Treffer
BGH Urteil

Wirtschaftsstraftat: Keine Rückwirkung der DevisenVO; Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 192/53
Datum
24.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen (fortgesetzter) gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftaten im Zusammenhang mit Lieferungen von Kupfer, Altblei und Autolampen von West- nach Ost-Berlin verurteilt. Der BGH bestätigt den Schuldspruch im Wesentlichen, beanstandet aber eine rechtsfehlerhafte Hilfserwägung zur rückwirkenden Anwendbarkeit der Berliner Devisenbewirtschaftungsverordnung und widersprüchliche Feststellungen zur „Verantwortungslosigkeit“. Da dies die Strafzumessung beeinflusst haben kann, hebt der BGH den Strafausspruch samt Feststellungen teilweise auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) sind unzulässig, wenn der Revisionsführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen und naheliegende Beweismittel nicht konkret nach § 344 Abs. 2 StPO darlegt.

2

Lehnt das Tatgericht einen Beweisantrag durch Beschluss wegen Bedeutungslosigkeit ab und unterstellt die behauptete Tatsache in den Urteilsgründen als wahr, unterliegt diese Tatsache der freien Beweiswürdigung; unzulässig ist lediglich eine wertende Würdigung des nicht erhobenen Beweismittels selbst.

3

Strafnormen dürfen auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Handlungen nur angewandt werden, soweit sie als milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB gegenüber früherem Recht günstiger sind; eine rückwirkende Belastung ist ausgeschlossen.

4

Für den Tatbestand einer ungenehmigten Lieferung in das sowjetisch besetzte Gebiet kommt es nach Wortlaut und Zweck der Regelung auf die tatsächliche Ablieferung in das Gebiet an; ein behauptetes späteres Weitergelangen der Ware in ein Drittland lässt die Genehmigungspflicht nicht entfallen.

5

Widersprüchliche oder nicht tragfähig belegte strafschärfende Erwägungen können den Strafausspruch beeinflussen und erfordern dessen Aufhebung, auch wenn der Schuldspruch im Ergebnis Bestand hat.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Franz ██ ███████████ aus ██, geboren ████████████ in ███ in BOT,

2.) den Geschäftsführer Alfred K███████████ aus BC, dort geboren ███████████ 1897,

wegen Wirtschaftsstraftat

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ████████████ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. Oktober 1952 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft.

Im Übrigen werden die Revisionen beider Beschwerdeführer verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Der Angeklagte ██ ███ ist „wegen einer fortgesetzten zum Teil gemeinschaftlichen Wirtschaftsstraftat und wegen einer weiteren Wirtschaftsstraftat“ zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen verurteilt worden.

Gegen den Angeklagten ███████████ ist „wegen einer fortgesetzten gemeinschaftlichen Wirtschaftsstraftat“ auf eine Gefängnisstrafe von einem Monat und auf eine Geldstrafe erkannt worden.

Dieses Urteil greifen beide Angeklagten mit der Revision an; sie machen verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Beanstandungen geltend.

A.

Revision des Angeklagten ██

I.

Verfahrensrügen

1.) Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ████ gestellt, der durch Gerichtsbeschluss abgelehnt worden war.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Revision nicht. Sie beanstandet vielmehr, dass der Tatrichter durch die Nichtvernehmung des ████ die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts verletzt habe. Diese Rüge scheitert allein schon an dem Umstand, dass ein Gerichtsbeschluss ergangen ist, der erkennen lässt, dass die Strafkammer sich mit dem Beweismittel beschäftigt hatte und es als bedeutungslos ansah.

Das Revisionsvorbringen würde im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ (§ 344 Abs. II StPO) in der Revisionsbegründung nur unvollständig und zum Teil unrichtig – soweit es den Gerichtsbeschluss betrifft – angegeben worden sind, wäre ein solcher – in zulässiger Weise erhobener – Angriff auch sachlich ungerechtfertigt.

Die Strafkammer hätte diejenige unter Beweis gestellte Tatsache, auf die es dem Beschwerdeführer besonders ankommt, im Beschluss als für die Entscheidung bedeutungslos behandelt. In den Urteilsgründen unterstellt sie sogar zugunsten des Angeklagten die Beweistatsachen als wahr und würdigt sie dann auf ihre Bedeutung hin. Hierzu war das Landgericht befugt, weil die als wahr unterstellte Tatsache wie jede andere bewiesene Tatsache der freien Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt (nur eine Wertung des Beweismittels ist bei der Wahrunterstellung unzulässig). Bei der Beweiswürdigung selbst aber ist kein rechtlicher Fehler erkennbar. Insbesondere ist die Schluffolgerung in der Revisionsinstanz unangreifbar, dass der Angeklagte an die Zuständigkeit der befragten Dienststelle auch bei einer dahingehenden (unrichtigen) Auskunft des Zeugen ████ nicht mehr glauben konnte, nachdem er durch dessen Vorgesetzten – den Zeugen ████ – über das Gegenteil unterrichtet worden war.

2.) Unzulässig ist weiterhin auch der Revisionsangriff, der einen Verstoß gegen § 244 Abs. II StPO mit der Begründung rügt, die Zeugen H█ und K█ seien nicht gehört worden. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde sich dem Tatrichter eine Anhörung dieser – in der Hauptverhandlung entschuldigt ausgebliebenen – Zeugen aufdrängen sollte. In der Revisionsbegründung sind insoweit keine genauen Angaben über etwaige frühere Schriftsätze, Vernehmungsniederschriften, Beweisanregungen oder Beweisanträge enthalten. Die in Rede stehende Revisionsrüge ist daher schon unzulässig erhoben.

3.) Die Ausführungen der Revision zu den Bekundungen des Zeugen Ko█ wenden sich nur in unzulässiger Weise gegen die Urteilsfeststellungen und gegen die Beweiswürdigung.

4.) Unzulässig erhoben ist schließlich auch die Beanstandung der Revision, die Zeugen ███████ und ███████ seien unter Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gehört worden. Der Beschwerdeführer bezieht sich in diesem Zusammenhang wiederholt auf ein „Auftragsschreiben“, dem das Landgericht die Bedeutung der zu erwartenden Aussagen dieser Zeugen hätte entnehmen sollen. Den Inhalt des „Auftragsschreibens“ gibt er aber nicht an. Den gleichen Mangel enthält die Revisionsbegründung bei der Berufung auf den Beweisantrag.

II.

Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte ████████ in der Zeit von Juni bis Juli 1950 52 t Kupfermaterial in mehreren Einzellieferungen durch verschiedene Westberliner Transportunternehmer in den Ostsektor bringen ließ. Das Kupfermaterial wurde im Osthafen abgeladen. In dem gleichen Zeitraum schaffte er 37 t Altblei ebenfalls in mehreren Transporten zur Kaiserhütte in den Ostsektor. Am 3. November 1950 erfolgte eine Lieferung von 11.800 Autolampen nach Berlin-Lichtenberg (Ostsektor). Auch diese Ware transportierte der Angeklagte ██ mit einem Lieferwagen.

1.) Hinsichtlich der beiden ersten Geschäfte sieht die Strafkammer den Tatbestand des § 1 der Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 (Frankfurter Abkommen) vom 30. Dezember 1949 als erfüllt an. Hilfsweise („selbst wenn…“) verweist sie auf Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2b der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs. Nach Auffassung der Strafkammer soll sich aus Art. 12 eine „Rückwirkungsmöglichkeit“ der devisenrechtlichen Bestimmungen für die Zeit vor Inkrafttreten der Devisenbewirtschaftungsverordnung ergeben.

a) Es ist der Revision einzuräumen, dass auf die vor dem 1. August 1950 durchgeführten Lieferungen die Berliner Devisenbewirtschaftungsverordnung nicht anzuwenden ist.

Zu Unrecht geht das angefochtene Urteil bei seiner rechtlichen Hilfserwägung davon aus, Artikel 12 Abs. III der Devisenbewirtschaftungsverordnung habe rückwirkende Kraft. Diese Vorschrift will nur besagen, dass eine Handlung, die schon früher nach anderen Bestimmungen strafbar war, nunmehr auch nach der Berliner Devisenbewirtschaftungsverordnung bestraft werden könne. Damit soll der allgemeine Rechtsgedanke des § 2 Abs. II StGB in abgewandeltem Inhalt zum Ausdruck kommen. Auf alle vor Inkrafttreten der Berliner Devisenbewirtschaftungsverordnung begangenen Taten können die Strafbestimmungen dieses Gesetzes mithin nur dann Anwendung finden, wenn sie die mildere, d.h. die für den Angeklagten günstigere Vorschrift enthalten. Die rechtliche Hilfserwägung der Strafkammer ist aber zu Ungunsten der Angeklagten angestellt worden.

b) Es kommt somit darauf an, ob die Lieferungen des Kupfers und des Bleies in den Ostsektor unter § 1 der Anordnung zum Frankfurter Abkommen fallen. Das angefochtene Urteil lässt die Möglichkeit offen, dass die in das sowjetische Besatzungsgebiet überführten Materialien später noch nach Israel weitergelangt sind. Unter Hinweis hierauf meint die Revision, ein Verstoß gegen die Berliner Anordnung liege nicht vor, weil es sich nur um ein „Transitgeschäft“ nach Israel gehandelt habe und insoweit überhaupt keine Genehmigung bestanden habe.

Schon in tatsächlicher Hinsicht geht diese Auffassung an den Urteilsfeststellungen vorbei. Danach handelt es sich hier nicht um ein „Transitgeschäft“ im technischen Sinne. Ein solches würde rein äußerlich voraussetzen, dass die Waren nach ordnungsgemäßer Abfertigung vom Abgangsort bis zum Bestimmungsort in plombierten Beförderungsmitteln (mit Begleitpapieren) transportiert werden und erst am Zielort zur Ruhe kommen. Davon kann nach den wiedergegebenen Urteilsfeststellungen keine Rede sein. Soweit aber späterhin, im sowjetischen Besatzungsgebiet, die Waren zum „Transitverkehr“ abgefertigt worden sein sollten, wäre dies für den vorherliegenden Transport von Westnach Ost-Berlin belanglos.

aa) Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es entscheidend nur darauf an, ob eine Lieferung in das sowjetisch besetzte Gebiet erfolgte, ohne Rücksicht auf das spätere Schicksal des gelieferten Gutes. Da hier sämtliche Waren durch den Angeklagten den Ostberliner Stellen zu eigener Verfügungsgewalt überantwortet wurden und zumal der Angeklagte jede Einflussmöglichkeit auf den Weitertransport der Güter verlor, sind sie mithin in das sowjetisch besetzte Gebiet geliefert worden.

bb) Diese wörtliche Auslegung des § 1 der Anordnung zum Frankfurter Abkommen entspricht auch seinem Zweck. Sinn der Berliner Anordnung war, den Interzonenhandel in geregelte Bahnen zu lenken und den gegenseitigen Warenaustausch einer Kontrolle zu unterwerfen. Dieser Zweck würde vereitelt werden, wenn die Lieferungen in den Osten mit der bloßen Angabe, sie würden später in ein anderes Land verbracht werden, genehmigungsfrei wären. Die Behörden West-Berlins würden dadurch jede Überprüfungsmöglichkeit verlieren.

2.) Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass die Bestrafung auf Grund der Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes erfolgt ist, verkennt sie ganz allgemein, dass es sich insoweit um das für den Angeklagten günstigere, mithin mildere Gesetz handelt. Eine nur auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 11. Dezember 1942 (gemäß § 4 der Berliner Anordnung) erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers hätte die Möglichkeit einer Überprüfung seines Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des § 6 WStG nicht ermöglicht.

Im Übrigen sind die Ausführungen des Rechtsmittels zu der Frage der Anwendbarkeit des Wirtschaftsstrafgesetzes abwegig, so dass es insoweit keiner näheren Erörterung bedarf.

3.) Dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt und sich auch in keinem Irrtum über das Vorhandensein einer behördlichen Genehmigung befunden hat (§ 59 StGB), ist in dem angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei dargelegt. Denn die Strafkammer hebt hervor, dass sie ihm nicht glaube, er habe die „Version von einer stillschweigenden Genehmigung gutgläubig hingenommen“ (UA S. 10). In diesem Zusammenhang weist sie auch noch auf die unrichtigen Buchungen hin.

4.) Die Möglichkeit eines Verbotsirrtums scheidet hier ebenfalls aus. Insoweit enthält das angefochtene Urteil allerdings keine ausdrücklichen Darlegungen. Dessen bedurfte es jedoch auch nicht, weil das (festgestellte) Verhalten des Angeklagten klar erkennen lässt, dass er sich der Verbotswidrigkeit seines Tuns bewusst war. In diesem Zusammenhang sei nur auf die Unterredung mit Rohne und auf die bereits erwähnten Falschbuchungen hingewiesen.

5.) Die Anwendung der Vorschrift des § 6 Nr. 2 WStG hat Bestand, weil die Ausführungen des Landgerichts rechtsirrtumsfrei sind, soweit sie sich mit der Gewerbsmäßigkeit des Tuns und mit der wirtschaftsfeindlichen Einstellung des Angeklagten beschäftigen.

Jedoch ist der Revision einzuräumen, dass die Annahme einer Wirtschaftsstraftat außerdem nicht noch auf den Gesichtspunkt der Verantwortungslosigkeit gestützt werden kann. Mindestens sind die Feststellungen hierzu widersprüchlich. Denn das Landgericht legt dem Angeklagten insoweit zur Last, dass er in Kenntnis des Umstandes, welchen Wert das von ihm entfernte Material für den Osten hatte, gehandelt habe. Andererseits schließen die Urteilsgründe die Möglichkeit eines späteren Weitertransportes der Güter nach Israel und den Glauben des Angeklagten daran nicht aus.

6.) Dieser wie dargelegt, für den Schuldspruch unschädliche Rechtsirrtum der Strafkammer kann das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben. Denn es lässt sich die Möglichkeit nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die mit den übrigen Feststellungen nicht im Einklang stehende Ansicht des Tatrichters, der Angeklagte habe in verantwortungsloser Weise den Osten stärken wollen, für die Höhe der Strafe mitbestimmend war.

B.

Revision des Angeklagten K███████████

I.

Verfahrensrüge:

Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er habe an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte geglaubt, weil eine von Westberliner Fahndungsdienst vorgenommene Beschlagnahme der ersten Bleifuhre auf Veranlassung ██████ oder Sz███████████ binnen weniger Stunden wieder aufgehoben worden sei. Diese Einlassung hat die Strafkammer dem Angeklagten nicht geglaubt.

Die Revision meint nun, das Landgericht hätte der Behauptung des Beschwerdeführers nachgehen und den Sachverhalt näher aufklären müssen. Sie gibt aber nicht an, auf welche Beweismittel sich die Beweisaufnahme noch hätte erstrecken sollen. Die Verfahrensrüge ist mithin schon unzulässig erhoben (§ 344 Abs. II StPO). Hiervon abgesehen lässt das Revisionsvorbringen weiterhin auch erkennen, dass der Tatrichter von den angeblich noch vorhandenen Erkenntnisquellen gar nichts wissen konnte.

Zumal ausweislich der Urteilsgründe – in der Hauptverhandlung über die Behauptung des Angeklagten gesprochen worden ist, erscheint es unverständlich, dass der Angeklagte etwaige ihm zur Verfügung stehende Beweismittel (die er, wie erwähnt, auch in der Revisionsbegründung verschweigt) in der Hauptverhandlung nicht bekanntgegeben hat. Denn die Möglichkeit, dass die Strafkammer seiner Einlassung nicht folgen würde, lag auf der Hand. Der eigene Fehler der Verteidigung lässt sich aber mit Hilfe einer – noch dazu unzulässig erhobenen – Aufklärungsrüge nicht beheben.

II.

Sachrüge:

1.) Die Einzelbeanstandungen der Revision in sachlich-rechtlicher Hinsicht decken sich im Wesentlichen mit den Rügen des Beschwerdeführers ███, so dass auf die vorstehenden Ausführungen zu der Revision dieses Angeklagten verwiesen werden kann.

2.) Der Beschwerdeführer K███████████ unterliegt einem – verbreiteten Irrtum, wenn er den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 dahin versteht, dass jede Entscheidung eines Strafrichters sich mit der Frage des Verbotsirrtums notwendig auseinandersetzen müsste. In den meisten Fällen – so auch hier – wird sich dies erübrigen. Die festgestellte Art des Vorgehens und der Umstand, dass der Angeklagte so große Geschäfte ohne Erteilung von Rechnungen durchführte, ergeben von selbst, dass er in der Vorstellung handelte – mindestens aber damit rechnete –, er tue etwas Verbotenes.

3.) E███████████ hatte längere Zeit hindurch Bleischrott gekauft und an den Angeklagten ██ geliefert. In rechtlich wie tatsächlicher Hinsicht konnte die Strafkammer hieraus folgern, er habe dies getan, um sich eine Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen. Unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit in Verbindung mit der festgestellten wirtschaftsfeindlichen Einstellung des Angeklagten K███████████ ergeben sich daher auch hier keine Bedenken gegen die Bejahung einer Wirtschaftsstraftat. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie als unbegründet zu verwerfen.

4.) Ihre Angriffe gegen die Annahme der Verantwortungslosigkeit mussten jedoch aus den gleichen Erwägungen, wie sie oben zur Revision des Beschwerdeführers ██ dargelegt worden sind, zur Aufhebung des Strafausspruches führen.

Das Landgericht wird daher in der Straffrage – unter Berücksichtigung des § 23 StGB hinsichtlich beider Angeklagten – neu verhandeln und entscheiden müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. GeierSchmidtDr. Borker
Dr. KoffkaSiemer