Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Umgang mit molekulargenetischem Gutachten rechtmäßig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 192/26
Datum
17.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:170626B5STR192.26.0
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wird als unbegründet verworfen. Der BGH sieht keinen rechtsfehlerhaften Prüfungs- oder Bewertungsmaßstab zu Ungunsten des Angeklagten. Insbesondere hält der Senat die Behandlung eines molekulargenetischen Gutachtens – das eine dem Zeugen zugeordnete DNA-Spur am Lenkrad ergab – für rechtlich einwandfrei, da der Zeuge bereits aus anderen Gründen als Alternativtäter ausgeschlossen wurde. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Gutachten war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist abzuweisen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass keine rechtsfehlerhaften entscheidungserheblichen Feststellungen oder Bewertungen vorliegen, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.

2

Die bloße Existenz einer dem Zeugen zugeordneten DNA-Spur rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme eines Alternativtäters, wenn der Tatrichter diesen aus anderen tragfähigen Gründen ausgeschlossen hat.

3

Eine vertiefte Erörterung eines molekulargenetischen Gutachtens durch das Revisionsgericht ist nicht geboten, wenn dessen Ergebnis für die Entscheidung keine entscheidungserhebliche Lücke schließt, weil der betreffende Zeuge bereits aus anderen Erwägungen ausscheidet.

4

Die Revisionsbegründung muss substantiiert darlegen, inwiefern bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler vorliegt; allgemeine oder pauschale Hinweise genügen nicht.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 17. Dezember 2025, Az: 540 Ks 9/25 278 Js 95/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umgang mit dem Ergebnis des molekulargenetischen Gutachtens zu einer am Lenkrad des Tatfahrzeugs gesicherten und dem Zeugen zugeordneten DNA-Spur erweist sich als rechtsfehlerfrei. Denn die DNA-Spur war für die Strafkammer Anlass, den Zeugen als Alternativtäter in Betracht zu ziehen. Sie hat ihn aber schon aus anderen Gründen als möglichen Fahrer des Pkw und als Täter ausgeschlossen. Der vom Generalbundesanwalt vermissten näheren Auseinandersetzung mit dem molekulargenetischen Gutachten bedurfte es nicht.

Cirener RiBGH Gerickeist im Urlaub undkann nicht signieren. Köhler Cirener Resch von Häfen