Revision verworfen: Umgang mit molekulargenetischem Gutachten rechtmäßig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 192/26
- Datum
- 17.06.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:170626B5STR192.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass keine rechtsfehlerhaften entscheidungserheblichen Feststellungen oder Bewertungen vorliegen, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.
Die bloße Existenz einer dem Zeugen zugeordneten DNA-Spur rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme eines Alternativtäters, wenn der Tatrichter diesen aus anderen tragfähigen Gründen ausgeschlossen hat.
Eine vertiefte Erörterung eines molekulargenetischen Gutachtens durch das Revisionsgericht ist nicht geboten, wenn dessen Ergebnis für die Entscheidung keine entscheidungserhebliche Lücke schließt, weil der betreffende Zeuge bereits aus anderen Erwägungen ausscheidet.
Die Revisionsbegründung muss substantiiert darlegen, inwiefern bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler vorliegt; allgemeine oder pauschale Hinweise genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 17. Dezember 2025, Az: 540 Ks 9/25 278 Js 95/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umgang mit dem Ergebnis des molekulargenetischen Gutachtens zu einer am Lenkrad des Tatfahrzeugs gesicherten und dem Zeugen zugeordneten DNA-Spur erweist sich als rechtsfehlerfrei. Denn die DNA-Spur war für die Strafkammer Anlass, den Zeugen als Alternativtäter in Betracht zu ziehen. Sie hat ihn aber schon aus anderen Gründen als möglichen Fahrer des Pkw und als Täter ausgeschlossen. Der vom Generalbundesanwalt vermissten näheren Auseinandersetzung mit dem molekulargenetischen Gutachten bedurfte es nicht.
Cirener RiBGH Gerickeist im Urlaub undkann nicht signieren. Köhler Cirener Resch von Häfen