Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verlust von DNA-Beweis und Zeugenvernehmung rechtfertigt kein Verfahrenshindernis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 190/92
Datum
02.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen wegen Vergewaltigung wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Das BGH stellte fest, dass die Unmöglichkeit einer DNA-Analyse und die Nichtvernehmung eines Zeugen nicht auf gezielte Behinderung durch Ermittlungsbehörden zurückzuführen sind. Damit lag kein Verfahrenshindernis wegen Verletzung des fairen Verfahrens vor. Das Gericht habe die verbleibenden Beweismittel besonders kritisch geprüft; die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unmöglichkeit, bestimmte Beweismittel (z. B. DNA-Analyse oder Zeugenvernehmung) zu verwerten, begründet nur dann ein Verfahrenshindernis wegen Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens, wenn nachgewiesen ist, dass die Ermittlungsbehörden diese Unmöglichkeit vorsätzlich oder zielgerichtet herbeigeführt haben.

2

Bei Verlust oder Unverwertbarkeit von Beweismitteln ist das Gericht gehalten, die verbleibenden Beweismittel einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen.

3

Kann das Gericht nach kritischer Würdigung der verbleibenden Beweismittel die Verurteilung tragen, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Revision als unbegründet.

4

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 7. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Juni 1992 in der Strafsache gegen John aus █████, geboren am ███████████████ 1966 in █████ (Nigeria), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Juni 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. November 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Unmöglichkeit, eine DNA-Analyse zu erstellen und den Zeugen ███ zu vernehmen, ist schon nach dem Vortrag des Verteidigers nicht auf gezielte Behinderungen der Verteidigung durch Ermittlungsbehörden zurückzuführen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung gibt der Fall deshalb keinen Anlass, die Frage eines Verfahrenshindernisses wegen eines schweren Verstoßes gegen den Grundsatz fairen Verfahrens zu prüfen. Das Gericht ist beim Verlust von Beweismitteln gehalten, die verbleibenden Beweismittel besonders kritisch zu prüfen. Das ist hier geschehen.

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