Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassenem Augenschein

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 192/58
Datum
10.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Strafkammer ihre tatrichterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzte, indem sie keinen Augenschein vornahm, obwohl die Beobachtungsmöglichkeit durch ein Schlüsselloch zweifelhaft war. Ohne eingehendere Feststellungen war die Beweiswürdigung lückenhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter verletzt seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO), wenn er ohne Prüfung eines ersichtlichen, für die Beweiserhebung geeigneten Augenscheins entscheidungserhebliche Unklarheiten bestehen lässt.

2

Die Entscheidung, auf einen Augenschein zu verzichten, liegt zwar im pflichtgemäßen Ermessen (§ 244 Abs. 5 StPO), entbindet den Richter jedoch nicht von der Pflicht, bei offenkundigen Zweifeln an der Beobachtungsfähigkeit das Beweismittel Augenschein zu nutzen.

3

Beruht die Schuldfeststellung wesentlich auf den Angaben einer parteiischen Zeugin und bestehen widersprüchliche oder unklare Feststellungen zur Beobachtungsmöglichkeit, müssen Zweifel an einer Fehlbeobachtung ausgeschieden werden.

4

Ergeben die Urteilsgründe substanzielle Widersprüche oder Unklarheiten in der Darstellung der Beobachtungsumstände, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden an der Aller, 21. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Rentner Franz █ aus ███, Kreis ████████████, geboren am ███████ 1907 in ████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 21. Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Osnabrück zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Nach den Feststellungen des Urteils berührte der Angeklagte im Spätsommer 1956 in der Küche seiner Wohnung in wollüstiger Absicht den nackten linken Oberschenkel seiner damals 15 oder 16 Jahre alten Tochter Inge, indem er mit der rechten Hand gegen die Außenseite des Oberschenkels klopfte und die andere Hand wiederholt an der Innenseite von oben in Hüfthöhe nach unten führte. Das geschah auf einem Sofa, das sich von der Küchentür her gesehen hinter einem Tisch befand.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer es unter Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) unterlassen habe, durch Einnahme eines Augenscheins zu prüfen, ob die Zeugin Jäger das von ihr bekundete Tatgeschehen durch das Schlüsselloch der Küchentür überhaupt habe beobachten können.

Ob zur Erforschung der Wahrheit ein Augenschein erforderlich ist, entscheidet zwar grundsätzlich das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters (§ 244 Abs. 5 StPO). Das schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall der Tatrichter, der von dem Beweismittel des Augenscheins keinen Gebrauch macht, die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Wahrheitserforschungspflicht verletzen kann. So liegt es hier.

Die Schuldfeststellungen der Strafkammer beruhen ausschließlich auf den Bekundungen der Zeugin ██████, die mit dem Angeklagten und dessen Tochter Inge verfeindet ist und die den Tathergang durch das Schlüsselloch der Küchentür beobachtet haben will, und auf den Aussagen ihres Ehemannes, dem sie ihre Beobachtungen mitteilte. Der Angeklagte, der unbestraft ist, und seine Tochter Inge haben das von der Zeugin ██████ bekundete Tatgeschehen bestritten.

Die Strafkammer ist nun allerdings auf Grund der Bekundungen der Zeugin ██████ zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den nackten linken Oberschenkel seiner Tochter in der oben mitgeteilten Weise berührt habe. Das Urteil gibt aber keine klare Auskunft über die weiteren Einzelheiten des Vorfalls. Während es zunächst heißt, der Angeklagte und Inge hätten auf dem Sofa hinter dem Tisch gesessen, und zwar der Angeklagte halb sitzend, halb auf dem Rücken liegend mit dem Kopf nach links zur Tür der Vorratskammer, Inge in ähnlicher Stellung mit dem Kopf zurückgelehnt nach rechts zum Spülstein und zur Pumpe hin, die gespreizten Beine dem Angeklagten zugekehrt, wird anschließend ausgeführt, Frau ███████████ habe nicht genau feststellen können, ob und gegebenenfalls wer auf wem lag (vgl. S. 3 unten/4 UA). Diese den Bekundungen der Zeugin ████████ folgenden Feststellungen lassen u. a. die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte auf seiner Tochter oder diese auf ihm lag. Das sind Unklarheiten, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Zeugin ████████ den Vorfall durch das Schlüsselloch zuverlässig beobachten konnte. Deshalb hätte sich der Strafkammer die Frage aufdrängen müssen, wie es möglich sei, durch das Schlüsselloch zu sehen, dass der Angeklagte halb saß, halb auf dem Rücken lag, die Stellung der Köpfe beider Personen wahrzunehmen sowie den Schenkel der Inge und die Handbewegungen des Angeklagten zu bemerken, gleichzeitig aber nicht feststellen zu können, „ob und gegebenenfalls wer auf wem lag“. Ohne eingehendere Feststellungen ist unerfindlich, wie das miteinander vereinbar sein soll.

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts, dass nach der Aussage des Zeugen Kriminalmeister █████ zur Zeit seiner Ermittlungen Vorgänge zwischen auf dem Sofa sitzenden Personen durch das Schlüsselloch deutlich zu sehen waren, weil der Küchentisch nicht zu hoch und das Sofa nicht so schlecht war, dass man tief absackte. Hierauf kommt es nicht an, weil die Ausführungen auf Seite 4 UA die Möglichkeit offenlassen, dass der Angeklagte und seine Tochter auf dem Sofa lagen.

Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Die Sachrüge braucht hiernach nicht erörtert zu werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch noch auf folgendes hingewiesen:

Der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe geltend gemacht, dass er die von der Zeugin ███████ bekundete Tat wegen seiner leiblichen Beschaffenheit (empfindlicher Leib) gar nicht habe begehen können. Das Urteil tut diesen Hinweis mit der Begründung ab, dass die Tochter Inge nicht auf seinem Leib gelegen habe (S. 9 UA). Das widerspricht den Ausführungen auf Seite 4 UA, die die Möglichkeit offenlassen, dass Inge auf dem Angeklagten lag.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Die Verweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO.

SarstedtSchmidtHoepner
SchmittBorker