Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen; Berichtigung der Urteilsformel und Erhöhung der Gesamtstrafe wegen Diebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 191/67
Datum
30.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter wurden verworfen; die Urteilsformel wurde insoweit berichtigt, dass ein Angeklagter wegen eines Falles schweren Diebstahls und vier Fällen einfachen Diebstahls verurteilt ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg: Die Gesamtstrafe eines Angeklagten wurde wegen Rückfalls erhöht. Die Änderung erfolgte gemäß § 354 StPO bzw. §§ 19, 74 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann die Urteilsformel von sich aus nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, wenn sie mit den Entscheidungsgründen nicht übereinstimmt.

2

Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht bewiesen, wenn die Sitzungsniederschrift das behauptete Vorbringen widerlegt.

3

Angaben, die die Beweiswürdigung als solche angreifen, sind in der Revision unzulässig.

4

Bei Rückfall gemäß § 74 Abs. 1 StGB ist die Einzelstrafe zu erhöhen; das Berufungsgericht bzw. Revisionsgericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Gesamtstrafenbeschluss entsprechend ändern und dabei die gesetzlich niedrigste Gesamtstrafe (§ 19 Abs. 2 StGB) berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 26. Mai 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Maurer Edgar ██ aus ███, geboren █████████████ 1934 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Kraftfahrer Heinrich ████████████████ aus ██, Kreis ████, geboren am ███████████ in ██████,

Sachbezeichnung: ███████ u.a. wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26. Mai 1966 werden auf Kosten dieser Beschwerdeführer verworfen. Die Urteilsformel wird jedoch dahin berichtigt, dass der Angeklagte ████████ wegen schweren Diebstahls in einem Falle und wegen einfachen Diebstahls in vier Fällen verurteilt worden ist.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte ███ zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat der Angeklagte ███ zu tragen.

Diesem Angeklagten wird die nach dem 26. Mai 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten ██████████████ hat nur hinsichtlich der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Diese führt zur Berichtigung des Urteilsspruchs, hat aber im Übrigen keinen Erfolg.

Nach den Entscheidungsgründen ist der Beschwerdeführer ██████████████ wegen schweren Diebstahls in einem Falle (Nr. 15 UA S. 9) und wegen einfachen Diebstahls in vier Fällen (Nr. 17, 15, 29 und 31 UA S. 9/10, 14–16 und 16/17) verurteilt worden; das ergibt sich auch aus der Zusammenfassung auf Seite 26 UA und aus den Strafzumessungsgründen S. 41 UA. Es beruht daher auf einem offenen Fehler der Urteilsformel, wenn dem Beschwerdeführer „schweren Diebstahl in vier Fällen“ zur Last gelegt wird. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat von sich aus den Urteilsspruch berichtigt.

2. Auch die Revision des ███████████ █████ dringt nicht durch.

Der behauptete Verfahrensverstoß ist nicht erwiesen; die Sitzungsniederschrift, deren Änderung abgelehnt worden ist, widerlegt das tatsächliche Vorbringen dieses Beschwerdeführers. Seine sachlich-rechtlichen Einzelangriffe sind, soweit sie die Beweiswürdigung als solche bekämpfen, unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet.

3. Mit Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte ███ zu einer Gesamtstrafe von nur zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist. Die im Falle Nr. 34 wegen schweren Diebstahls im Rückfall verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus hatte nämlich gemäß § 74 Abs. 1 StGB erhöht werden müssen.

In Übereinstimmung mit dem Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Senat die gesetzlich niedrigste Gesamtstrafe (§ 19 Abs. 2 StGB) für angemessen erachtet und den Gesamtstrafausspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO).

KoffkaSarstedtSchmitt
SchmidtKersting