Revision wegen Untreue: Teilaufhebung und Rückverweisung des Landgerichtsurteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 190/69
- Datum
- 02.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterlassung, im Urteil darzulegen, warum Beweisanträge unbeachtlich sind, ist nur dann unschädlich, wenn für alle Verfahrensbeteiligten ohne weiteres ersichtlich war, dass die Beweiserhebung für die Entscheidung unerheblich war.
Urteilsfeststellungen müssen hinreichend konkret und vollständig sein, damit in der Revisionsinstanz die Voraussetzungen des äußeren und inneren Tatbestands, insbesondere einer Vermögensgefährdung bei Untreue, überprüfbar sind; bloß formelhafte Angaben genügen nicht.
Bei der Prüfung von tatrichterlichen Folgerungen im Revisionsrecht genügt, dass die Schlussfolgerung denkgesetzlich möglich ist; sie muss nicht zwingend sein.
Die Aufhebung einzelner Schuldsprüche kann eine Rückverweisung zur erneuten Entscheidung über Einzelstrafen und die Gesamtstrafe erfordern; eine mögliche spätere Einstellung einzelner Fälle hindert die Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nicht (§ 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 20. September 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den ████████████████ Harald ███████ aus ██ ██, geboren am ██ 1931 in ██, 2. den kaufmännisch-technischen Angestellten László ████ aus ██, geboren ██████████████████ in ██, Ungarn,
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 20. September 1968 mit den Feststellungen, auf denen es beruht,
im Schuld- und Strafausspruch, a) soweit dieser Beschwerdeführer wegen Untreue im Falle A II 1 (RiC) verurteilt worden ist, b) in den übrigen drei Untreuefällen im Strafausspruch, c) hinsichtlich der Gesamtstrafe,
aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ████ zu entscheiden hat.
Die Revision des Angeklagten █████ wird verworfen.
II. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Revision des Angeklagten ████
A. I. Der Verfahrensangriff dringt nicht durch.
Allerdings hat das Landgericht in seinem Beschluss nicht ausdrücklich mitgeteilt, weshalb die Beweisanträge für die Entscheidung ohne Bedeutung waren. Dessen bedurfte es hier aber ausnahmsweise auch nicht, weil alle Beteiligten dies wissen mussten und – wie das weitere Verhalten des Angeklagten und seiner Verteidiger in der Hauptverhandlung auch zeigt – gewusst haben.
Der Mitangeklagte ████ hatte nämlich schon vor der jetzt abgeurteilten Straftat Rückfallbetrügereien begangen, so dass offensichtlich bedeutungslos war, ob er nach der jetzt abgeurteilten Tat erneut in dieser Richtung strafällig geworden war. Weder die Frage der Glaubwürdigkeit des █████ noch die der Tatherrschaft beim fortgesetzten Betrug wurden hierdurch berührt. Die beantragte Beweiserhebung hätte – wie allenfalls zu einer näheren Bestrafung des Mitangeklagten ████ führen können, was allen Beteiligten erkennbar war.
Unter diesen Umständen geht auch die in gleiche Richtung weisende Aufklärungsrüge fehl.
II. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung der Untreueverurteilung im Falle A II 1 der Urteilsgründe (RiC).
1. Die Feststellungen in diesem Falle sind unklar und ungenau. Sie ermöglichen eine Nachprüfung dieser Untreueverurteilung nicht. Das gilt für Merkmale des äußeren und des inneren Tatbestandes.
Das Landgericht bejaht eine Vermögensgefährdung nur deshalb, weil der Angeklagte ████ „die ihm nach dem Vertrag vom 11. Juni 1964 gegenüber ██████ ███████████ obliegende Pflicht, dessen Vermögensinteressen dadurch wahrzunehmen, dass er alsbald nach dem Verkauf des Mercedes 190 SL einen bestimmten Betrag des Erlöses zur Tilgung der restlichen Darlehensschuld bei der Pfalzkreditbank verwandte und dadurch seinen Auftraggeber von dessen Verbindlichkeiten gegenüber dieser Bank befreite, vorsätzlich nicht erfüllt hat“ (UA S. 10).
Nach den Feststellungen an anderer Stelle hatte der Angeklagte zunächst aber nur einen geringen Bargelderlös erzielt, im Übrigen einen „Fiat-Personenkraftwagen mit 6.300 DM in Zahlung“ genommen (UA S. 7). Der Tausch mit einem anderen – möglicherweise leichter verkäuflichen – Personenkraftwagen war offenbar dem Angeklagten vertraglich nicht verboten gewesen. Jedenfalls sagt das Urteil dazu nichts, insbesondere wird hierin kein Verstoß gefunden. Daher ist davon auszugehen, dass – mangels anderweitiger Feststellungen – erst der für den Fiat-Personenkraftwagen erzielte Erlös an █████ gegebenenfalls an die Pfalzkreditbank abzuführen war. Ob und wann dieser Personenkraftwagen verkauft worden ist, teilt das Urteil nicht mit. Dass er alsbald weiterverkauft wurde, versteht sich hier nicht von selbst. Unklar bleibt auch, was unter „alsbaldiger“ Zahlungspflicht des Angeklagten zu verstehen ist, zumal die Zahlungsvereinbarungen zwischen █████ und der Pfalzkreditbank ebenfalls nicht mitgeteilt werden.
Diese Mängel der Sachdarstellung wiegen umso schwerer, als sich die Darlegungen zur inneren Tatseite auf bloße, zumindest formelhafte Wendungen beschränken („vorsätzlich“, „billigend in Kauf genommen“).
2. Die anderen Untreueverurteilungen sind rechtlich bedenkenfrei.
Im Einzelnen bekämpft die Revision nur die Verurteilung – soweit überhaupt – im Falle 2 █████. Ihr Vorbringen ist ███████████████ unbegründet.
a) Dass die Urteilsgründe bei Mitteilung des Verkaufspreises auf Seite 11 UA einen (unschädlichen) offensichtlichen Schreibfehler enthalten, ergibt sich sowohl aus der Höhe des mit ██ ████████████ vereinbarten Preises (5.000 DM) als auch aus der Zusammenrechnung der beiden Zahlungen des Joseph White (600 $ und 1.500 $).
b) Da der Beschwerdeführer den Kraftwagen „im Namen und für Rechnung“ des █████ verkaufen sollte, hatte er an seinen Auftraggeber den Erlös nach Gewinnabzug abzuführen. Übrigens war zwischen den Beteiligten die Einlösung des hinterlegten Kraftfahrzeugbriefes ausdrücklich „vereinbart“ worden (UA S. 12).
Die Einwendungen der Revision in diesem Zusammenhang sind daher abwegig, zumal █████ ████ ihm zustehende Gelder erst vier Jahre später „vom Angeklagten erhalten hat“.
3. Fehl gehen auch die Angriffe gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges:
a) Das Landgericht stellt fest, der Beschwerdeführer habe „am 31. März 1965 den Offenbarungseid geleistet“, die Firma ██████ habe „hohe Schulden“ gehabt (UA Bl. 31) und „der größte Teil“ der „übernommenen Kraftfahrzeuge“ habe „im Sicherungseigentum der Kundenkreditbank“ gestanden. Unter diesen Umständen genügt völlig, wenn das Urteil sagt, die Eröffnungsbilanz habe „auch nicht annähernd den Tatsachen“ entsprochen (UA S. 34).
b) Die vom Beschwerdeführer erwähnte Feststellung auf Seite 75 UA ist rechtlich unanfechtbar. Im Revisionsrechtszug kommt es nicht darauf an, dass eine Folgerung des Tatrichters „zwingend“ ist, sie muss nur denkgesetzlich möglich sein. Daran kann hier aber kein Zweifel bestehen.
c) Nach den Darlegungen auf Seite 76 UA hat der Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt („bewusst“).
4. Unverständlich ist die Behauptung der Revision, dem Urteil sei „nicht eindeutig zu entnehmen, in wie vielen Fällen sich der Angeklagte ████ des fortgesetzten Betruges schuldig gemacht“ habe (vgl. hierzu UA S. 43 bis 50 und 52 bis 64).
Da mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die nunmehr in vollem Umfang aufgehobene Verurteilung sowie die gemäß Art. 106 Nr. 1, § 27b Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (BGBl. Teil I 1969 S. 680) aufzuhebenden anderen Einzelstrafen wegen Untreue die Höhe der Betrugsstrafe mitbeeinflusst haben, wird das Landgericht lediglich über den Fall ████████, die Höhe der anderen Untreuestrafen und die Gesamtstrafe nochmals verhandeln und entscheiden müssen. Durch § 358 Abs. 2 StPO wäre es nicht gehindert, bei einer etwaigen Einstellung des Verfahrens im Falle ████████ dieselbe Gesamtstrafe wie bisher zu verhängen.
Für die Verhandlung über die Strafen empfiehlt sich, die Feststellungen zu verlesen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen. Sie müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.
B. Die Revision des Angeklagten █████, der nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat, ist offensichtlich unbegründet.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |