Revision verworfen: Beweisantrag und Gerichts‑/Ortskunde bei Rücktritt vom Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 191/60 (alt: 5 StR 121/59)
- Datum
- 24.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag ist unbeachtlich und kann abgelehnt werden, wenn der Nachweisgegenstand für die getroffene Entscheidungsgrundlage keine Relevanz hat, weil das Gericht die maßgebliche Rechtsfolge aus unabhängigen Gründen festgestellt hat.
Gerichtskundigkeit (Kenntnis örtlicher Verhältnisse durch das Gericht) kann die Zurückweisung eines Beweisantrags tragen; liegt dadurch kein Verteidigungsnachteil vor, begründet dies keinen aufhebungsreifen Verfahrensfehler.
Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn die behaupteten Mängel nicht entscheidungserheblich sind und das Urteil vom Vorbringen nicht anders ausgefallen wäre.
Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit sie eine Dauer von drei Monaten übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Artur K. ███ aus ████, geboren am ███████ 1898 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Dezember 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 3. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Thema des Hilfsbeweisantrages lautete, „dass aus dem Laden H █ nicht das Innere des Ladens K ██ (Aufenthaltsort der Zeuginnen) beobachtet werden konnte“.
Der klare Zweck dieses Antrages war, zu beweisen, dass der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl im Laden ███ nicht deshalb aufgegeben hat, weil er sich von den Zeuginnen im Laden ██ ████ beobachtet fühlte. Denn ein solches Gefühl des Angeklagten hatte die Strafkammer in ihrem ersten Urteil angenommen; und gerade deshalb hatte sie damals die Freiwilligkeit des Rücktritts verneint. Das nunmehr angefochtene Urteil verneint die Freiwilligkeit des Rücktritts aber aus anderen Gründen (weil nämlich der Angeklagte „die Kasse nicht aufbekam und weil er infolge des verhältnismäßig langen Aufenthalts in dem Laden und infolge der Störung durch den Jungen fürchtete, entdeckt zu werden“). Deshalb kommt es, wie das Urteil mit Recht sagt, nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte die Zeuginnen sehen konnte.
Die Strafkammer legt den Antrag so aus, als wolle er auch unter Beweis stellen, dass man aus dem Laden ██ nicht in den Laden P █ sehen könne. Auch in der Begründung, mit der sie den so ausgelegten Antrag ablehnt, liegt kein Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen könnte.
Die Strafkammer beruft sich zur Ablehnung des Antrages in erster Linie auf ihre eigene Sach- und Ortskenntnis, also auf Gerichtskundigkeit. Selbst wenn es zuträfe, dass, wie die Revision behauptet, diese Sach- und Ortskunde des Gerichts nicht in das Verfahren eingeführt worden wäre, könnte das Urteil darauf nicht beruhen. Es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich anders hätte verteidigen können, wenn das Gericht in der Verhandlung erklärt hätte, es besitze diese Ortskunde.
Diese Begründung allein trägt die Ablehnung des so ausgelegten Beweisantrages. Auf die weitere Hilfsbegründung kommt es daher nicht mehr an.
Die Verfahrensrüge ist also unbegründet; das gleiche gilt von der Sachrüge.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Schmitt | Faller | |||
| Koffka | Borker |