Revisionen teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen wegen Gewaltunzucht und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 191/64
- Datum
- 16.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit zwischen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) liegt nicht vor, wenn die Handlungen ausschließlich auf die Herbeiführung des Beischlafs gerichtet sind; in diesem Fall besteht Gesetzeseinheit.
Bei der Prüfung der Tateinheit ist zu beurteilen, ob unzüchtige Handlungen auch für sich genommen der Sinnenlust dienen oder allein der Vorbereitung/Verwirklichung des Geschlechtsverkehrs.
Fehlen hinsichtlich eines Angeklagten Feststellungen über den Einsatz von Gewalt gegen das Opfer, so reichen die Tatanforderungen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht aus; insoweit ist die Verurteilung aufzuheben und bei nicht nachholbarem Strafantrag einzustellen.
Ein Rechtsfehler, der den Strafausspruch beeinflusst haben kann, macht eine Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe geboten; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO abändern, wenn keine anderen Feststellungen zu erwarten sind.
Zur Frage verminderter Schuldfähigkeit wegen Alkohols ist der Tatrichter nicht grundsätzlich verpflichtet, von Amts wegen einen Sachverständigen zu hören; dies ist nur erforderlich, wenn sich unter den Umständen ein uneingeschränkter Beweiserhebungsbedarf aufdrängt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. Januar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Hans-Dieter HC, geboren ███████████ 1934 in Schwerin, 2. den █████████████ Joachim ███████ aus ██, dort geboren am ██████ █████, wegen gemeinschaftlicher Gewaltunzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. Januar 1964
1. soweit es den Angeklagten 2) betrifft: a) im Schuldspruch dahin geändert, dass im entscheidenden Teil die Worte „in Tateinheit gemeinschaftlicher gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen“ entfallen,
b) im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben;
2. soweit es den Angeklagten ██ betrifft, aufgehoben in Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich der a) Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Vornahme unzüchtiger Handlungen; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt;
b) hinsichtlich der weitergehenden Verurteilung im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Strafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die restlichen Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die beiden Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Strafrechts, der Angeklagte 2) außerdem Verletzung des Verfahrensrechts.
Die Revisionen sind nur teilweise begründet.
I. Die Revision des Angeklagten ZC
1. Unbegründet ist die Verfahrensrüge. Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen des von ihm genossenen Alkohols nur für erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB angesehen. Unter den gegebenen Umständen brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen, hierüber von Amts wegen einen Sachverständigen zu hören.
2. Die zur Sachrüge gemachten Einzelausführungen der Revision, die sich vornehmlich gegen die Strafhöhe richten, sind unzulässig, soweit sie die tatsächlichen Feststellungen der Jugendkammer angreifen, im Übrigen aber unbegründet. Das Urteil enthält insbesondere keinen Verstoß gegen die Denkgesetze.
Die Sachrüge führt aber zu einer allgemeinen Nachprüfung des Urteils auf richtige Rechtsanwendung. Ihr hält es nicht stand. Die Entscheidung der Frage, ob im Einzelfalle Tateinheit zwischen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) anzunehmen ist, hängt davon ab, ob der Täter durch die Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau nicht bloß den Vollzug des Beischlafs vorbereiten und verwirklichen will, sondern ob seine Handlungen teilweise, schon für sich genommen, seiner Sinnenlust dienen oder das Opfer geschlechtlich erregen sollen oder nicht. Wenn im Rahmen einer Tat in ihrer gesamten geschichtlichen Erscheinung der Täter ausschließlich den Beischlaf erstrebte, so entfällt seine Bestrafung wegen Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) aus dem Gesichtspunkt der Gesetzeseinheit (RG HRR 1934, 610; 1941, 220; BGHSt 1, 152, 154; 17, 1, 2).
So ist es hier. Nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Landgerichts war auch der Angeklagte ████ von vornherein darauf aus, mit der 16-jährigen Zeugin KC geschlechtlich zu verkehren (UA S. 6 und 12). Der von ihm nach dem Anhalten des Kraftwagens in einer entlegenen Waldschneise vorgenommene Griff durch den Mantelausschnitt der sich heftig wehrenden Zeugin und das Küssen ihres Halses waren lediglich die Einleitung des unmittelbar anschließenden, sich weiter steigernden Vorgehens des Angeklagten, in dem die Jugendkammer rechtlich einwandfrei den Tatbestand der versuchten Notzucht erblickt hat. Daraus folgt, dass hier lediglich Gesetzeseinheit zwischen den genannten Strafbestimmungen vorlag. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB muss danach entfallen.
Der Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten ZC. Da auch von weiteren tatsächlichen Erörterungen andere Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, hat das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch abgeändert. Hinsichtlich der Strafhöhe kann das Urteil bezüglich dieses Angeklagten jedoch nicht bestehen bleiben, da sich nicht ausschließen lässt, dass der Mangel den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
II. Die Revision des Angeklagten HC ist begründet, soweit sie sich gegen seine Verurteilung wegen Nötigung der Zeugin KC zur Unzucht richtet. Die Jugendkammer hat nicht festgestellt, dass dieser Angeklagte zur Überwindung des von der Zeugin erwarteten oder geleisteten Widerstandes Gewalt anwendete, als er nach der Ankunft in der Schneise mit der Hand unter den Rock der Zeugin fasste und ihre nackten Oberschenkel berührte. Da er von der Zeugin abließ, galt die „andauernde Gegenwehr“ der Zeugin nicht ihm; sie richtete sich vielmehr gegen den Mitangeklagten ZC, der gleichzeitig durch das Betasten der Brüste und das Küssen des Halses auf die Zeugin eindrang (UA S. 7). Die Feststellungen des Urteils, soweit sie den Angeklagten ██ ███ betreffen, gehen hiernach über den Tatbestand einmal der Entführung (vgl. hierzu BGHSt 18, 29) und zum anderen der tätlichen Beleidigung nicht hinaus, reichen also nicht zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus. Mangels Strafantrags kommt aber auch eine Bestrafung gemäß §§ 236, 185 StGB nicht in Betracht. Da auch hier von einer neuen Hauptverhandlung keine anderen Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO abschließend entscheiden. Das Verfahren ist insoweit einzustellen, da der erforderliche Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine Freisprechung muss ausscheiden, denn die Entführung gemäß § 236 StGB ist ebenso ein Verbrechen wie die Gewaltunzucht im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, derentwegen das Landgericht das Hauptverfahren eröffnet hat (vgl. BGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261).
Soweit die Revision des Angeklagten HC sich gegen den Schuldspruch wegen Beihilfe zu dem Notzuchtversuch des Angeklagten 2) richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist jedoch insoweit im Strafausspruch aufzuheben, da es durch den erörterten Fehler zuungunsten des Angeklagten beeinflusst sein kann.
Soweit die Schuldspüche bestehen bleiben, wird sich für die neue Hauptverhandlung empfehlen, die hierzu gegen die beiden Angeklagten getroffenen Feststellungen zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht aufgenommen zu werden. Sie können als bekannt vorausgesetzt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Borker |