Treffer
BGH Urteil

Revision und Freispruch wegen Unzumutbarkeit des Eingreifens bei Unterlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 190/67
Datum
20.06.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen führte zur Aufhebung und Freispruch. Zentrale Frage war, ob den Eltern ein rettendes Eingreifen zumutbar war. Der BGH hielt dies unter den besonderen Umständen (langjährige seelische Belastung, begründete Zweifel am Erfolg einer Hospitalisierung, zuvor abgegebenes Versprechen der Tochter) für unzumutbar. Zudem fehlten Anhaltspunkte für eine fahrlässige Herbeiführung des Todes durch Schlafmittelgabe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen setzt voraus, dass dem Unterlassenden ein Eingreifen zumutbar und objektiv verhinderbar war; ist das Eingreifen unzumutbar, entfällt die Strafbarkeit.

2

Dauerhafte erhebliche seelische Belastung und berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit medizinischer Maßnahmen können die Zumutbarkeit eines rettenden Eingreifens ausschließen.

3

Die Bindung an ein zuvor vom Opfer geäußertes oder vereinbartes Verhaltensversprechen ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Eingreifens zu berücksichtigen, soweit das Opfer damals urteilsfähig war.

4

Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Opfers führt nicht automatisch zur Verneinung seines natürlichen Willens; Anhaltspunkte für eigenverantwortliches Handeln sind in die rechtliche Würdigung einzubeziehen.

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen die Witwe Margareta █████ ██ (geborene ███) aus ████, geboren am █████████ █████████████████, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Margareta ███ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom [REDACTED] Dezember 1966 gegen sie aufgehoben.

Die Angeklagte Margareta ██ wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin war aus sachlich-rechtlichem Grunde aufzuheben.

Das Verhalten der Eltern entzieht sich einer Bestrafung wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen, weil ihnen unter den besonderen Umständen des Falles ein Eingreifen nicht zuzumuten war. Nach allem, was die Angeklagte und ihr verstorbener Ehemann die geisteskranke Tochter hatten durchmachen sehen und damit auch selbst durchgemacht haben, kann ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie nach dem siebenten Selbstmordversuch der Tochter nicht mehr die seelische Kraft aufgebracht haben, ihr Kind in ein Krankenhaus einliefern zu lassen.

Seit der ersten Behandlung der Irmtraud im Jahre 1957 hatten die Eltern mithin fast acht Jahre lang unter ständig steigender seelischer Belastung gestanden (vgl. S. 4 und 5 UA: „ständige Angst“), die sich bei dem hohen Lebensalter der Eltern ersichtlich besonders drückend auf diese ausgewirkt hat. Hinzu kam die Sorge um das spätere Schicksal ihres Kindes (UA S. 7: „Was soll aus dem Kind werden, wenn wir alten Eltern tot sind?“). Vor allem aber haben sich beide von einer Krankenhausbehandlung keine durchgreifende Hilfe versprochen, sondern nur neue Leiden für die Tochter und für sich selbst erwartet (UA S. 9: „Im Krankenhaus würden mit Irmtraud noch Experimente gemacht, die letztlich doch nicht helfen würden“, UA S. 10: „das arme, gequälte Kind“). Dass sie sich unter diesen Umständen entschlossen haben, „weiteres Leid und weitere Qualen von dem Kind abzuwenden“ (UA S. 15), und deshalb einer Krankenhausweisung nicht zugestimmt haben, kann ihnen nicht als strafbares Unterlassen vorgeworfen werden.

Das umso weniger, als sich die Beschwerdeführerin an ein Versprechen gebunden gefühlt hat, welches sie ihrer Tochter vor dem dritten „akuten schizophrenen Schub“ gegeben hatte; zu diesem Zeitpunkt aber verfügte Irmtraud auch nach Meinung der Sachverständigen und des Schwurgerichts noch „über einen natürlichen und wahren Willen“ und „vermochte die sittliche und rechtliche Bedeutung ihrer Entschlüsse abzuschätzen“. Soweit dieses Versprechen in Betracht kommt, brauchte es daher bei den Überlegungen der Mutter keine Rolle zu spielen, ob die spätere Selbsttötung ihrer Tochter unter „Ausschluss jeder Verantwortlichkeit für ihr eigenes Tun“ erfolgt war. Im Übrigen ist eine solche „gesicherte medizinische Erkenntnis“ der Sachverständigen von keiner ausschlaggebenden Bedeutung für die rechtliche Beurteilung. Nach der unwiderlegten (ersichtlich auch unwiderlegbaren) Einlassung der Beschwerdeführerin war ihr die Tochter „tageweise normal erschienen“ (UA S. 9). Diese hatte bereits sechs Selbstmordversuche mit „beachtlichem Willen“ begangen und sich an ihren Teil der beiderseitigen Zusage bei der Selbsttötung gehalten. Weiterhin war Irmtraud vor dem Tode ein halbes Jahr lang ordnungsgemäß ihrem Berufe nachgegangen und hatte unmittelbar vor der Einnahme des Giftes sowie danach ihrer Mutter gegenüber normal reagiert. Da schließlich der Abschiedsbrief der Irmtraud einfühlbare Gründe enthält und in vernünftiger Form abgefasst ist (UA S. 8), kann der Beschwerdeführerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie sich an ihr Versprechen gebunden glaubte und auch auf Grund dieser Zusage „den Wunsch ihrer Tochter achten wollte“ (UA S. 7).

Bei der besonderen Sachlage war der Angeklagten also ein Handeln nicht zuzumuten.

2. Die erschöpfenden Urteilsfeststellungen schließen weiter die Annahme aus, dass die Beschwerdeführerin durch die tägliche Hingabe einer Schlaftablette den Tod der Tochter fahrlässig herbeigeführt haben könnte.

Gemäß § 354 Abs. 1 StPO hatte der Senat daher von sich aus die Angeklagte freizusprechen.

Die Entscheidung entspricht, auch in der Begründung, dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaBorker