Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen unterlassener Prüfung der Geringwertigkeit (§ 243 Abs. 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 190/90
- Datum
- 29.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bezieht sich ein Diebstahlsvorwurf möglicherweise auf geringwertige Sachen im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB, hat das Tatgericht diese Frage in seinen Feststellungen zu untersuchen.
Unterlässt das Tatgericht die gebotene Prüfung der Geringwertigkeit, ist die auf den fehlenden Feststellungen beruhende Verurteilung bzw. der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung erstreckt sich insoweit, wie die unterlassene Prüfung die Rechtmäßigkeit des Strafausspruchs berühren kann; weitergehende Revisionsrügen sind gesondert zu beurteilen.
Bei Zurückverweisung kann zugleich über die Kosten des Rechtsmittels entschieden werden und sind eventuelle Kostenfolgen in der neuen Entscheidung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 14. Februar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Metzger ██ ██ ██ Franz ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1948 in ██ ███████, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 3. auf dessen Antrag, am 29. Mai 1990 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 1990 a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) in den Strafaussprüchen zu diesen Fällen und zu den Fällen II. 3 und 6 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat es unterlassen zu prüfen, ob in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe die Taten sich auf geringwertige Sachen bezogen (§ 243 Abs. 2 StGB). Das ist nach den bisherigen Feststellungen nicht von vornherein auszuschließen. Deshalb sind die Einzelstrafen in diesen Fällen und in den Fällen II. 3 und 6 der Urteilsgründe sowie die Gesamtstrafe aufzuheben.
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