Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Notwehrlage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 1/90
- Datum
- 16.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung, ob ein gegenwärtiger Angriff vorliegt, kommt es nicht auf das Vorliegen einer sichtbaren Angriffsgeste (z. B. gehobener Arm) an; maßgeblich sind die Gesamtumstände, aus denen sich die Unmittelbarkeit des Angriffs ergibt.
Hat der Tatrichter nicht ausdrücklich festgestellt, ob eine Tat der Verteidigung oder der Vergeltung diente, ist die Schuldfähigkeit und der Tatvorsatz nicht hinreichend geklärt.
Führt ein vorwerfbarer Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage dazu, dass der Täter die Tat für Verteidigung hielt, kommen statt vorsätzlicher nur fahrlässige Körperverletzung bzw. fahrlässige Tötung in Betracht.
Eine alkoholische Beeinflussung ist nicht nur allgemein zu erwähnen, sondern hinsichtlich ihrer konkreten Auswirkungen auf Wahrnehmung, Steuerung und Verantwortlichkeit im Einzelfall zu beurteilen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aurich, 4. September 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Heinrich ██ aus ██████, dort geboren am ████████ 1954, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Januar 1990 nach § 349 Abs. 4 StPO – einstimmig –
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 4. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des vom Angeklagten angefochtenen Urteils. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Für den Ausschluss eines auch nur vorgestellten gegenwärtigen Angriffs auf den Angeklagten kommt es nicht darauf an, dass das spätere Opfer noch nicht ‚eine Hand zum Schlage erhoben‘ hatte (UA S. 23); das Landgericht geht nämlich davon aus, dass ‚verabredet‘ worden war, ‚den Angeklagten ... zu schlagen‘, er vom Bruder des Opfers auch bereits zu Boden geschlagen“ (gemeint ist: gestoßen) „worden war (UA S. 22), und stellt ferner fest, dass er alsdann vom späteren Opfer ‚fest‘ am Hemd gepackt und hochgezogen wurde (UA S. 9). Bei dieser Sachlage kann – entgegen der Meinung des Landgerichts (UA S. 23) – keine Rede davon sein, es sei noch nicht ‚unmittelbar zum Angriff angesetzt‘ worden (UA S. 23). Es könnte sich nur darum handeln, ob der Angeklagte, als er – nach den bisherigen Feststellungen – nicht ausschließbar immer noch am Hemd festgehalten mit der Faust zuschlug, das nicht zum Zwecke der Verteidigung, sondern etwa nur deshalb tat, um den Angriff zu vergelten oder seine Überlegenheit zu beweisen. Dass es so war, ist nicht ausdrücklich festgestellt, lässt sich hier, insbesondere bei dem jedenfalls nicht auffälligen Missverhältnis von Angriff und Reaktion, auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Die Hilfserwägungen (UA S. 24) tragen den Schuldspruch ohnedies nicht; wenn der Angeklagte die tatsächlichen Umstände einer Notwehrlage verkannt ... hat, käme bei Vorwerfbarkeit solchen Irrtums nur fahrlässige Körperverletzung und bei Vorwerfbarkeit eines Irrtums auch über die tödlichen Folgen fahrlässige Tötung in Betracht. Ergänzende Feststellungen sind nicht schlechthin ausgeschlossen, sodass der Tatrichter erneut zu befinden hat, dem damit auch Gelegenheit gegeben wird, zum etwaigen Vorwurf nur fahrlässigen Verhaltens die – nach den bisherigen Feststellungen erhebliche – alkoholische Beeinflussung des Angeklagten (UA S. 19) nicht nur allgemein (UA S. 21), sondern in Bezug gerade auf den konkreten Geschehensablauf zu beurteilen.“
Dem tritt der Senat bei.
| Schuster | Fuhrmann | Horstkotte | |||
| Herrmann | Hager |