Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Meineids verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 190/59
Datum
30.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Meineids verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt war, ob er sich der Unwahrheit seiner eidlichen Aussage bewusst war, angesichts widersprüchlicher polizeilicher Angaben. Der BGH verwirft die Revision: Das LG durfte aus dem polizeilichen Geständnis und dem Verhalten des Angeklagten seine Kenntnis der Unwahrheit schließen; geringfügige Widersprüche bedurften keiner ausdrücklichen Erörterung; eine Neubewertung der Beweise ist unzulässig (§ 337 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Meineids kann die Feststellung der Bewusstheit der Unwahrheit aus einem polizeilichen Geständnis und aus dem auffälligen Verhalten des Täters in den Verfahren geschlossen werden.

2

Kleinere Unstimmigkeiten in vorprozessualen Aussagen begründen keinen Rechtsfehler, wenn das Tatgericht vernünftigerweise annehmen durfte, der wesentliche Inhalt des Geständnisses sei unberührt geblieben.

3

Die Darlegung einer abweichenden Einlassung in der Hauptverhandlung kann durch Zeugenaussagen (insbesondere des vernehmenden Polizeibeamten) widerlegt werden; das Tatgericht darf diese Würdigung treffen.

4

Eine Revision, die lediglich die Beweiswürdigung angreift, ist unbegründet, soweit keine rechtliche Fehlwürdigung vorliegt; eine Ersetzung der tatrichterlichen Würdigung durch das Revisionsgericht ist nach § 337 StPO unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gärtner Manfred ██ ██ aus ████, dort geboren ██████████████████████, wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Dezember 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides verurteilt.

Die Revision rügt erfolglos Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Dass sich der Angeklagte der Unwahrheit seiner eidlichen Angaben bewusst war, folgert die Strafkammer zwar nicht allein, aber in erster Linie „aus dem Geständnis vor der Kriminalpolizei am 1. August 1958, in dem er auch das Motiv, warum er die Bekanntschaft mit der Christel ███ verschwiegen hat, in durchaus einleuchtender Weise erklärt hat“ (UA S. 9). Damit ist gemeint, dass er ihre gerichtliche Vernehmung in seinem Ehescheidungsrechtsstreit vermeiden wollte, weil er durch ihre Aussage „aller Wahrscheinlichkeit nach sehr belastet worden“ wäre, wie er sich vor der Polizei ausgedrückt hat (UA S. 7).

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht aus folgendem Grunde rechtlich zu beanstanden.

Der Angeklagte hat bei der Polizei auch erklärt, er sei bei seiner eidlichen Vernehmung am 9. November 1957 fest entschlossen gewesen, nach seiner Ehescheidung Christel ███ zu heiraten, zumal sie ein Kind von ihm erwartete; er habe seine „zukünftige Frau davor bewahren“ wollen, vor Gericht zu erscheinen (UA S. 7). Das mag deshalb nicht richtig sein können, weil er nach den Urteilsgründen wohl zum ersten Male am 13. November 1957, also vier Tage nach seiner eidlichen Aussage vor der Ehescheidungskammer, von der Schwangerschaft gehört und sich erst daraufhin entschlossen hat, Christel ███ zu heiraten.

a) Es ist kein rechtlicher Mangel des Urteils, dass es sich mit dieser Unstimmigkeit des polizeilichen Geständnisses nicht ausdrücklich auseinandersetzt. Das Landgericht kann sie sich damit erklärt haben, dass der Angeklagte bei der Polizei entweder in diesem Punkte keine ganz richtige Erinnerung mehr gehabt oder versucht habe, seinen Meineid durch die Erklärung zu beschönigen, er habe schon damals Christel ███ wegen ihrer Schwangerschaft heiraten und sie deshalb nicht in seinen Ehescheidungsrechtsstreit hineinziehen wollen. In beiden Fällen durfte die Strafkammer ohne rechtlichen Fehler stillschweigend davon ausgehen, dass der wesentliche Inhalt des polizeilichen Geständnisses unberührt blieb und den entscheidenden Beweggrund für den Meineid des Angeklagten richtig erkennen ließ.

b) Die Revision meint, aus der hier behandelten Unstimmigkeit des polizeilichen Geständnisses müsse gefolgert werden, dass der Angeklagte bei dieser Vernehmung „alles vom Standpunkt des 13. November 1957 sah“. Wie er in der Hauptverhandlung auf Befragen erklärt habe, sei er zur Zeit seiner polizeilichen Vernehmung des Glaubens gewesen, sich schon dadurch strafbar gemacht zu haben, dass er vor der Ehescheidungskammer aus Unkenntnis objektiv falsch ausgesagt und geschworen habe. Deshalb „könnten die widersprüchlichen Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung nicht als Beweis dafür dienen, dass seine Einlassung in der Hauptverhandlung unwahr ist“.

Diese Ausführungen erschüttern das Urteil nicht.

Der Angeklagte hat sich schon in der Hauptverhandlung damit verteidigt, er sei von dem vernehmenden Polizeibeamten falsch verstanden worden. In Wahrheit habe er nur sagen wollen, nachdem Christel ███ ihm am 13. November 1957 ihre Schwangerschaft mitgeteilt habe, habe er sich entschlossen, sie zu heiraten.

Diese Einlassung konnte das Landgericht auf Grund der Aussage des Polizeibeamten ██ ████ als widerlegt ansehen. Die von der Revision vorgetragenen Gegengrunde liegen nicht so nahe, dass sie im Urteil ausdrücklich hätten erörtert werden müssen.

Dazu war die Strafkammer umso weniger aus Rechtsgründen verpflichtet, als das Geständnis, das sie den polizeilichen Erklärungen des Angeklagten entnimmt, mit seinem auffälligen Verhalten während des Ehescheidungsstreites übereinstimmt, wie das Urteil eingehend darlegt (UA S. 10/11).

2. Was die Revision sonst noch im Einzelnen vorbringt, bezweckt, die Beweiswürdigung des Tatrichters und seine Strafzumessungserwägungen durch andere zu ersetzen. Beides ist unzulässig (§ 337 StPO).

3. Die rechtliche Prüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, deckt keinen Fehler auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerSchmitt
Dr. KoffkaDr. Borker