Treffer
BGH Urteil

Revision teilw. stattgegeben: Aufhebung von Strafaussprüchen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 190/73
Datum
19.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und weiterer Delikte ein. Streitpunkte waren die Form- und Fristgerechtigkeit einer Verfahrensrüge, die Tatbestandsmäßigkeit der Urkundenfälschung sowie die Rückfallbewertung nach § 17 StGB. Der BGH verwies die Verfahrensrüge als unzulässig, hob Teile des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zu § 17 StGB auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht form- und fristgerecht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Der bloße Einbau eines Motors in ein anderes Fahrzeug ohne Veränderung der Motornummer begründet noch nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB).

3

Das Überspachteln der Fahrgestellnummer verbunden mit dem Gebrauch eines ausgewechselten amtlichen Kennzeichens kann die Voraussetzungen der Urkundenfälschung erfüllen.

4

Das Urteil muss hinreichende Feststellungen dazu enthalten, ob die Voraussetzungen eines Rückfalls nach § 17 StGB (insbesondere Fristfragen nach Abs. 4) vorliegen; fehlt diese Grundlage, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 14. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Klaus-Dieter C. aus I. C., geboren am █████ in K. C., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Schmitt, Herrmann, Fleischmann als beisitzende Richter, ████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt von █████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte T. E. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14. November 1972 in sämtlichen Strafaussprüchen gegen ihn mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht form- und fristgerecht ausgeführt worden und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen greift sie nicht durch.

1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch im Ergebnis auch insoweit, als der Angeklagte im Fall II wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Zwar reicht der Einbau des Motors eines Kraftfahrzeugs in ein anderes ohne Veränderung der Motornummer für den Tatbestand des § 267 StGB nicht aus (BGHSt 16, 94, 98). Jedoch hat der Angeklagte an dem Lastkraftwagen, in den er den Motor eingebaut hat, auch die Fahrgestellnummer „überspachtelt“ und ihn mit einem ausgewechselten amtlichen Kennzeichen gefahren (UA S. 20/21). Das erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung (BGHSt 9, 235).

2. Der Strafausspruch hat schon deshalb keinen Bestand, weil dem Urteil die Voraussetzungen des § 17 StGB nicht ausreichend zu entnehmen sind. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Beschlussentscheidung ausgeführt:

*„Da die der Verurteilung durch das Schöffengericht Göttingen vom 5. 2. 1965 zugrundeliegende Tat vor dem 1. 11. 1963 begangen sein muss bzw. die Gesamtstrafenbildung vom 5. 10. 1965 bleibt zweifelhaft, ob (unter Ausschluss der Verbüßungszeiten) zwischen der Begehung dieser Straftat und der ersten hier abgeurteilten Tat nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind (vgl. § 17 Abs. 4 StGB). Ob auch die nicht einschlägige Verurteilung durch das Landgericht Bielefeld vom 8. 4. 1968 (UA S. 5) als rückfallbegründende Vorstrafe herangezogen ist, lässt das Urteil nicht erkennen. Hiervon abgesehen bleibt auch hier offen, ob die zugrundeliegende Tat innerhalb der Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 4 StGB begangen wurde.“*

Dem tritt der Senat bei.

SarstedtSchmittFleischmann
SiemerHerrmann