Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung bei versuchtem Mord, übriges verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 190/66
Datum
07.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrensmängel und bestrittene Schuld bei versuchtem Mord; ferner war eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden. Der BGH verwirft die Revision insoweit, als Tat- und Schuldspruch betroffen sind, hält die Verhaftung für rechtmäßig, hebt jedoch die Unterbringungsanordnung mangels vermindeter Zurechnungsfähigkeit auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung nach § 51 Abs. 2 StGB setzt das Vorliegen biologischer Voraussetzungen (Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche) voraus; reine Charaktermängel oder neurotische Überempfindlichkeit genügen nicht.

2

Eine Verhaftung bleibt rechtmäßig, wenn die schriftliche Ausfertigung des Haftbefehls dem verhaftenden Beamten nicht vorgelegen hat, sofern die Bekanntgabe nach § 33 StVollstrO „wenn möglich“ erst nachträglich erfolgen kann.

3

Revisionsrügen, die tatsächliche Feststellungen bestreiten, sind unzulässig, wenn sie im Wiederspruch zu den im Urteil getroffenen, widerspruchsfreien Sachfeststellungen stehen.

4

Verfahrensrügen müssen in der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in der gesetzlich geforderten Form substantiiert vorgetragen werden; andernfalls sind sie unzulässig.

5

Ein Fehler in der Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung einer Unterbringungsanordnung führt, wenn die Tat nicht auf einer krankhaften Geistesstörung beruht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lüneburg, 22. Oktober 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Tischler Wilhelm S. ███ aus ██, Kreis ██████, geboren am ██████ in ███, ███, Kreis B, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 22. Oktober 1965 dahin geändert, dass die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wegfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels; jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um ein Drittel ermäßigt.

Dem Angeklagten wird die nach dem 22. Oktober 1965 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die Verfahrensrügen sind im Wesentlichen unzulässig, da sie nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden sind. Weder das angebliche Ablehnungsgesuch des Amtsgerichtsrats Dr. ██ vom 9. August 1965 noch die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg vom 16. August 1965, die diese Selbstablehnung verworfen haben soll, ist in der Revisionsbegründung wiedergegeben. Das Gleiche gilt von dem angeblichen Ablehnungsantrag des Angeklagten vom 3. September 1965. Inwiefern das Protokoll der Kriminalpolizei vom 25. Juli 1964 unter Verstoß gegen § 136a StPO zustande gekommen sei, wird ebenfalls nicht gesagt. Ebensowenig lässt die Revisionsbegründung erkennen, worin die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens gesehen werden soll.

Im Übrigen waren die Rügen auch, wie sich aus den in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft enthaltenen Tatsachen ergibt, offensichtlich unbegründet.

Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge des Angeklagten, seine Verteidigung sei dadurch in unzulässiger Weise beschränkt worden, dass sein Antrag auf Ersetzung seines Pflichtverteidigers durch einen anderen abgelehnt worden ist. Die vom Angeklagten hierzu vorgetragenen Tatsachen lassen keinen Rechtsfehler des Gerichts erkennen.

II.

Auch die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch betrifft.

Bei ihren Darlegungen, die darauf hinauslaufen, der Angeklagte habe keine Tötungsabsicht gehabt, er habe auch mindestens in Putativnotwehr gehandelt, geht die Revision von Tatsachen aus, die in Widerspruch zu dem im Urteil festgestellten Sachverhalt stehen. Das ist unzulässig.

Das Schwurgericht stellt widerspruchsfrei fest, dass der Angeklagte die Stiche mit dem Hirschfänger gegen Gerichtsassessor Dr. E. ██ und Polizeimeister ███ mindestens mit bedingtem Tötungsvorsatz geführt hat. Rechtsirrtumsfrei sind auch die Darlegungen des Schwurgerichts, dass der Angeklagte sich hierbei weder in Notwehr noch in Putativnotwehr befunden hat, sondern dass Gerichtsassessor Dr. E. ██ und Polizeimeister ███ bei der Verhaftung des Angeklagten, gegen die dieser sich wehrte, in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes gehandelt haben und dem Angeklagten dies bewusst war.

Beide Beamte hatten an dem nach Auffassung des Angeklagten unrichtigen Urteil nicht mitgewirkt; der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts war nach Rechtskraft des Urteils und Widerruf der Strafaussetzung zum Erlass des Haftbefehls verpflichtet, die im Wege der Rechtshilfe herangezogenen, vom Angeklagten angegriffenen Beamten zu seiner Durchführung. Dies alles hat das Schwurgericht an Hand der gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt.

Auch der Umstand, dass der schriftliche Haftbefehl dem Gerichtsassessor Dr. B. ██ nicht vorlag und auch im Augenblick, als dieser den Angeklagten für verhaftet erklärte, sein Wortlaut noch nicht telefonisch durchgegeben war, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung.

Nach § 33 Abs. 6 der Strafvollstreckungsordnung ist der Vorführungs- oder Haftbefehl dem Verurteilten, wenn möglich, bei der Ergreifung bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe erfolgt nach § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO durch Übergabe einer Ausfertigung des Haftbefehls. Daraus, dass § 33 Abs. 6 der Strafvollstreckungsordnung die Bekanntgabe nur „wenn möglich“ vorschreibt, ergibt sich, dass die Zulässigkeit der Verhaftung nicht davon abhängig ist, dass sich der verhaftende Beamte im Besitz des Vollstreckungsbefehls befindet und dem Angeklagten eine Ausfertigung übergibt. Die formliche Bekanntmachung kann vielmehr in Fällen wie dem vorliegenden nachträglich erfolgen.

Dass der Angeklagte das Urteil, das vollstreckt werden sollte, für ein Fehlurteil hielt, hat, wie die Feststellungen ergeben, nicht dazu geführt, dass er die tatsächlichen Voraussetzungen des § 53 StGB irrig für vorliegend erachtet hätte. Der Angeklagte hat (UA S. 35) selbst nicht geglaubt, dass die angeblich ungerechte Verurteilung und Verhaftung ihm das Recht gaben, die verhaftenden Beamten mit einer Waffe anzugreifen und zu verletzen.

Dass der Angeklagte nicht etwa geglaubt hat, er dürfe sich der Verhaftung mit Hilfe einer Stichwaffe widersetzen, solange der verhaftende Beamte ihm nicht eine Ausfertigung des Haftbefehls übergeben habe, ergibt der Zusammenhang des Urteils. Das Urteil ergibt ferner eindeutig, dass der Angeklagte nicht geglaubt hat, er dürfe nicht verhaftet werden, solange nicht über die Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer vom 29. Juni 1964 entschieden sei, durch den sein Wiederaufnahmegesuch als unzulässig verworfen und sein Strafaufschubgesuch abgelehnt worden war.

Auch die Darlegungen, nach denen der Angeklagte den Tötungsversuch an Dr. E. ██ heimtückisch und den Tötungsversuch gegenüber beiden Verletzten aus niedrigen Beweggründen begangen hat, sind rechtsirrtumsfrei.

Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass das Schwurgericht die innere und äußere Tatseite des Widerstands gegen die Staatsgewalt ohne Rechtsirrtum bejaht hat.

Dass das Schwurgericht den Angeklagten zu Unrecht für vermindert zurechnungsfähig hält (siehe unten III), hat sich im Strafausspruch nur zu seinen Gunsten ausgewirkt.

III.

Hingegen kann die Anordnung der Unterbringung nicht bestehen bleiben. Sie würde voraussetzen, dass der Angeklagte die Taten im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Die Annahme des Schwurgerichts, dass dies der Fall war, ist rechtsirrig.

Seine tatsächlichen Feststellungen zum Geisteszustand des Angeklagten ergeben nämlich, dass dessen Handlungsweise nicht durch Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche ausgelöst ist. Diese biologischen Voraussetzungen müssen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ebenso vorliegen wie für die des § 51 Abs. 1, wenn sie dem Grade nach auch häufig geringer sein werden.

Geistesschwäche scheidet nach den Feststellungen bei dem Angeklagten ohne Weiteres aus. Aber die Tat war auch nicht Ausfluss einer Bewusstseinsstörung oder krankhaften Störung der Geistestätigkeit. Wie das Urteil feststellt, ist der Angeklagte ein sensitiver Querulant aus verletztem Selbstwertgefühl mit neurotischer Überempfindlichkeit gegen Beeinträchtigungen. Dabei ist er eine weiche, selbstunsichere, ichbezogene, eigensinnig-rechthaberische Persönlichkeit. Während er für sich selbst Verständnis, Rücksichtnahme und Milde erwartet, kann er gegen andere völlig skrupellos und rücksichtslos handeln. Der jahrelange Kampf um sein angebliches Recht hat seine Rechtsquerulanz gesteigert (UA S. 38). Schon seit einiger Zeit trug der Angeklagte immer einen Hirschfänger bei sich, „weil er seine Festnahme zwecks Strafverbüßung fürchtete. Der Festnahme wollte er sich widersetzen. Er war entschlossen, bei einer Festnahme mit dem Hirschfänger um sich zu stechen“ (UA S. 11).

Dass der so beschaffene Angeklagte sich bei den Taten im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit befand, begründet das Schwurgericht wie folgt:

Die durch die Bekanntgabe der Verhaftung erlangte Gewissheit, dass er nunmehr die nach seiner Überzeugung ungerechte Gefängnisstrafe verbüßen müsse, hat „auf sein Gefühl und seinen Willen einen derartig beherrschenden Anreiz ausgeübt, dass sein Hemmungsvermögen bei Begehung der Taten erheblich vermindert war“ (UA S. 38).

Diese Darlegungen ergeben bei richtiger Wertung, dass es die Charaktermängel des Angeklagten (Eigensinn, Rechthaberei, Egozentrik, Skrupellosigkeit, Rücksichtslosigkeit) waren und nicht eine Bewusstseinsstörung oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die im entscheidenden Augenblick sein Hemmungsvermögen herabsetzten.

Die neurotische Überempfindlichkeit, die auch zu seinem Persönlichkeitsbild gehört, mag zwar einen gewissen Krankheitswert haben, sie mag auch bei typischen Querulantendelikten (Verleumdungen, Beleidigungen, falschen Anschuldigungen) einen im Rechtssinne erheblichen Einfluss auf seine Hemmungsfähigkeit haben. Bei einem Mordversuch gegenüber Beamten, die, wie der Angeklagte wusste, ihre Pflicht erfüllten, wenn sie seine Verhaftung vornahmen, mit der er bereits seit längerer Zeit gerechnet hatte, und der zu begegnen er sich ebenfalls seit längerer Zeit mit einem Hirschfänger ausgerüstet hatte, war die Hemmungslosigkeit in erster Linie Ausfluss der im Urteil festgestellten Charaktermängel. An einen Menschen von der geistigen Beschaffenheit des Angeklagten kann in Bezug auf derartige Delikte die Rechtsordnung keine geringeren Anforderungen stellen als an Menschen, die in jeder Beziehung normal sind.

Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten liegen daher nicht vor.

Koffka Schmidt Bundesrichter Siemer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Schmitt
Sarstedt

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