Revision gegen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung: Schätzung per Geldverwendungskontrolle zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 191/66
- Datum
- 23.08.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Buchführung weitgehend zerstört und fehlen sonstige geeignete Unterlagen, dürfen Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren im Wege der Schätzung ermittelt werden.
Eine Geldverwendungskontrolle kann eine tragfähige Schätzungsgrundlage sein, wenn festgestellte Aufwendungen die nachweislich verfügbaren Mittel übersteigen und alternative Erwerbsquellen nicht substantiiert dargelegt werden.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor, wenn sich eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängt und der Angeklagte weder konkrete Tatsachen behauptet noch Beweisanträge zu der behaupteten Beweistatsache stellt.
Die Annahme, geschätzte Mehreinnahmen stellten Mehrgewinn dar, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn feststeht, dass die Einnahmen nicht zur Begleichung betrieblicher Steuerlasten verwendet, sondern für private Aufwendungen verbraucht wurden.
Auf einen möglichen Rechtsfehler hinsichtlich der Berücksichtigung von Rückfallvoraussetzungen kommt es nicht an, wenn sich aus den Strafzumessungsgründen ergibt, dass die verhängte Strafe hierauf nicht beruht (§ 337 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 9. Dezember 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Ingenieur Herbert ███ aus ███ bei ███, geboren ██ ██ 1913 in ██, wegen Steuerhinterziehung im Rückfall.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ aus █ als Verteidiger, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Herbert ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 9. Dezember 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 20.000 DM verurteilt.
Seine Revision beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt mit näheren Ausführungen die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A.
Unbegründet ist die Verfahrensbeschwerde, die Strafkammer habe die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie keinen Sachverständigen über die im Tatzeitraum eingetretene Entwicklung der Geschäftsschulden in den Gewerbebetrieben des Beschwerdeführers und seiner (damaligen) Ehefrau vernommen habe. Eine derartige Beweisaufnahme brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, mit denen die „Geldverwendungskontrolle“ eingehend erörtert worden ist, haben nicht bestritten, die im Urteil festgestellten Aufwendungen gemacht zu haben. Soweit sie die gebuchten Entnahmen aus den Gewerbebetrieben und die privaten Guthaben und Darlehen der Eheleute überstiegen, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, die Mittel hierfür seien aus entsprechend angewachsenen Geschäftsverbindlichkeiten herrühren. Er und sein Verteidiger haben auch keine Beweisanträge gestellt, die Aufklärung in dieser Richtung erstrebten. Auch der Schriftsatz des damaligen Verteidigers des Beschwerdeführers vom 2. November 1964 (daselbst 8.10 = Bd. II Bl. 80 d. A.) enthielt keine konkreten Angaben zu diesem Punkt.
Im Übrigen decken sich die Ausführungen zur Verfahrensbeschwerde mit denen zur Sachrüge und bedürfen keiner besonderen Erörterung.
B.
I.
Was die Revision zur Sachrüge vorgebracht hat, vermag ihr nicht zum Ziel zu verhelfen.
(Zu 1a der Revisionsbegründung vom 18. Februar 1966)
Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe das sachliche Recht dadurch verletzt, dass sie die von ihr angenommenen Gewinne und Mehrgewinne der Angeklagten lediglich auf Grund einer sogenannten „Verwendungskontrolle“ ermittelt habe.
a) Die Strafkammer hat die Besteuerungsgrundlage durch Schätzung ermittelt. Das war, weil der größte Teil der Buchführung durch Hochwassereinwirkung vernichtet worden ist, also sonstige geeignete Unterlagen fehlten, nicht zu beanstanden (vgl. Hartung, Steuerstrafrecht, 3. Aufl., AO § 396 Anm. XIV 1; BGH, Urt. v. [REDACTED] – 5 StR 7/55 –).
b) Dass sich das Landgericht bei der unter Zugrundelegung der Geldverwendungskontrolle vorgenommenen Schätzung eines Denkfehlers schuldig gemacht habe, kann nicht anerkannt werden. Das gilt auch für die von der Revision bemängelten Mehreinnahmen, die im Tatzeitraum als aus den Gewerbebetrieben erzielte Einnahmen von der Strafkammer festgestellt worden sind. Das Landgericht hat die durch die Jahresabschlüsse ausgewiesenen Geschäftsentnahmen sowie die privaten Guthaben und Darlehen der Eheleute mit ihren festgestellten Aufwendungen verglichen. Die Gegenüberstellung dieser auch vom Beschwerdeführer der Höhe nach als richtig anerkannten Posten ergibt, dass die getätigten Aufwendungen im Tatzeitraum um rund 98.693 DM höher liegen als die buchmäßig verfügbar gewesenen Mittel. Daraus hat das Landgericht, weil auch die Angeklagten „andere Möglichkeiten des Erwerbs dieser Beträge mit Ausnahme der widerlegten Behauptung über die Herkunft aus Norwegen nicht aufgezeigt“ haben und solche Möglichkeiten „auch nicht ersichtlich sind“, geschlossen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau den effektiv aufgewendeten Unterschiedsbetrag, ohne es in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen, ihren Gewerbebetrieben entnommen haben.
Diese Schlussfolgerung ist jedenfalls möglich und daher nicht zu beanstanden.
(Zu 2 der Revisionsbegründung vom 18. Februar 1966)
a) Es bedeutet auch keinen Rechtsfehler, dass die Strafkammer die durch Schätzung ermittelten Mehreinnahmen als Mehrgewinn angesehen hat. Es bestand kein Anlass, die zu errechnenden Umsatz- und Gewerbesteuern vom Mehreinkommen abzuziehen. Denn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die „von Anfang an entschlossen waren, alle Steuern so weit wie möglich und so lange es irgend ging zu hinterziehen“, wollten die Mehreinnahmen nicht zur Zahlung dieser betrieblichen Steuern verwenden und haben sie auch in vollem Umfang für die festgestellten Aufwendungen verwendet.
b) Der Revision ist weiterhin nicht darin zu folgen, dass die Strafkammer auch hinsichtlich der von ihr angenommenen zusätzlichen Umsatzsteuer rechtlich fehlerhafte Erwägungen angestellt habe, wenn sie davon ausgehe, dass die Mehreinnahmen nicht ohne Unkosten hätten erzielt werden können. Entgegen der Ansicht der Revision sind damit nicht die Begriffe „Umsatz“, „Einnahme“ und „Gewinn“ verkannt worden. Dieser Einwand geht daran vorbei, dass die hier erzielten Mehreinnahmen für die festgestellten Aufwendungen verbraucht worden sind und sich somit als Mehrgewinn darstellen. Die Annahme der Strafkammer, solchen Einnahmen müssten entsprechend höhere Bruttoeinnahmen (= Umsatz) zugrunde liegen, entspricht kaufmännischen Erfahrungssätzen. Die Überlegungen, mit denen das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, der im Tatzeitraum erzielte Mehrumsatz betrage 119.000 DM, sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für die Erwägung, die festgestellten Mehreinnahmen könnten nicht ohne erhöhte Unkosten erzielt worden sein (UA S. 22). Allerdings schließt diese Beweisführung stillschweigend die weitere Folgerung ein, dass die Angeklagten außer den Mehreinnahmen auch die erhöhten Geschäftsunkosten verschwiegen haben. Dafür, dass die Strafkammer hiervon also gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen hat, sind jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden. Darauf, ob Mehreinnahmen auch auf anderen Wegen erreicht worden sein könnten, kommt es nicht an.
Zu Unrecht wirft die Revision dem Landgericht ferner vor, es habe übersehen, „dass die Frage nach einer Gewinnspanne sich nur auf den Gesamtumsatz und auf den gesamten Wareneinsatz innerhalb eines Abrechnungszeitraumes beziehen kann“. Auch in dieser Beziehung ist darauf hinzuweisen, weil der größte Teil der Buchführung vernichtet war, dass exakte Feststellungen nicht getroffen werden konnten und die Strafkammer daher auf Schätzungen angewiesen war. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht den Mehrumsatz unter Zugrundelegung einer geschätzten Gewinnspanne ermittelt hat. Es hat die Gewinnspanne „unwahrscheinlich hoch“ angesetzt, ist also zugunsten der Angeklagten zu einem denkbar niedrigen Mehrumsatz gekommen. Dass dieser jedoch wirklich vorgelegen hat, davon war das Landgericht voll überzeugt. Auch in dieser Beziehung liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz vor, dass Zweifel im Tatsächlichen zugunsten der Angeklagten zu werten sind.
c) Auch die Art der Verteilung der unversteuerten Mehreinnahmen auf die einzelnen Jahre des Tatzeitraumes ist nicht zu beanstanden.
aa) Das Landgericht war aus keinem der von der Revision angeführten Gründe verpflichtet, den festgestellten Mehrgewinn in die späteren Jahre des Tatzeitraumes zu verlegen. Denn es hatte keinen Zweifel, dass in allen vier Jahren, insbesondere auch schon im Jahre 1953, ein Teil des Mehrgewinns erzielt worden ist. Zugunsten des Angeklagten zu „unterstellen“, dass die „festgestellten Mehrgewinne nicht bereits seit 1953 angefallen sind“, lag keine Veranlassung vor. Die Strafkammer musste sich vielmehr über den auf jedes einzelne Jahr entfallenden Anteil schlüssig werden. Die hierzu angestellten Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Hieran vermag auch der Hinweis der Revision in ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 1966 nichts zu ändern, dass die Steuertabellen von 1955 und 1956 für den Steuerzahler vorteilhafter waren als für die vorausgegangenen Jahre. Das hat die Strafkammer, die einen Steuerberater als Sachverständigen gehört hat, nicht übersehen. Sie legt zutreffend dar, dass sich bei Anwendung der günstigeren Tabellen auf einen entsprechend größeren Teil des festgestellten Mehreinkommens für den Beschwerdeführer kein geringerer, sondern wegen der „Einkommensteuerprogression“ ein höherer Gesamtbetrag an hinterzogenen Steuern ergeben würde (UA S. 20 oben).
bb) Entgegen dem Vortrag der Revision konnte die Strafkammer auch als straferschwerend berücksichtigen, dass die Angeklagten in günstigen Verhältnissen gelebt haben. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang sich gegen die Feststellung wendet, die Angeklagten hätten sich auch ohne die festgestellten Steuerhinterziehungen in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden, so handelt es sich hierbei um einen im Revisionsverfahren unzulässigen Tatsachenangriff (§ 337 StPO).
(Zu 3 der Revisionsbegründung vom 18. Februar 1966 und zu 5 des Schriftsatzes vom 13. Juli 1966)
a) Ihre Ausführungen über die Anwendbarkeit des § 404 AO hat die Revision dahin klargestellt, dass die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung nicht grundsätzlich verneint werden sollte. Die Strafkammer habe jedoch rechtsfehlerhaft von der durch § 404 AO angeordneten Strafschärfung auch für die Zeit vom 6. Mai 1955 (dem Eintritt der Rückfallvoraussetzungen) bis zum 15. Mai 1956 (dem Tage des Inkrafttretens der Neufassung des § 404 AO) Gebrauch gemacht. Das sei verfassungswidrig. Bei „verfassungskonformer Auslegung“ müssten „die Taten, die vor dem 15. Mai 1956 liegen, nur nach der alten Gesetzeslage beurteilt werden“.
Ob diese Ansicht zutrifft, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Die Strafzumessungsgründe ergeben, dass die Strafkammer die verhängte Gefängnisstrafe nicht mit Rücksicht auf die Rückfallvoraussetzungen für erforderlich gehalten hat, sondern wegen des Umfangs der Steuerhinterziehung und „seiner (des Beschwerdeführers) erheblichen sonstigen Vorstrafen“ (UA S. 25). Das ist nicht zu beanstanden. Auf einem etwaigen Rechtsirrtum in der beiläufigen Bemerkung, die Rückfallvoraussetzungen seien „auch für die ersten Teilakte der fortgesetzten Handlung, die bis zum 6. Mai 1955 verwirklicht waren, noch nicht gegeben“, kann das Urteil daher nicht beruhen.
Aus den dargelegten Gründen sind auch die sonstigen Angriffe gegen die Strafzumessung unbegründet. Dass die Strafkammer für einen Teil der Taten übersehen hätte, dass sie im Versuch steckengeblieben sind, ist ausgeschlossen. Im Übrigen lag es im Ermessen des Landgerichts, ob es strafmildernd innerhalb des für Versuch und Vollendung gemeinsamen Strafrahmens (§ 397 Abs. 2 AO) die Tatsache berücksichtigen wollte, dass es beim Versuch geblieben ist.
(Zu 4 der Revisionsbegründungsschrift vom 18. Februar 1966)
Die Strafkammer hält die Einlassung des Beschwerdeführers, ein Teil der Mehreinnahmen stamme aus Norwegen, für ein „Märchen“. Das Landgericht findet diese Ansicht auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selbst der Mitangeklagten Anny ███ „vor Beginn der Steuerfahndung nichts über diese Geldquelle erzählt hat“ (UA S. 18). Bei der Begründung des Freispruchs des früheren Mitangeklagten Busch heißt es, die Strafkammer könne nicht ganz ausschließen, „dass der Angeklagte Herbert ███ dem Angeklagten ███ schon (im Jahre 1955) etwas über irgendwelche Auslandsguthaben erzählt hat und jedenfalls den Eindruck erweckte, die 40.000 DM habe er eingeschossen“. Das hält die Revision für rechtsfehlerhaft, anscheinend für widersprüchlich. Das ist offensichtlich unbegründet.
II.
Auch die auf die Sachrüge gebotene sonstige Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Seine Revision war daher entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |