Revision verworfen: Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 192/57
- Datum
- 16.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht des Tatrichters nach § 244 Abs. 2 StPO kann erfordern, dass er von Amts wegen weitere Beweise erhebt (z. B. Vernehmung von Lehrern oder eines Sachverständigen), wenn besondere Umstände die eigene Sachkunde oder die Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen in Frage stellen.
Sind Aussagen jugendlicher Zeugen durch übereinstimmende Bekundungen Dritter, Identifizierungen und sonstige Tatsachenbestätigungen gestützt, rechtfertigt dies eine Verurteilung, auch wenn die Zeugen von vornherein nicht besonders glaubwürdig erscheinen.
Ohne das Vorliegen besonderer, das Gericht erkennbarer Umstände ist der Tatrichter nicht verpflichtet, über das Parteivorbringen hinaus weitere Beweiserhebungen durchzuführen; ein Unterlassen ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn die Notwendigkeit zusätzlicher Aufklärung offensichtlich war.
Eine Verfahrensrüge ist nur dann begründet, wenn die Revision konkret darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände das Gericht übergangen hat; bloße Hinweise auf mögliche Beweiserfordernisse genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 15. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneider Peter AC █████████████████████ █████████, geboren am ████ 1932 in ███ (Kreis HC), wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 15. Februar 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht unter Einbeziehung einer durch das Schöffengericht in Schleswig verhängten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Der Angeklagte hatte bestritten, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Er hatte sich dahin eingelassen, nicht er, sondern ein anderer Mann müsse dem Jugendlichen ████████ bei der versuchten Vergewaltigung der Renate ███████ geholfen haben. Wenn die zur Tatzeit 14 Jahre alte Renate ████████ und ihre gleichaltrige Freundin Ursula ██████ ███ ihn beschuldigten, so seien sie hierzu von ihren Müttern angestiftet worden, mit denen er verfeindet sei.
Die Strafkammer ist auf Grund der „im Wesentlichen übereinstimmenden, glaubhaften Bekundungen“ der beiden Mädchen und des Jugendlichen ███████ ██████████ (des Haupttäters) von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Dass die beiden Mädchen von ihren Müttern zu einer falschen Aussage zu Ungunsten des Angeklagten veranlasst worden sind, hält das Landgericht durch die Bekundungen beider Mütter für widerlegt.
Die Revision ist der Meinung, die Strafkammer habe die ihr durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht verletzt, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Diese Pflicht, so meint die Revision, hätte das Gericht veranlassen müssen, die Persönlichkeit, die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen näher zu erforschen. Hierzu wäre es mit Rücksicht auf die im Vorverfahren eingeholten Schulgutachten erforderlich gewesen, die Lehrer zu hören. Weiterhin hätte ein Kinderpsychologe als Sachverständiger vernommen werden müssen.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Allerdings ist, worauf das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt hingewiesen haben, bei der Bewertung von Kinderaussagen mit besonderer Vorsicht vorzugehen (vgl. RGSt 76, 349; BGHSt 3, 52). Die Aufklärungspflicht kann daher, auch wenn ein dahingehender Antrag weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger gestellt worden ist, den Tatrichter dazu drängen, von sich aus weitere Beweise zu erheben, insbesondere Lehrer und Erzieher, auch einen Sachverständigen zu vernehmen. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass die Gerichte die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen erforderliche Sachkunde selbst haben; es können aber besondere Umstände ihnen die Pflicht auferlegen, sich der Hilfe besonders erfahrener Auskunftspersonen zu bedienen. Solche Umstände waren hier nicht vorhanden. Denn die Bekundungen der, wie zuzugeben ist, von vornherein nicht besonders glaubwürdigen Zeuginnen wurden in mehrfacher Beziehung bestätigt.
Zunächst einmal wurden ihre Bekundungen hinsichtlich des Tathergangs selbst von den Zeugen █████ und ██ ███████████ bestätigt. Hierbei war besonders die Bekundung des █████ als des Haupttäters von Bedeutung. Wie sich aus den gesamten Urteilsgründen ergibt, waren für die Strafkammer beachtliche Zweifel auch höchstens hinsichtlich der Person des Täters vorhanden. Jedoch brauchte sich auch insoweit der Strafkammer nicht aufzudrängen, weitere Beweise zu erheben. Sie war durch die Vernehmung der Mütter der Frage nachgegangen, ob die beiden Mädchen von ihnen zu einer Beschuldigung des Angeklagten angestiftet waren. Das schied nach der Bekundung der Mütter aus, lag auch angesichts der auch von anderer Seite bezeugten Äußerung der Renate ███████ kurz nach der Tat nicht nahe, nach der sie den Täter als ██ ██ beschimpft hatte.
Damit war zwar eine Verwechslung nicht ausgeschlossen. Sie war aber nicht naheliegend, weil nach den Feststellungen der Strafkammer sowohl Renate █████ als auch Ursula ████ den Angeklagten schon vor der Tat vom Ansehen und namentlich aus dem Lager kannten. Außerdem hatte ████, der unauffindbar ist und daher zur Hauptverhandlung nicht hätte geladen werden können, den Angeklagten vor der Polizei unter 13 ihm vorgelegten Fotografien wiedererkannt. Auch ████, der den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt hat, hatte den Angeklagten auf den anlässlich früherer Straftaten vom Angeklagten gemachten polizeilichen Lichtbildern wiedererkannt. Auf all diesen Bildern hatte der Angeklagte im Gegensatz zu seinem Aussehen in der Hauptverhandlung keinen Schnurrbart und kein überlanges Haar gehabt. Dass der Angeklagte zur Tatzeit anders ausgesehen hatte, hatten auch beide Mädchen bekundet. Schließlich hatten außer den beiden Mädchen auch █████ und █████ ██ ██████████ bekundet, der Täter habe ein grünes Damenfahrrad mit sich geführt. Der Angeklagte hat selbst zugegeben, manchmal mit dem grünen Fahrrad seiner Ehefrau gefahren zu sein.
Nach alledem drängte es sich der Strafkammer nicht auf, weitere Beweise hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Mädchen zu erheben. Jedenfalls war sie hierzu ohne ausdrücklichen, dahingehenden Beweisantrag nicht verpflichtet.
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem gesamten Inhalt nach überprüft. Hierbei haben sich, auch hinsichtlich der Strafzumessung, keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Revision war daher, entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts, zu verwerfen.
| Schmidt | Dr. Koffka | Borker | |||
| Sarstedt | Siemer |