Revision verworfen: Verurteilung wegen vorsätzlich herbeigeführter Volltrunkenheit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 191/65
- Datum
- 01.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang mehrerer Taten setzt voraus, dass der Täter den Vorsatz hat, sich künftig wiederholt gleichartig zu berauschen; fehlt dieser Vorsatz, kann ein Fortsetzungszusammenhang zu Recht verneint werden.
Der Schuldspruch wegen Volltrunkenheit ist als vorsätzlich herbeigeführtes Delikt zu kennzeichnen, wenn sich dieser Vorsatz aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt.
Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte die Art und Schwere der Tathandlungen berücksichtigen, insbesondere wenn diese ohne Rauscheinwirkung selbst Straftatbestände erfüllen würden.
Das Schweigen des Urteils zu bestimmten persönlichen Umständen (z. B. Gründen des Trinkens) bedeutet nicht zwingend, dass das Gericht die Frage nicht geprüft hat; eine Beanstandung ist nur begründet, wenn der Angeklagte substantiiert Umstände vorgetragen hat, die eine andere Bewertung nahelegen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 10. Februar 1965
Rubrum
im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schweizer Friedel ████ – ████, geboren am ████ 1934 in ███████████, wegen Volltrunkenheit
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, █████████████ ███ als Vertreter der ███████████████████, ███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 10. Februar 1965 wird verworfen. In den Urteilsspruch werden jedoch vor „Volltrunkenheit“ die Worte „vorsätzlich herbeigeführter“ eingefügt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen Volltrunkenheit (Vergehen nach § 330a StGB) in elf Fällen (§ 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis“ verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten verneint die Strafkammer, weil der Angeklagte nicht den Vorsatz gehabt habe, sich in Zukunft immer wieder zu betrinken, sondern bestrebt gewesen sei, vom Trunke loszukommen (UA S. 6). Diese Begründung ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich fehlerfrei.
Es erscheint dem Senat jedoch angezeigt, den Urteilsspruch dahin zu verdeutlichen, dass es sich um vorsätzliche Vergehen nach § 330a StGB handelt. Das wird in den Urteilsgründen zwar nicht ausdrücklich gesagt, geht aber aus ihrem Zusammenhang hervor.
Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch sind unbegründet. Es wäre rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen von je vier Monaten Gefängnis die Art und Schwere der Handlungen, die ohne den Rausch Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (und übrigens auch nach § 174 Nr. 1 StGB) gewesen wären, mitberücksichtigt haben sollte.
Wie der Revision zuzugeben ist, enthält das Urteil nichts darüber, „warum sich der Angeklagte dem Trunke ergeben hatte, ob insbesondere körperliche Eigenheiten hier eine wesentliche Rolle gespielt haben“.
Dieses Schweigen des Urteils bedeutet jedoch nicht, dass das Landgericht diese Frage nicht geprüft habe. Sie kann in der Hauptverhandlung auch ergebnislos erörtert worden sein.
Übrigens haben der Angeklagte in seinen verantwortlichen Vernehmungen (Bl. 14, 18 d. A.) und der Verteidiger in seiner Schutzschrift vom 28. Oktober 1964 (Bl. 55 d. A.) keine Gründe für das Trinken des Angeklagten angegeben; auch die Revisionsbegründung selbst stellt darüber keine bestimmten Behauptungen auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Dr. Borker |