Revision: Aufhebung wegen fahrlässigen Falscheids und Rückverweisung zur Neueinholung von Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 190/57
- Datum
- 17.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensverzeichnis im Offenbarungseid ist nur dann objektiv unrichtig, wenn die gemachten Angaben den wirtschaftlichen Wert behaupteter Anwartschaftsrechte nicht als wertlos erscheinen lassen; die Nichtaufführung eines wirtschaftlich wertlosen Anwartschaftsrechts macht das Verzeichnis nicht unrichtig.
Die Spalte B 3 eines Vermögensverzeichnisses erfasst ausschließlich Rückgabeansprüche; das Fehlen einer Eintragung in B 3 begründet keine Unrichtigkeit, sofern ein Rückgabeanspruch tatsächlich nicht besteht.
Bei der Prüfung eines (fahrlässigen) Falscheids ist maßgeblich, ob die Angaben objektiv unrichtig sind; ergibt sich aus den übrigen Angaben die wirtschaftliche Wertlosigkeit einer behaupteten Position, entfällt die objektive Unrichtigkeit und damit die Strafbarkeit wegen Falscheids.
Hat eine rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen eines Begehens (z. B. fahrlässigen Falscheids) möglicherweise die Strafzumessung für eine andere Tat beeinflusst, sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Koch Wilhelm ███████ aus ████ geboren ██████████ 1900 in ███ (Ostprignitz), wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Februar 1957 samt den Feststellungen aufgehoben
1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt worden ist,
2.) im Strafausspruch wegen des Betruges und im Gesamtstrafausspruch.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Oktober 1955 (270 Cs 572/55) gegen ihn erkannten Einzelstrafen, wobei die im Strafbefehl gebildete Gesamtstrafe wegfällt, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten und wegen fahrlässigen Falscheides zu einer weiteren Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Sie hat es abgelehnt, ihm Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
I.
Auf die Rüge, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen über den Gesundheitszustand des Angeklagten hören müssen, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Dass der Angeklagte infolge seines Gesundheitszustandes etwa bei Begehung des Betruges unzurechnungsfähig gewesen wäre, behauptet die Revision selbst nicht; es erscheint auch nach dem Urteilsinhalt und dem Vorbringen der Revision ausgeschlossen.
Hinsichtlich des fahrlässigen Falscheides und im Strafmaß wegen des Betruges muss das Urteil ohnehin aufgehoben werden, so dass es nicht darauf ankommt, inwieweit der Gesundheitszustand des Angeklagten hierfür eine Rolle spielt.
II.
1.) Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken. Der Angeklagte macht insoweit auch keine Hinzeleinwendungen.
2.) Rechtlich bedenklich ist dagegen die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides.
Die Strafkammer sieht den Falscheid in den beschworenen unrichtigen Angaben, die der Angeklagte am 23. März 1955 in seinem Vermögensverzeichnis bei Ableistung des Offenbarungseides über eine Zeiss-Ikon-Kamera und einen Belichtungsmesser gemacht hat.
Die Kamera mit Bereitschaftstasche hatte der Angeklagte am 22. Juli 1955 zum Preise von insgesamt 321 DM auf Teilzahlung gekauft und nur eine Anzahlung von 33 DM gemacht. Die Ratenzahlungen, zu denen er sich verpflichtet hatte, hat er nicht geleistet. Vielmehr hatte er die Kamera zunächst am 23. August 1955 im Leihhaus ██████ für ein Darlehen von 35 DM verpfändet und sie alsdann wieder ausgelöst; eine Woche später, am 20. September 1955, hat er sie erneut für ein Darlehen von 45 DM verpfändet. Der Fotoapparat wurde am 27. September 1955, also Monate vor dem Offenbarungseid, polizeilich sichergestellt.
Den Belichtungsmesser hatte der Angeklagte am 19. August 1955 zum Preise von 66 DM auf Teilzahlung gekauft und nur eine Anzahlung von 15 DM geleistet. Er hatte ihn am 15. September 1955 für 10 DM verpfändet. Er ist am 12. März 1956, also vor Ableistung des Offenbarungseides, durch das Leihhaus versteigert worden.
In seinem Vermögensverzeichnis hat der Angeklagte die Kamera und den Belichtungsmesser unter A 9 (Sachen, die auf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben, aber noch nicht Eigentum des Schuldners sind) angegeben. Unter B 3 des Verzeichnisses (Forderungen auf Rückgabe von Sachen, die ... verpfändet ... sind) hat er über diese Gegenstände keine Angaben gemacht.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte hätte unter B 5 die Forderung auf Rückgabe des verpfändeten Belichtungsmessers eintragen müssen, sofern er geglaubt haben sollte, das Pfand stehe ihm noch zur Verfügung. Anderenfalls hätte er ihn überhaupt nicht angeben dürfen. Ferner hätte er unter A 9 angeben müssen, dass der Fotoapparat polizeilich sichergestellt worden war. Dadurch, dass er das nicht getan habe, habe er erklärt und beschworen, dass die beiden erwähnten Gegenstände noch in seinem unmittelbaren Besitz seien; dies sei objektiv falsch gewesen. Dem Angeklagten sei zwar trotz erheblichen Verdachtes nicht nachzuweisen, dass er die Unrichtigkeit seiner Angaben erkannt habe, er habe aber jedenfalls fahrlässig gehandelt.
Gegen diese Ausführungen der Strafkammer bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Dass in der Spalte B 3 weder über den Fotoapparat noch über den Belichtungsmesser etwas eingetragen wurde, entsprach der objektiven Sachlage. Die Spalte B 3 betrifft nur Forderungen auf Rückgabe von Sachen. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte weder hinsichtlich des Fotoapparates noch hinsichtlich des Belichtungsmessers einen Rückgabeanspruch. Der Fotoapparat war polizeilich sichergestellt worden, bei Lage der Sache kamen Ansprüche des Angeklagten auf Rückgabe nicht in Frage; insoweit nimmt die Strafkammer auch nicht an, dass der Angeklagte in B 3 hätte Eintragungen machen müssen. Der Belichtungsmesser war bereits versteigert, als der Angeklagte den Offenbarungseid leistete. Einen Anspruch auf Rückgabe hatte der Angeklagte nicht. Fehlende Angaben in B 3 konnten daher das Vermögensverzeichnis an sich nicht unrichtig machen.
Da beide Gegenstände nicht zum Vermögen des Angeklagten gehörten, waren sie auch nicht in A 9 anzugeben. Grundsätzlich bedeutet die Aufführung eines Gegenstandes in A 9 die Erklärung, dass der Schuldner ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an einem solchen Gegenstand habe. Die Aufführung eines in Wahrheit nicht bestehenden Anwartschaftsrechts macht also das Vermögensverzeichnis unrichtig. Wie jedes Recht kann aber auch ein Anwartschaftsrecht wirtschaftlich völlig wertlos sein. Die Nichtaufführung eines bestehenden Anwartschaftsrechts, das wirtschaftlich völlig wertlos ist, macht, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ein Vermögensverzeichnis nicht unrichtig. Dasselbe gilt von der Aufführung eines nicht bestehenden Anwartschaftsrechts, wenn die gleichzeitig gemachten Angaben die wirtschaftliche Wertlosigkeit dieses behaupteten Anwartschaftsrechts ergeben.
Das Anwartschaftsrecht, das der Angeklagte an den beiden Gegenständen erworben hatte, wäre auch dann völlig wertlos gewesen, wenn er es nicht durch Verpfändung praktisch zum Erlöschen gebracht hätte. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte auf die acht Monate vor Leistung des Offenbarungseides gekaufte Kamera nur 33 DM angezahlt und schuldete noch rund 290 DM. Auf den Belichtungsmesser zum Preise von 66 DM, den er sieben Monate vor Ableistung des Offenbarungseides gekauft hatte, hatte er nur 15 DM angezahlt.
Ergaben die Angaben des Angeklagten im Offenbarungseidsprotokoll die wirtschaftliche Wertlosigkeit dieser beiden Gegenstände, so war der Eid des Angeklagten nicht objektiv unrichtig; es kam daher dann nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat. In dieser Beziehung wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung weitere Feststellungen treffen müssen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Die Strafkammer geht davon aus, dass es der Firma ████ in dem Vollstreckungsverfahren für den Angeklagten erkennbar darauf angekommen sei zu erfahren, wo sich der Belichtungsmesser befinde. Dabei übersieht die Strafkammer möglicherweise, dass, wenn der Angeklagte, wie es bei der Sachlage objektiv richtig gewesen wäre, den Belichtungsmesser überhaupt nicht im Vermögensverzeichnis aufgeführt hätte, die Firma ████ im Verfahren nach § 807 ZPO (anders als im Verfahren nach § 883 ZPO) Angaben darüber, wo sich der Belichtungsmesser befinde, von dem Angeklagten nicht hätte fordern dürfen.
Da sich nicht ausschließen lässt, dass die Höhe der Betrugsstrafe durch die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides mit beeinflusst ist, war auch diese Strafe aufzuheben.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Borker |