Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Beweiserhebung bei Unzucht mit minderjährigem Mädchen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 191/62
Datum
05.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem unter 14-jährigen Mädchen ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er beanstandete, die Strafkammer habe nicht von Amts wegen die Lehrperson ermittelt und vernommen, deren Schulbericht die Glaubwürdigkeit des Kindes in Frage stellte. Zudem stellte der Senat klar, dass bei ausgebliebener Berührung allenfalls ein Versuch vorliegen könne.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gewichtigen Anhaltspunkten gegen die Glaubwürdigkeit eines minderjährigen Zeugen sind alle verfügbaren Beweismittel auszuschöpfen, die zur Klärung dieser Zweifel beitragen können.

2

Das Gericht hat von Amts wegen diejenigen Personen als Zeugen zu ermitteln und zu vernehmen, deren Beobachtungen (z. B. in Schulberichten) für die Beurteilung der Aussage eines Kindes erheblich sind.

3

Ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Täter erst durch die Berührung des nackten Körpers oder des Geschlechtsteils des Kindes sexuelle Befriedigung anstrebte und dies nicht gelang, liegt regelmäßig nur ein Versuch nach § 176 StGB vor.

4

Liegt die Verurteilung aufgrund von Verfahrensmängeln oder einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung nicht tragfähig begründet, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 6. Februar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Schlachtermeister Erich aus ███, Kreis ███, ███, geboren am ███████ 1906 in █████████, Kreis ███ (Schlesien), wegen Unzucht mit einem unter 14 Jahre alten Mädchen,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 6. Februar 1962 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Mit Recht rügt die Revision, die Strafkammer hätte von Amts wegen denjenigen Lehrer oder diejenige Lehrerin ermitteln müssen, deren Beobachtungen dem ungünstigen Schulbericht zugrunde liegen, und diesen Lehrer oder diese Lehrerin als Zeugen vernehmen müssen.

Wie das Urteil selbst darlegt, sprechen eine Reihe gewichtiger Umstände zunächst gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes.

Die Strafkammer erörtert eine Reihe von Tatsachen, die eine feindliche Einstellung des Kindes zu dem Angeklagten ergeben konnten. Sie erörtert auch eingehend die etwaigen Bedenken, die sich aus dem Alter des Kindes zur Zeit der festgestellten Taten und der Hauptverhandlung sowie aus den Umständen ergeben konnten, unter denen es zu den ersten Bekundungen des Kindes über die Vorfälle gegenüber seiner Mutter gekommen ist. Die eingehende Beweiswürdigung, in der die Strafkammer trotz dieser Umstände die volle Glaubwürdigkeit des Kindes bejaht, ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Sachlage hatte es aber der Ausschöpfung aller Beweismittel bedurft, die gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes sprechen konnten. Dazu gehört auch die Anhörung des Lehrers oder der Lehrerin, von denen der Schulbericht stammt, der das Kind als für nicht glaubwürdig und ungünstig von der Mutter beeinflusst erklärt. Nachdem diejenige Lehrerin, die den Bericht unterschrieben hatte, als Zeugin in der Hauptverhandlung erklärt hatte, dass sie das Kind nur wenig kenne und selbst ungünstige Beobachtungen nicht gemacht habe, musste ihr Vorgänger oder ihre Vorgängerin vernommen werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird in diesem Zusammenhang noch auf folgendes hingewiesen: Es empfiehlt sich, dass die Strafkammer die Frage prüft, ob Marlen mit dem Enkelkind des Angeklagten in den Hühnerstall gegangen ist, mit der Absicht oder dem Wunsch, dass der Hahn es beißen solle. Eine solche Einstellung Marlens könnte sehr gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen.

2. Sachlich-rechtlich erweckt das Urteil Bedenken, soweit der Angeklagte im Fall ███████ wegen vollendeten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt ist. Die Feststellungen legen es jedenfalls nahe, dass der Angeklagte sich erst dadurch geschlechtlich befriedigen wollte, dass er an den nackten Körper und den Geschlechtsteil des Kindes kam, was ihm nicht gelungen ist, weil Marlen seine Absicht erkannte und ausstieg. Wollte aber der Angeklagte sich erst durch die Berührung des nackten Körpers und des Geschlechtsteils befriedigen, so läge in seiner Handlung nur ein Versuch.

Der Senat hat von seiner Befugnis nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung zur Sache entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaKersting