Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gewaltsamer unzüchtiger Handlungen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 192/56
Datum
03.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, das ihn wegen gewaltsamer unzüchtiger Handlungen in drei Fällen zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilte. Er rügte Verletzung der Aufklärungspflicht und materielle Rechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision: Das eingeholte psychiatrische Gutachten genügt für die Verantwortlichkeitsprüfung, ein weiteres Sachverständigengutachten war nicht von Amts wegen erforderlich und bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Amtsaufklärungspflicht des Tatrichters nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht zur erneuten Einholung weiterer Sachverständigengutachten, wenn ein eingeholtes Gutachten die entscheidungserheblichen Fragen erschöpfend beantwortet und das Gericht hierauf seine Überzeugung stützt.

2

Hält die Verteidigung zusätzliche Beweiserhebung für erforderlich, obliegt es ihr, hierfür einen konkreten Beweisantrag zu stellen; das Unterlassen eines solchen Antrags kann die Notwendigkeit weiterer Ermittlung entfallen lassen.

3

Die Revision gegen ein Strafurteil ist keine erneute Tatsacheninstanz; bloße Angriffe gegen Feststellungen und die freie Beweiswürdigung begründen keine erfolgreiche Sachrüge.

4

Erlittene Untersuchungshaft ist auf die zu vollstreckende Strafe anzurechnen, soweit gesetzliche Voraussetzungen vorliegen und dies im Tenor berücksichtigt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 23. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Helmuth S. ███ aus ███ █████ ███, 1913 in ███ █████ ███ (Co), geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an Frauen

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Birker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 23. März 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 23. März 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung in einem Fall und Einstellung des Verfahrens in einem weiteren Fall wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an Frauen in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Verfahrensrüge:

Die Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer es unterlassen habe, einen Sachverständigen für „derartige sexuelle Angelegenheiten“ darüber zu hören, ob bei dem Angeklagten nicht mindestens die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen hätten. Die Rüge ist unbegründet.

Die Strafkammer hat zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten den Oberregierungs- und Medizinalrat Dr. med. Rohling als Sachverständigen gehört. Sie ist, wie das Urteil ergibt, auf Grund des von ihr als zutreffend erachteten Gutachtens dieses Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte trotz leichten Schwachsinns und geschlechtlicher Abartigkeiten, insbesondere eines überaus stark entwickelten Geschlechtstriebes und abwegiger Triebrichtung durchaus in der Lage gewesen sei, Vorgänge der in Rede stehenden Art zutreffend zu beurteilen und seinen Trieb in angemessener Weise zu beherrschen. Von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hierüber zu vernehmen, brauchte sich ihr nicht aufzudrängen. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger glaubten, dass weitere Beweiserhebung in dieser Richtung noch nötig sei, hätten sie einen entsprechenden Beweisantrag stellen sollen. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.

2. Sachrüge:

Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet. Was die Revision zu ihrer Rechtfertigung vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

SarstedtSiemerBirker
SchmidtSchmitt