. Dies ergibt aber nicht, dass § 261 StPO verletzt worden wäre. Was das Urteil über das Gutachten dieses Sachverständigen mitteilt, kann in anderer Weise als durch Anhörung des Sachverständigen in die Hauptverhandlung vom 13. Januar 1959 eingeführt worden sein.
Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Holtschmidt, sondern auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Frohoff. § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt worden. Es ist zwar richtig, dass der Sachverständige Dr. Holtschmidt, der in der Hauptverhandlung am 9. September 1958 gehört worden war, zu dem Ergebnis gelangt ist, der Schwachsinn des Angeklagten habe dessen Einsichtsfähigkeit sicher in ganz erheblichem Maße vermindert, wahrscheinlich sogar ganz aufgehoben. Die Strafkammer hat aber in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Frohoff die Überzeugung gewonnen, dass die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht aufgehoben, sondern nur erheblich vermindert waren. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte vom 23. September bis zum 29. Oktober 1958 – also nach dem Zeitpunkt, in dem Dr. med. Holtschmidt sein Gutachten erstattete – in Göttingen untergebracht war und dort von Dr. Frohoff beobachtet und untersucht wurde. Es stellt weiterhin fest, dass Dr. Frohoff bessere Untersuchungsmöglichkeiten hatte und ein größeres Fachwissen besitzt als Dr. med. Holtschmidt. Bei dieser Sachlage brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen Dr. med. Holtschmidt unter Gegenüberstellung mit Dr. Frohoff zu vernehmen.
Die Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch.
Rechtlich bedenkenfrei ist die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte in den Fällen ████ und [REDACTED] jedem der beiden Jungen gegenüber mehrere, im Sinne des § 74 StGB selbständige Straftaten begangen hat. Die Strafkammer hat in beiden Fällen den Gesamtvorsatz, den der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt, als nicht gegeben angesehen. Dabei hat sie gegen den Grundsatz, dass der Tatrichter bei Zweifeln im Bereich des Tatsächlich zugunsten des Angeklagten entscheiden muss (in dubio pro reo), schon deshalb nicht verstoßen, weil sie keine Zweifel hatte. Das Urteil sagt in beiden Fällen, dass es an Anhaltspunkten für einen Gesamtvorsatz fehle. Damit bringt es als Überzeugung der Strafkammer zum Ausdruck, dass der Angeklagte einen Gesamtvorsatz nicht hatte. Was die Revision hierzu vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).
Im Übrigen würde der Unrechtsgehalt der Tat nicht geringer sein, wenn der Angeklagte bei jedem der beiden Jungen von vornherein den Gesamtvorsatz gehabt hätte, sich an ihm wiederholt in unzüchtiger Weise zu vergehen.
Das Urteil stellt fest, der Angeklagte habe in sämtlichen Fällen sehr wohl gewusst, dass er etwas Verbotenes tat (vgl. S. 10 UA). Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden. Sie schließt einen Verbotsirrtum ohne Weiteres aus.
Die Anwendung des § 42b StGB ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum. Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer eingehend geprüft hat, ob der Gefahr, die der Angeklagte für die öffentliche Sicherheit bedeutet, durch andere, für ihn weniger einschneidende Maßnahmen wirksam begegnet werden könne. Sie hat die Frage verneint. Die Erwägungen, von denen sie sich bei dieser Entscheidung hat bestimmen lassen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Fehler.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer | Borker |