Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 191/55
Datum
24.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen tätlicher Beleidigung (§ 185 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und legte Revision ein. Er rügt Verfahrens- und Sachmängel, insbesondere die Nichterwähnung des § 233 StGB in den Urteilsgründen. Der BGH verwirft die Revision: Die Gründe zeigen, dass die Vergeltungstat berücksichtigt wurde, und die Strafkammer hat Unrechts- und Schuldgehalt beider Taten zutreffend abgewogen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tätliche Beleidigung im Sinne des § 185 StGB umfasst auch wiederholtes Ergreifen und Drücken der Geschlechtsteile einer anderen Person.

2

Die Vergeltungstat kann vom Tatrichter als strafmildernde Strafzumessungstatsache berücksichtigt werden; nach § 233 StGB besteht daneben die Möglichkeit, von Strafe ganz oder durch Verhängung einer milderen Strafe abzusehen.

3

Die Urteilsgründe genügen § 267 Abs. 3 StPO auch dann, wenn die Entscheidungsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter die einschlägigen Umstände (z. B. Vergeltungstat und deren geringer Schuld) berücksichtigt hat; die blosse Nennung einer falschen Vorschrift begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn der Sinn der Entscheidung dadurch unklar wird.

4

Bei der Strafzumessung darf das Gericht Unrechts- und Schuldgehalt der Haupttat und der Vergeltungstat gegeneinander abwägen und eine Strafe für erforderlich halten, wenn die Haupttat erheblich schwerer wiegt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 3. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsexpedienten Harry ███ aus ███, dort geboren am ███████ 1913, wegen tätlicher Beleidigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Februar 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte, der schon zweimal wegen gleichgeschlechtlicher Verfehlungen bestraft worden ist, fasste am 4.10.1954 in Hamburg auf der Plattform eines Straßenbahnwagens dem ihm unbekannten 16 Jahre alten Lehrling ██████ wiederholt an den Geschlechtsteil und drückte diesen. Als der Angeklagte ausstieg, folgte ██████ ihm. Der Angeklagte, der das bemerkte, begann zu laufen. ██████ holte ihn jedoch ein, schlug ihm einige Male heftig ins Gesicht, drehte ihm mit einem technischen Griff den Arm um und brachte ihn zur Wache.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Die Revision erblickt den Verfahrensmangel darin, dass die Urteilsgründe entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 3 Satzteil 2 StPO nicht ergeben, weshalb die Strafkammer nicht gemäß § 233 StGB von Strafe abgesehen hat. Der Einwand geht fehl. Die Urteilsgründe geben an, dass und aus welchen Gründen die Strafkammer eine Straffreierklärung abgelehnt hat. Dass dabei nicht § 233 StGB, sondern nur § 199 StGB angeführt wird, bedeutet keinen Verstoß gegen § 267 StPO, sondern allenfalls eine Verletzung des sachlichen Strafrechts. Hierauf wird bei der Erörterung der Sachrüge näher eingegangen werden.

Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch.

Die Anwendung des § 185 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist ohne Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Auch der Strafausspruch unterliegt im Gegensatz zur Auffassung der Revision keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Rechtlich einwandfrei ist, dass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung darüber, ob mit Rücksicht auf die von █████ verübte Vergeltungstat von Strafe abgesehen werden solle, den geringen Schuldgehalt der Vergeltungstat berücksichtigt hat. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob der Auffassung der Revision entsprechend sogar von Strafe abgesehen werden kann, wenn die Vergeltungstat von einem strafunmündigen begangen worden ist. Die Strafkammer hat eine Straffreierklärung nicht deshalb abgelehnt, weil sie der Auffassung gewesen wäre, dass bei sehr geringem Schuldgehalt der Vergeltungstat eine Straffreierklärung überhaupt nicht erfolgen könne. Sie hat vielmehr den Unrechtsgehalt beider Taten gegeneinander abgewogen und eine Bestrafung des Angeklagten für erforderlich gehalten, weil seine Tat ihrem Unrechtsgehalt nach erheblich schwerer wiege als die Tat des ██████, dessen Schuld sehr gering sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zu Bedenken sachlichrechtlicher Art gibt allerdings Anlass, dass § 233 StGB in den Urteilsgründen nicht erwähnt wird. Auf der hiernach möglichen Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann das Urteil jedoch nicht beruhen.

§ 233 StGB unterscheidet sich, soweit er hier in Betracht kommt, von dem im Urteil angeführten § 199 StGB zunächst dadurch, dass als Vergeltungstaten außer Beleidigungen auch leichte Körperverletzungen zu berücksichtigen sind. Die Nichterwähnung der Vorschrift könnte daher den Gedanken nahelegen, dass die Strafkammer die Tat des ██████ nur als tätliche Beleidigung gewürdigt und infolgedessen ihren Unrechtsgehalt nur unvollkommen erfasst hätte. Das ist indessen nicht anzunehmen. Das Urteil stellt die Tatsachen fest, in denen die Strafkammer die Vergeltungstat gefunden hat. Dass sie sich nicht nur als tätliche Beleidigung, sondern auch als leichte Körperverletzung darstellt, liegt angesichts dieser Tatsachen auf der Hand. Ein Irrtum der Strafkammer hierüber muss als ausgeschlossen gelten.

§ 233 StGB unterscheidet sich von § 199 StGB weiterhin dadurch, dass er dem Tatrichter außer der Möglichkeit einer Straffreierklärung die Befugnis einräumt, eine nach Art oder Höhe mildere Strafe zu verhängen. Auf einer Nichtbeachtung dieser Möglichkeit kann das Urteil gleichfalls nicht beruhen.

Die §§ 199 und 233 StGB stimmen darin überein, dass der Tatrichter mit Rücksicht auf die Vergeltungstat von Strafe absehen kann. Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Vergeltungstat, sofern Bestrafung erfolgt, bei der Bemessung der Strafe als strafmildernde Strafzumessungstatsache berücksichtigt werden darf. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der dem Tatrichter durch § 233 StGB eingeräumten Befugnis, wegen der Vergeltungstat eine der Art oder dem Maße nach mildere Strafe eintreten zu lassen. Dass die Strafkammer das verkannt hätte, ist nicht anzunehmen.

Die Strafkammer hatte nun allerdings, was sie nach § 185 StGB auch bei Berücksichtigung der Vergeltungstat als strafmildernder Strafzumessungstatsache nicht konnte, nach § 233 StGB statt einer Gefängnisstrafe eine der Art nach mildere Freiheitsstrafe, nämlich eine Haftstrafe, verhängen können. Dass sie das bei Beachtung des § 233 StGB getan hätte, muss jedoch als ausgeschlossen gelten. Hiergegen spricht entscheidend, dass der gemäß § 18 StGB zulässige Höchstbetrag der Haftstrafe sechs Wochen ist und dass dieser Höchstbetrag weit unter der Dauer der von der Strafkammer als angemessen erachteten sechs Monate Gefängnis liegt.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung des sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergSchmidt
Dr. KoffkaBörker