Revision verworfen: Verlust von DNA-Beweis und Zeugenvernehmung rechtfertigt kein Verfahrenshindernis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 190/92
- Datum
- 02.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unmöglichkeit, bestimmte Beweismittel (z. B. DNA-Analyse oder Zeugenvernehmung) zu verwerten, begründet nur dann ein Verfahrenshindernis wegen Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens, wenn nachgewiesen ist, dass die Ermittlungsbehörden diese Unmöglichkeit vorsätzlich oder zielgerichtet herbeigeführt haben.
Bei Verlust oder Unverwertbarkeit von Beweismitteln ist das Gericht gehalten, die verbleibenden Beweismittel einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen.
Kann das Gericht nach kritischer Würdigung der verbleibenden Beweismittel die Verurteilung tragen, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Revision als unbegründet.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 7. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Juni 1992 in der Strafsache gegen John aus █████, geboren am ███████████████ 1966 in █████ (Nigeria), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Juni 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. November 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Unmöglichkeit, eine DNA-Analyse zu erstellen und den Zeugen ███ zu vernehmen, ist schon nach dem Vortrag des Verteidigers nicht auf gezielte Behinderungen der Verteidigung durch Ermittlungsbehörden zurückzuführen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung gibt der Fall deshalb keinen Anlass, die Frage eines Verfahrenshindernisses wegen eines schweren Verstoßes gegen den Grundsatz fairen Verfahrens zu prüfen. Das Gericht ist beim Verlust von Beweismitteln gehalten, die verbleibenden Beweismittel besonders kritisch zu prüfen. Das ist hier geschehen.
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