Treffer
BGH Urteil

Revision: Verbindung von Straf- und Sicherungsverfahren unzulässig, Sicherungsverfahren eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 191/68
Datum
25.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beanstandete die Verbindung eines vor dem Schöffengericht anhängigen Hauptverfahrens mit einem bei der Strafkammer eröffneten Sicherungsverfahren. Der BGH entschied, dass §§ 4, 5 StPO nur verschiedene Straftaten derselben Person verbinden und nicht unterschiedliche Verfahrensarten über dieselbe Tat. Das Sicherungsverfahren ist einzustellen; das Schöffengericht soll über die Unterbringung entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften des § 4 und § 5 StPO zur Verbindung zusammenhängender Strafsachen gelten nur, soweit verschiedene Straftaten derselben Person zum Gegenstand stehen.

2

Die Eröffnung eines Sicherungsverfahrens ist unzulässig und einzustellen, wenn über dieselbe Tat und denselben Beschuldigten bereits ein subjektives Strafverfahren rechtshängig ist.

3

Eine entsprechende Anwendung der §§ 4, 5 StPO zur Verbindung unterschiedlicher Verfahrensarten (subjektives Strafverfahren und objektives Sicherungsverfahren) entzieht dem Beschuldigten seinen gesetzlichen Richter und ist unzulässig.

4

Nach Einstellung eines unzulässig eröffneten Sicherungsverfahrens ist das zuerst rechtshängig gewesene Verfahren vor dem zuständigen Gericht weiterzuführen; bei rechtskräftigem Freispruch kann in diesem Verfahren dennoch über die Unterbringung entschieden werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. Januar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Straf- und Sicherungsverfahren gegen den Krankenpfleger Johann ███ 77, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1925 in █████████, zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Rückfallbetruges und Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, ██████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █████ aus █████ als Verteidigerin, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten und Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung betrifft.

Das Sicherungsverfahren wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Das bisher mit ihm verbundene Strafverfahren wird zur Entscheidung über die Unterbringung an das Schöffengericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf eines Rückfallbetruges freigesprochen und die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten und Beschuldigten führt aus folgendem Grunde zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Unterbringung betrifft:

Die Staatsanwaltschaft hat zunächst Anklage gegen den Angeklagten wegen eines am 22. Oktober 1966 in Berlin zum Nachteil des Emmerich ██████ verübten Rückfallbetruges bei dem Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – in Berlin erhoben (Bd. I Bl. 93 d. A.). Nachdem dieses durch Beschluss vom 17. Juli 1967 die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zugelassen hatte (Bd. I Bl. 159 d. A.), hat sie bei dem Landgericht Große Strafkammer in Berlin beantragt, das Sicherungsverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen (Bd. II Bl. 37 d. A.). Die Tat, die der Beschuldigte nach dem Antrag im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen haben soll, ist dieselbe wie die in der Anklage bezeichnete Tat.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 7. November 1967 den Antrag unter Eröffnung des Sicherungsverfahrens zugelassen (Bd. II Bl. 50a d. A.) und durch einen vor der Hauptverhandlung ergangenen Beschluss vom 26. Januar 1968 das bei dem Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – anhängige Verfahren mit dem Sicherungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß den §§ 4, 5 StPO verbunden (Bd. II Bl. 69 d. A.). Die Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht.

Nach den §§ 4, 5 StPO können zwar zusammenhängende Strafsachen, von denen die eine im ersten Rechtszuge beim Schöffengericht und die andere im ersten Rechtszuge bei der Strafkammer anhängig ist, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch die Strafkammer miteinander verbunden werden. Dabei versteht das Gesetz aber unter „zusammenhängende Strafsachen“, soweit die Strafsachen sich gegen dieselbe Person richten, nur solche Sachen, die verschiedene Straftaten dieser Person zum Gegenstand haben. So liegt es hier nicht. Die Strafkammer hat nicht zwei „zusammenhängende Strafsachen“, sondern lediglich zwei Verfahren verschiedener Art, nämlich ein subjektives Strafverfahren und ein objektives Sicherungsverfahren, bei denen es um dieselbe Tat und dieselbe Person geht, miteinander verbunden. Hierfür fehlt jede Rechtsgrundlage.

In Fällen dieser Art ist die Rechtshängigkeit des ersten Verfahrens ein Prozeß- – zeitlich gesehen – hindernis für das zweite. Dieses darf überhaupt nicht eröffnet werden und muss, wenn es trotzdem eröffnet worden ist, eingestellt werden.

Eine entsprechende Anwendung der §§ 4, 5 StPO scheidet aus. Sie würde den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter entziehen.

Es muss daher das Sicherungsverfahren gemäß den §§ 429b Abs. 1, 206a Abs. 1 StPO eingestellt und das vor dem Schöffengericht eröffnete Hauptverfahren durchgeführt werden. Da der Freispruch rechtskräftig ist, kann in diesem Verfahren allerdings nur noch über die Unterbringung entschieden werden.

Die Entscheidung BGH NJW 1958, 311, auf die der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Sie betrifft einen Fall, in dem eine Strafkammer ein beim Amtsgericht anhängiges subjektives Verfahren mit einem nachträglich bei ihr anhängig gewordenen subjektiven Verfahren verbunden hatte, das neben der beim Amtsgericht angeklagten Tat weitere Taten desselben Angeklagten zum Gegenstand hatte. Der Fall liegt wesentlich anders.

SchmittBorkerHerrmann
SarstedtKersting

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